Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Anforderung an die Zueignungsabsicht – Aneignungsabsicht
Anforderung an die Zueignungsabsicht – Aneignungsabsicht
11. Mai 2023
8 Kommentare
4,6 ★ (19.739 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T vermutet, dass seine Freundin F Kontakte zu anderen Männern pflegt. Um dies zu beweisen, entreißt er ihr gewaltsam das ungesicherte Handy und flüchtet damit. Wie geplant liest sich T sämtliche Chatverläufe durch und zertritt - wie von Anfang an geplant - das Handy im Anschluss.
Diesen Fall lösen 83,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der BGH entscheidet hier über die Anforderungen, die an die Zueignungsabsicht zu stellen sind. Danach müsse der Täter die dauernde Enteignung des Berechtigten wenigstens billigend in Kauf nehmen, während er die Aneignung beabsichtigen muss. Hierfür sei aber nicht erforderlich, dass der Täter die Sache auf Dauer behalten wolle. Vielmehr genüge es, wenn Täter die Sache auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleiben wolle. Hieran fehle es aber, wenn der Täter die Sache an sich bringt, ohne sie behalten zu wollen, beispielsweise zum Zerstören, Vernichten, Wegwerfen, Preisgeben, Beiseite schaffen oder Beschädigen. In solchen Fällen handele es sich lediglich um eine Sachentziehung.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T eine fremde bewegliche Sache weggenommen (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T ein qualifiziertes Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme eingesetzt (§ 249 Abs.1 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Setzt der subjektive Tatbestand des Raubes lediglich voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hatte T Enteignungsvorsatz?
Ja!
5. Wollte T sich den Sachwert des Handys dauerhaft aneignen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Genügt, um den Aneignungsvorsatz zu bejahen, dass T das Handy kurzzeitig nutzte, um die Chatverläufe zu lesen?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Hat sich T der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht?
Nein!
8. Bleibt T also straffrei?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
- Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦
15.6.2022, 08:12:22
Spannend wäre jeweils die Ergänzung um die Lösung nach der h.L. So geht unter, dass man in der Klausur zwingend die Abgrenzung Raub/räub.
Erpressungbringen muss bzw. wie genau die beiden Ansichten den Fall am Ende lösen würden.
Julius
15.6.2022, 09:38:04
In diesem Fall dürfte der Streitentscheid aber unerheblich sein oder? Sowohl nach Literatur als nach Rechtsprechung erfordert die räuberische
Erpressungeine
Bereicherungsabsicht. Gerade an dieser scheitert die räuberische
Erpressunghier.

Lukas_Mengestu
15.6.2022, 17:59:13
Hallo Rick-Dich, die h.L. vertritt die Auffassung, dass sich Raub/räuberische
Erpressungbereits auf Tatbestandsebene ausschließen, d.h. in dem Fall, dass der Raub aufgrund des Fehlen des subjektiven Tatbestandes scheitert (fehlende
Zueignungsabsicht), kann nach der h.L. nicht mehr auf die räuberische
Erpressungzurückgegriffen werden. Relevant ist dies insbesondere dann, wenn der Täter zwar nicht mit
Zueignungsabsicht, aber mit
Bereicherungsabsichthandelt (zB hinsichtlich des B
esitzes eines Fahrzeuges). Im vorliegenden Fall kommen beide Ansichten letztlich aber - wie Julius richtig eingewandt hat - dagegen zum gleichen Ergebnis, da es nicht nur an der
Zueignungs- sondern auch an der
Bereicherungsabsichtfehlt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
15.6.2022, 22:53:26
Der BGH verlangt für den Raub eine Wegnahme, diese ist hier erfolgt. Die Literatur verlangt, dass keine
Vermögensverfügungstatt findet. Die Freundin hatte hier keine Schlüsselstellung inne, denn sie hätte die Wegnahme aus ihrer Sicht sicher nicht verhindern können. Somit kämen auch bei
Aneignungsabsicht, beide Ansätze zum selben Ergebnis.
IsiRider
15.6.2022, 11:40:48
Ich finde die Bejahung der
Enteignungsabsichtproblematisch. Ex ante hatte er doch nicht die Absicht, ihr das Handy dauerhaft wegzunehmen. Erst nachdem er wegen der Chats verärgert war, hat er seine Wut an dem Handy ausgelassen. Oder muss man das ex post beurteilen?

Lukas_Mengestu
15.6.2022, 13:15:10
Hallo IsiRider, wir haben den Sachverhalt an dieser Stelle noch etwas präzisiert. Die
Zueignungsabsichtund damit auch der
Enteignungsvorsatzmüssen bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen. Es genügt gerade nicht, dass der Täter nach bereits erfolgter Wegnahme eine entsprechende
Zueignungsabsichtfasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
27.9.2023, 06:27:27
Liebes Jurafuchsteam, könnte mir bitte nochmal jemand den Unterschied zwischen
Zueignungs- und
Bereicherungsabsichterklären?
Leo Lee
1.10.2023, 13:58:38
Hallo QuiGonTim, selbstverständlich! Bei der
Bereicherungsabsichtgeht es darum, dass der Täter mit der Absicht handelt, einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vermögen erfasst dabei – den Streit außenvor gelassen – sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen (man kann also durch Betrug ein Auto erlangen, genauso aber auch einen
Geldbetrag auf dem Konto). D.h., die
Bereicherung+ die Absicht gib es immer dann, wenn körperlicher/unkörperlicher Vermögenzuwachs stattfindet auf Seiten des Täters. Die
Zueignungsabsichtbezieht sich wiederum auf die KÖRPERLICHE
Zueignungeiner Sache (etwa beim Diebstahl). Denn eine Überweisung oder sonstige unkörperliche Vermögenswerte kann man nicht „greifen“ und deshalb sich auch nie zueignen. Summa summarum kann man also sagen, dass die
Bereicherungsabsichtin solchen Fällen relevant wird, wo das Opfer entweder einen körperlichen Gegenstand selbst rausgibt oder eben
Geldüberweist (Betrug,
Erpressung) und die
Zueignungsabsichtnur dann, wenn der Täter sich eine Sache nimmt (Diebstahl, Raub usw.). Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 242 Rn. 32 ff. und § 263 Rn. 190 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo