Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Kira Gross
16.6.2020, 16:21:07
Ist es wirklich so, dass ein Laie wissen muss, dass es bei einer Zerlegung in Einzelteile um eine Beschädigung in Form einer Sachbeschädigung handelt?
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
16.6.2020, 22:49:18
Hi Kira, danke für die Frage! Nein, ein Laie muss das nicht wissen. Er wird aber bestraft wegen Sachbeschädigung, wenn er diese Kette nachvollzogen hat: nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache => stoffliche Veränderung der Sache => Brauchbarkeitsminderung. T ging es genau darum.
raulistcool
4.2.2022, 14:49:47
Wäre hier nicht eher Problematisch, dass T nicht wusste, dass er Unrecht begeht? Also §17? Das es Vermeidbar war ist keine Frage aber ich würde es erst in der Schuld ansprechen?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
4.2.2022, 16:55:27
Hallo raulistcool, sehr guter Hinweis. In der Tat muss man den Fall natürlich weiterprüfen und dann auch problematisieren, inwieweit hier möglicherweise auch noch ein Verbotsirrtum in Betracht kommt. Dennoch ist es bei normativen Tatbestandsmerkmalen ("beschädigen", "Urkundsbegriff", "Fremdheit einer Sache") notwendig, bereits auf Ebene des subjektiven Tatbestandes zu klären, ob hier ein vorsätzliches Verhalten vorliegt. Dazu ist die Übertragung des Merkmals und seiner wesentlichen Elemente in der Laiensphäre notwendig. Sofern dies schon scheitert, hat der Täter noch nicht einmal tatbestandlich gehandelt. Die hohe Hürde der Vermeidbarkeit bei § 17 StGB muss dann nicht thematisiert werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team