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Ist „Containern“ strafbar?

einfach
schwer
13. Mai 2023
26 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: A wühlt in einem Supermarktcontainer nach weggeworfenem Essen.
Supermarktbetreiber S stellt einen verschlossenen Container auf seinem Gelände auf. Dort wirft er alle nicht mehr verkäuflichen Lebensmittel hinein und lässt sie dann vom Entsorgungsunternehmen abholen. A bricht den Container auf, entnimmt einige Lebensmittel und nimmt sie mit nach Hause.

Einordnung

Das bayerische Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung von zwei Studentinnen wegen Diebstahls, nachdem sie weggeworfenes Essen aus einem verschlossenen Supermarktcontainer genommen hatten („Containern“). Zwar seien die Lebensmittel ausgesondert worden, um sie entsorgen zu lassen. Dadurch habe der Supermarkt das Eigentum aber nicht aufgegeben. Die Supermärkte hätten nämlich kein Interesse daran, für die gesundheitliche Unbedenklichkeit zu haften. Damit sind weggeworfene Lebensmittel mit Kleiderspenden oder Sperrmüll gleichzusetzen. In solchen Fällen sollen die Sachen einer weiteren Verwendung zugeführt werden.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?

  1. Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
  2. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Tatentschluss
      1. Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
      2. Zueignungsabsicht
      3. Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
    2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
    1. Kein Fehlschlag
    2. Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
    3. Freiwilligkeit
Schema herunterladen

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
Examenstreffer BaWü 2023

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