Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Unbefugte Datenverwendung bei manipulierter/gefälschter Girokarte
Unbefugte Datenverwendung bei manipulierter/gefälschter Girokarte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T manipuliert einen Geldautomaten, um die Daten der Girokarten auszulesen, die dort verwendet werden (Skimming). Mithilfe eines ausgespähten Datensatzes erstellt T eine Kopie von Os Girokarte. Damit hebt sie von Os Konto €2.000 ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unbefugte Datenverwendung bei manipulierter/gefälschter Girokarte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit der gefälschten Girokarte Geld abgehoben hat, hat sie unrichtige Daten verwendet (§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wann Daten unbefugt verwendet werden (§ 263a Abs. 1 Alt. 3 StGB), ist umstritten.
Ja, in der Tat!
3. Die verschiedenen Ansichten kommen vorliegend zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit entschieden werden muss (§ 263a Abs. 1 Alt. 3 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
3.8.2024, 17:14:05
Die Lösung geht davon aus, dass nach der betrugsäquivalenten Auslegung eine unbefugte Verwendung von Daten vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Täuschung über eine Tatsache vorliegt, die im Prüfungsumfang des Automaten liegt. Allerdings kann der Automat anscheinend nicht zwischen Kopie und Fälschung unterscheiden – andernfalls wäre das Geld nicht ausgezahlt worden. Mithin liegt nahe, zu denken, dass die Frage „Kopie oder Original?" nicht innerhalb des Prüfungsumfangs des Automaten liegt. Somit wäre auch der vorgestellte Mensch in der Position des Automaten nicht über eine Tatsache getäuscht wurde, die dem Prüfungsumfang des Automaten unterfällt. Danach käme ich hier zum Ergebnis, dass nach der betrugsäquivalenten Auslegung keine unbefugte Verwendung vorliegt. Wo liegt mein Fehler? Meine Vermutung: Prüfungsumfang des Automaten wird nicht derart streng verstanden, wie ich es oben formuliert habe (andernfalls wäre eine Strafbarkeit fast immer ausgeschlossen). Vielmehr geht man davon aus, dass der Automat generell die Berechtigung des Abhebenden anhand von Karte und PIN. Sobald eine Manipulation an der Karte vorliegt, ist nach der betrugsspezifischen Auffassung ein unbefugtes Verwenden von Daten zu bejahen. Oder?
Michael
7.8.2024, 17:01:53
Wie kommst du darauf, dass der Prüfungsumfang hier eine ausschlaggebende Rolle spielt? Durch das Verwenden der Karte wird dem Computer eine Berechtigung "vorgespielt". Vergleichbar wäre ein Mensch ebenso getäuscht. Auch wenn dieser nicht in der Lage ist die Täuschung zu erkennen, weil diese nicht von seinem persönlichen "Prüfungsumfang" gedeckt wird.