Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit
Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit
4. April 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (22.537 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet B €100 für eine Kaffeemühle. B schuldet C €100 für ein Wärmekissen. C schuldet A €100 für eine Yucca-Palme.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Alle drei haben einen Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch ist erloschen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch A vorliegen (§ 389 BGB).
Genau, so ist das!
3. A steht eine gegenseitige Forderung gegen B zu.
Nein, das trifft nicht zu!
4. C kann mit seiner Forderung gegenüber B aufrechnen, um damit As Schuld zu begleichen (§ 267 Abs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH1RON
19.4.2022, 22:38:48
Da sich eine Aufrechnungserklärung aus dem (sehr knappen) SV nicht herauslesen lässt, kommt eine Aufrechnung des A gegenüber B bei Frage 2 (entgegen der hier angezeigten Lösung) gerade nicht in Betracht! Die „Lösung“ spricht zwar an, dass eine Aufrechnungserklärung vorliegen muss, lässt aber völlig offen, worin diese hier liegen könnte.

Lukas_Mengestu
20.4.2022, 16:21:19
Hallo CH1RON, bei der Frage geht es zunächst nur darum in die Prüfung einzusteigen. Hier scheitert die Aufrechnung nicht nur an der fehlenden Erklärung, sondern eben auch an einer Aufrechnungslage auf die im Folgenden eingegangen wird. Wir haben die Frage aber zur Klarstellung nun etwas umformuliert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CH1RON
20.4.2022, 16:58:09
Wunderbar, vielen Dank! Gerade für Einsteiger könnte es frustrierend sein, beim (eher offensichtlichen) Einstiegsfall unnötig falsch abzubiegen ;)

Lukas_Mengestu
20.4.2022, 17:04:37
Das wollen wir natürlich nach Möglichkeit vermeiden :-)
QuiGonTim
19.7.2022, 09:18:27
Ich wäre hier eher bei der Gleichartigkeit ausgestiegen, denn den Ansprüchen auf Kaufpreiszahlung stehen jeweils gegenseitige Ansprüche auf
Übergabe und Übereignunggegenüber.

Nora Mommsen
9.8.2022, 11:14:53
Hallo QuiGonTim, das ist richtig, nur vom anderen Ende gedacht als die Aufgabe. Es bestehen zwar unterschiedliche Kaufpreisforderungen, aber eben nicht in gegenseitigen Verhältnissen. Wollte man in den einzelnen Beziehungen A-B, A-C, B-C prüfen scheiterte es an der Gleichartigkeit der Forderungen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Angelo
7.12.2023, 20:17:50
In der zweiten Frage steht, dass die Forderung erlischt, wenn die Aufrechnungsvoraussetzungen gegeben sind. Aber das stimmt doch gar nicht — Voraussetzungen genügen doch nicht, es benötigt eine Erklärung (von der im Sachverhalt nichts steht), oder?

Nora Mommsen
8.12.2023, 11:17:08
Hallo Angelo, danke für deine Frage. Du hast Recht, dass eine Aufrechnungserklärung vorliegen muss, denn bei einer Aufrechnung handelt es sich um ein
Gestaltungsrecht. Allerdings ist diese Erklärung eben eine der Voraussetzungen. Das was du vermutlich im Kopf hattest bei deiner Frage, die sogenannte Aufrechnungslage alleine reicht nicht aus. Dies ergibt sich im Detail auch aus der Erläuterung zu der entsprechenden Frage. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DerChristoph
2.1.2024, 14:33:52
Hallo Nora, ich finde, Angelo hat hier Recht. Ich hatte die entsprechende Frage wegen der Formulierung auch zunächst "falsch" beantwortet. Die Forderung erlischt ja gerade nicht DURCH eine Aufrechnungslage, sondern lediglich durch die Aufrechnungserklärung. Dass für eine (wirksame) Aufrechnungserklärung natürlich eine Aufrechnungslage vorliegen muss, stimmt natürlich, dies fragt ihr hier aber dem Wortlaut nach nicht. Bitte prüft noch mal, ob das nicht umformuliert werden könnte.
Kai
2.1.2024, 22:00:46
Kann ich bestätigen, ich habe diese Frage auch gerade falsch beantwortet. In den Aufgaben davor wird ausführlich behandelt, dass die Forderung nicht durch das Bestehen der Aufrechnungslage erlischt, sondern die Aufklärung auch erklärt werden muss und kein Ausschluss vorliegen darf. Da ist die gewählte Formulierung in der zweiten Frage dieser Aufgabe irreführend und verleitet gerade dazu, falsch zu antworten ("iSv Fangfrage, die Aufrechnungslage allein reicht nicht). Wäre super, wenn ihr die Frage anders stellen könntet.
jingerale
6.2.2024, 19:30:46
Kann mich den Vorredner*innen nur anschließen, ich habe diese Frage auch aus demselben Grund gerade falsch beantwortet...
Captain Stupid
23.12.2024, 19:09:55
Da ich in die gleiche Falle getippt bin, frage ich hier auch nochmal nach. Zumal @[Nora Mommsen](178057)s Antwort scheinbar leider nicht wirklich hilfreich war, zumindest nicht für mich. Folgende Behauptung bei Frage 2: "Bs Anspruch ist erloschen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch A vorliegen (
§ 389 BGB)." Richtige Antwort sei: "Stimmt." Der Anspruch ERLISCHT doch nicht alleine durch bestehen der Aufrechnungslage!? Klarstellung wäre schön. Vielen Dank
Captain Stupid
23.12.2024, 21:38:43
Ich bin bei Frage 2 auch voll in die Falle getappt... "Bs Anspruch ist erloschen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch A vorliegen (
§ 389 BGB)." Richtige Antwort ist hier natürlich "stimmt." Wenn die Voraussetzungen für die Aufrechnung vorliegen, erlischt As Anspruch. § 389 beschreibt ja nur die Rechtsfolge, nennt aber keine Voraussetzungen. Das liest sich jedoch im Kontext mit der Aufgabe so, als sei der Anspruch bereits erloschen, nur weil die Aufrechnungslage besteht. So ist es aber nicht gemeint. Gefragt ist, ob die Rechtsfolge eintritt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. (Aufrechnungslage, Aufrechnungserklärung, kein Ausschluss)
ehemalige:r Nutzer:in
28.1.2024, 00:54:29
Der Anspruch ist nicht erloschen, wenn eine Aufrechnungslage besteht, sondern wenn auch noch eine Aufrechnungserklärung abgegeben wird. Sonst wird bei Jurafuchs auf solche Details in den Fragen geachtet, deswegen müsste man hier auch genauer sein
Timurso
28.1.2024, 02:54:18
Frage ist bei mir, ob die Ansprüche nach §
433 BGBbestehen. Falls du Frage 2 meinst: Auch hier ist es nicht ungenau, da nicht nach der Aufrechnungslage gefragt wird, sondern nach den Voraussetzungen der Aufrechnung. In der Erklärung steht dann, sass dazu auch die Aufrechnungserklärung gehört.