Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
19. April 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (12.169 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.
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Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kira Gross
16.6.2020, 16:21:07
Ist es wirklich so, dass ein Laie wissen muss, dass es bei einer Zerlegung in Einzelteile um eine Beschädigung in Form einer Sachbeschädigung handelt?

Christian Leupold-Wendling
16.6.2020, 22:49:18
Hi Kira, danke für die Frage! Nein, ein Laie muss das nicht wissen. Er wird aber bestraft wegen Sachbeschädigung, wenn er diese Kette nachvollzogen hat: nicht ganz
unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache => stoffliche Veränderung der Sache => Brauchbarkeitsminderung. T ging es genau darum.
Jimmy105
17.8.2024, 12:50:58
Wenn ich das richtig verstehe, muss ein Laie lediglich die logischen zusammenhänge erkennen und verstehen. Er muss also nicht die Definitionen und Wertungen kennen, ihm muss aber verständlich sein zu welchen Konsequenzen diese führen. Also muss der Täter nicht wissen was Eigentum ist und wie die konkreten Verhältnisse sind um zu beantworten was Fremd ist. es genügt wenn er weiß "ist nicht meins". oder ist das zu plump gedacht?

raulistcool
4.2.2022, 14:49:47
Wäre hier nicht eher Problematisch, dass T nicht wusste, dass er Unrecht begeht? Also §17? Das es Vermeidbar war ist keine Frage aber ich würde es erst in der Schuld ansprechen?

Lukas_Mengestu
4.2.2022, 16:55:27
Hallo raulistcool, sehr guter Hinweis. In der Tat muss man den Fall natürlich weiterprüfen und dann auch problematisieren, inwieweit hier möglicherweise auch noch ein
Verbotsirrtumin Betracht kommt. Dennoch ist es bei normativen
Tatbestandsmerkmalen ("beschädigen", "Urkundsbegriff", "Fremdheit einer Sache") notwendig, bereits auf Ebene des subjektiven Tatbestandes zu klären, ob hier ein vorsätzliches Verhalten vorliegt. Dazu ist die Übertragung des Merkmals und seiner wesentlichen Elemente in der
Laiensphärenotwendig. Sofern dies schon scheitert, hat der Täter noch nicht einmal tatbestandlich gehandelt. Die hohe Hürde der
Vermeidbarkeitbei
§ 17 StGBmuss dann nicht thematisiert werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team