Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schuldet B €100 für eine Kaffeemühle. B schuldet C €100 für ein Wärmekissen. C schuldet A €100 für eine Yucca-Palme.

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Einordnung des Falls

Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Alle drei haben einen Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). A hat C eine Yucca-Palme verkauft, C an B ein Wärmekissen und B an A eine Kaffeemühle. Entsprechend steht ihnen allesamt ein Zahlungsanspruch zu.
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2. Bs Anspruch ist erloschen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch A vorliegen (§ 389 BGB).

Genau, so ist das!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB).

3. A steht eine gegenseitige Forderung gegen B zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. A steht ein Zahlungsanspruch nur gegen C, nicht aber gegen B zu. Somit fehlt es an einer gegenseitigen Forderung. Aufrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit ist in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Dabei gibt es Fälle, in denen der Gegner nicht mehr Inhaber der Hauptforderung ist (zB Zedent einer abgetretenen Forderung, § 407 BGB) oder solche, in denen die die Gegenforderung eigentlich nicht gegen ihn gerichtet ist (zB Empfänger einer abgetretenen Forderung (§ 407 BGB) oder neuer Vermieter (§ 566d BGB)).

4. C kann mit seiner Forderung gegenüber B aufrechnen, um damit As Schuld zu begleichen (§ 267 Abs. 1 BGB).

Nein!

Leistet ein Dritter für den Schuldner, so muss dieser die geschuldete Leistung und nicht nur ein Erfüllungssurrogat erbringen.Im Verhältnis B und C fehlt es an einer gegenseitigen Forderung, da B gegen C kein Anspruch zusteht. C kann seine Forderung nicht nutzen, um A zu Hilfe zu eilen. Denn eine solche Ersatzleistung wird von § 267 Abs. 1 BGB nicht umfasst. Will er As Schulden für die Kaffemühle übernehmen, so muss er das Geld entrichten. Anders, wenn dem Dritten ein Ablösungsrecht zusteht (§ 268 Abs. 2 BGB). Er kann hier aufrechnen, obwohl die Hauptforderung nicht gegen ihn gerichtet ist (ebenso bei §§ 1142 Abs. 2, 1150, 1249 BGB).
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