Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt, dass der Täter den unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Beschädigen" (§ 303 Abs. 1 StGB) ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Täter hat die Sache beschädigt, wenn er die Sachsubstanz nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder ihre Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt hat.T war klar, dass eine in Einzelteile zerlegte Uhr für längere Dauer nicht mehr brauchbar ist.Auf der Ebene der Schuld stellt sich dann die Frage, ob hier ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag (§ 17 StGB). Dies wäre hier abzulehnen. Mehr dazu später.
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