Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

19. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt, dass der Täter den unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Beschädigen" (§ 303 Abs. 1 StGB) ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Täter hat die Sache beschädigt, wenn er die Sachsubstanz nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder ihre Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt hat.T war klar, dass eine in Einzelteile zerlegte Uhr für längere Dauer nicht mehr brauchbar ist.Auf der Ebene der Schuld stellt sich dann die Frage, ob hier ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag (§ 17 StGB). Dies wäre hier abzulehnen. Mehr dazu später.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KG

Kira Gross

16.6.2020, 16:21:07

Ist es wirklich so, dass ein Laie wissen muss, dass es bei einer Zerlegung in Einzelteile um eine Beschädigung in Form einer Sachbeschädigung handelt?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.6.2020, 22:49:18

Hi Kira, danke für die Frage! Nein, ein Laie muss das nicht wissen. Er wird aber bestraft wegen Sachbeschädigung, wenn er diese Kette nachvollzogen hat: nicht ganz

unerheblich

e körperliche Einwirkung auf die Sache => stoffliche Veränderung der Sache => Brauchbarkeitsminderung. T ging es genau darum.

JI

Jimmy105

17.8.2024, 12:50:58

Wenn ich das richtig verstehe, muss ein Laie lediglich die logischen zusammenhänge erkennen und verstehen. Er muss also nicht die Definitionen und Wertungen kennen, ihm muss aber verständlich sein zu welchen Konsequenzen diese führen. Also muss der Täter nicht wissen was Eigentum ist und wie die konkreten Verhältnisse sind um zu beantworten was Fremd ist. es genügt wenn er weiß "ist nicht meins". oder ist das zu plump gedacht?

raulistcool

raulistcool

4.2.2022, 14:49:47

Wäre hier nicht eher Problematisch, dass T nicht wusste, dass er Unrecht begeht? Also §17? Das es Vermeidbar war ist keine Frage aber ich würde es erst in der Schuld ansprechen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 16:55:27

Hallo raulistcool, sehr guter Hinweis. In der Tat muss man den Fall natürlich weiterprüfen und dann auch problematisieren, inwieweit hier möglicherweise auch noch ein

Verbotsirrtum

in Betracht kommt. Dennoch ist es bei normativen

Tatbestandsmerkmale

n ("beschädigen", "Urkundsbegriff", "Fremdheit einer Sache") notwendig, bereits auf Ebene des subjektiven Tatbestandes zu klären, ob hier ein vorsätzliches Verhalten vorliegt. Dazu ist die Übertragung des Merkmals und seiner wesentlichen Elemente in der

Laiensphäre

notwendig. Sofern dies schon scheitert, hat der Täter noch nicht einmal tatbestandlich gehandelt. Die hohe Hürde der

Vermeidbarkeit

bei

§ 17 StGB

muss dann nicht thematisiert werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team


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