Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit
Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet B €100 für eine Kaffeemühle. B schuldet C €100 für ein Wärmekissen. C schuldet A €100 für eine Yucca-Palme.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Alle drei haben einen Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch ist erloschen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch A vorliegen (§ 389 BGB).
Genau, so ist das!
3. A steht eine gegenseitige Forderung gegen B zu.
Nein, das trifft nicht zu!
4. C kann mit seiner Forderung gegenüber B aufrechnen, um damit As Schuld zu begleichen (§ 267 Abs. 1 BGB).
Nein!
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