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Diebstahl – Anforderungen an Zueignungs‑ und Aneignungsabsicht

einfach
schwer
11. Mai 2023
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T zerstört ein Handy, indem er drauftritt.
T vermutet, dass seine Freundin F Kontakte zu anderen Männern pflegt. Um dies zu beweisen, entreißt er ihr gewaltsam das ungesicherte Handy und flüchtet damit. Wie geplant liest sich T sämtliche Chatverläufe durch und zertritt - wie von Anfang an geplant - das Handy im Anschluss.

Einordnung

Der BGH entscheidet hier über die Anforderungen, die an die Zueignungsabsicht zu stellen sind. Danach müsse der Täter die dauernde Enteignung des Berechtigten wenigstens billigend in Kauf nehmen, während er die Aneignung beabsichtigen muss. Hierfür sei aber nicht erforderlich, dass der Täter die Sache auf Dauer behalten wolle. Vielmehr genüge es, wenn Täter die Sache, auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleiben wolle. Hieran fehle es aber, wenn der Täter die Sache an sich bringt, ohne sie behalten zu wollen, beispielsweise zum Zerstören, Vernichten, Wegwerfen, Preisgeben, Beiseiteschaffen oder Beschädigen. In solchen Fällen handele es sich lediglich um eine Sachentziehung.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
      2. Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
      3. Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Zueignungsabsicht
    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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