Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Anforderung an die Zueignungsabsicht – Aneignungsabsicht
Anforderung an die Zueignungsabsicht – Aneignungsabsicht
11. Mai 2023
8 Kommentare
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Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
- Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T vermutet, dass seine Freundin F Kontakte zu anderen Männern pflegt. Um dies zu beweisen, entreißt er ihr gewaltsam das ungesicherte Handy und flüchtet damit. Wie geplant liest sich T sämtliche Chatverläufe durch und zertritt - wie von Anfang an geplant - das Handy im Anschluss.
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Einordnung des Falls
Der BGH entscheidet hier über die Anforderungen, die an die Zueignungsabsicht zu stellen sind. Danach müsse der Täter die dauernde Enteignung des Berechtigten wenigstens billigend in Kauf nehmen, während er die Aneignung beabsichtigen muss. Hierfür sei aber nicht erforderlich, dass der Täter die Sache auf Dauer behalten wolle. Vielmehr genüge es, wenn Täter die Sache auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleiben wolle. Hieran fehle es aber, wenn der Täter die Sache an sich bringt, ohne sie behalten zu wollen, beispielsweise zum Zerstören, Vernichten, Wegwerfen, Preisgeben, Beiseite schaffen oder Beschädigen. In solchen Fällen handele es sich lediglich um eine Sachentziehung.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T eine fremde bewegliche Sache weggenommen (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T ein qualifiziertes Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme eingesetzt (§ 249 Abs.1 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Setzt der subjektive Tatbestand des Raubes lediglich voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hatte T Enteignungsvorsatz?
Ja!
5. Wollte T sich den Sachwert des Handys dauerhaft aneignen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Genügt, um den Aneignungsvorsatz zu bejahen, dass T das Handy kurzzeitig nutzte, um die Chatverläufe zu lesen?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Hat sich T der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht?
Nein!
8. Bleibt T also straffrei?
Nein, das ist nicht der Fall!
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