Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
3. Juni 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (12.729 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.
Diesen Fall lösen 59,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kira Gross
16.6.2020, 16:21:07
Ist es wirklich so, dass ein Laie wissen muss, dass es bei einer Zerlegung in Einzelteile um eine
Beschädigungin Form einer Sach
beschädigunghandelt?

Christian Leupold-Wendling
16.6.2020, 22:49:18
Hi Kira, danke für die Frage! Nein, ein Laie muss das nicht wissen. Er wird aber bestraft wegen Sach
beschädigung, wenn er diese Kette nachvollzogen hat: nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache => stoffliche Veränderung der Sache => Brauchbarkeitsminderung. T ging es genau darum.
Jimmy105
17.8.2024, 12:50:58
Wenn ich das richtig verstehe, muss ein Laie lediglich die logischen zusammenhänge erkennen und verstehen. Er muss also nicht die Definitionen und Wertungen kennen, ihm muss aber verständlich sein zu welchen Konsequenzen diese führen. Also muss der Täter nicht wissen was Eigentum ist und wie die konkreten Verhältnisse sind um zu beantworten was
Fremdist. es genügt wenn er weiß "ist nicht meins". oder ist das zu plump gedacht?

raulistcool
4.2.2022, 14:49:47
Wäre hier nicht eher Problematisch, dass T nicht wusste, dass er Unrecht begeht? Also §17? Das es Vermeidbar war ist keine Frage aber ich würde es erst in der
Schuldansprechen?

Lukas_Mengestu
4.2.2022, 16:55:27
Hallo raulistcool, sehr guter Hinweis. In der Tat muss man den Fall natürlich weiterprüfen und dann auch problematisieren, inwieweit hier möglicherweise auch noch ein Verbots
irrtumin Betracht kommt. Dennoch ist es bei normativen Tatbestandsmerkmalen ("beschädigen", "Urkundsbegriff", "
Fremdheit einer Sache") notwendig, bereits auf Ebene des subjektiven Tatbestandes zu klären, ob hier ein
vorsätzliches Verhalten vorliegt. Dazu ist die Übertragung des Merkmals und seiner wesentlichen Elemente in der Laiensphäre notwendig. Sofern dies schon scheitert, hat der Täter noch nicht einmal tatbestandlich gehandelt. Die hohe Hürde der
Vermeidbarkeitbei
§ 17 StGBmuss dann nicht thematisiert werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
okalinkk
30.4.2025, 16:42:52
ist das Beschädigen nicht ein deskriptives Metkmal? so hatte ich das im Rep gelernt und so steht es auch in Google bei diversen Seiten. demzufolge wäre eine Parallelwertung in der Laienssphäre nicht nötig.
17 StGBscheitert jedenfalls auch an der
Vermeidbarkeithier auf Seite 2: https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-1383414560/Aufsatz_-16_JuS-2012_289.pdf?lang=de
okalinkk
30.4.2025, 16:49:33
ist das Beschädigen nicht ein deskriptives Metkmal? so hatte ich das gelernt und so steht es auch auf diversen Seiten. demzufolge wäre eine Parallelwertung in der Laienssphäre nicht nötig.
17 StGBscheitert jedenfalls auch an der
Vermeidbarkeithier auf Seite 2: https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-1383414560/Aufsatz_-16_JuS-2012_289.pdf?lang=de