Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)


mittel

Diesen Fall lösen 62,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt, dass der Täter den unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Beschädigen" (§ 303 Abs. 1 StGB) ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Täter hat die Sache beschädigt, wenn er die Sachsubstanz nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder ihre Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt hat.T war klar, dass eine in Einzelteile zerlegte Uhr für längere Dauer nicht mehr brauchbar ist.Auf der Ebene der Schuld stellt sich dann die Frage, ob hier ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag (§ 17 StGB). Dies wäre hier abzulehnen. Mehr dazu später.

Jurafuchs kostenlos testen


KG

Kira Gross

16.6.2020, 16:21:07

Ist es wirklich so, dass ein Laie wissen muss, dass es bei einer Zerlegung in Einzelteile um eine Beschädigung in Form einer Sachbeschädigung handelt?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.6.2020, 22:49:18

Hi Kira, danke für die Frage! Nein, ein Laie muss das nicht wissen. Er wird aber bestraft wegen Sachbeschädigung, wenn er diese Kette nachvollzogen hat: nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache => stoffliche Veränderung der Sache => Brauchbarkeitsminderung. T ging es genau darum.

RAUL

raulistcool

4.2.2022, 14:49:47

Wäre hier nicht eher Problematisch, dass T nicht wusste, dass er Unrecht begeht? Also §17? Das es Vermeidbar war ist keine Frage aber ich würde es erst in der Schuld ansprechen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 16:55:27

Hallo raulistcool, sehr guter Hinweis. In der Tat muss man den Fall natürlich weiterprüfen und dann auch problematisieren, inwieweit hier möglicherweise auch noch ein Verbotsirrtum in Betracht kommt. Dennoch ist es bei normativen Tatbestandsmerkmalen ("beschädigen", "Urkundsbegriff", "Fremdheit einer Sache") notwendig, bereits auf Ebene des subjektiven Tatbestandes zu klären, ob hier ein vorsätzliches Verhalten vorliegt. Dazu ist die Übertragung des Merkmals und seiner wesentlichen Elemente in der Laiensphäre notwendig. Sofern dies schon scheitert, hat der Täter noch nicht einmal tatbestandlich gehandelt. Die hohe Hürde der Vermeidbarkeit bei § 17 StGB muss dann nicht thematisiert werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024