Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

3. Juni 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinen Chef zu ärgern, zerlegt T dessen mechanisch betriebene Uhr in ihre 100 Einzelteile, um sie längere Zeit außer Betrieb zu setzen. Dabei geht er davon aus, es liege keine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) vor, da die Uhr wieder zusammengesetzt werden könne.

Diesen Fall lösen 59,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (Zerlegen der Uhr)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt, dass der Täter den unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Beschädigen" (§ 303 Abs. 1 StGB) ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Täter hat die Sache beschädigt, wenn er die Sachsubstanz nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder ihre Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt hat.T war klar, dass eine in Einzelteile zerlegte Uhr für längere Dauer nicht mehr brauchbar ist.Auf der Ebene der Schuld stellt sich dann die Frage, ob hier ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag (§ 17 StGB). Dies wäre hier abzulehnen. Mehr dazu später.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KG

Kira Gross

16.6.2020, 16:21:07

Ist es wirklich so, dass ein Laie wissen muss, dass es bei einer Zerlegung in Einzelteile um eine

Beschädigung

in Form einer Sach

beschädigung

handelt?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.6.2020, 22:49:18

Hi Kira, danke für die Frage! Nein, ein Laie muss das nicht wissen. Er wird aber bestraft wegen Sach

beschädigung

, wenn er diese Kette nachvollzogen hat: nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache => stoffliche Veränderung der Sache => Brauchbarkeitsminderung. T ging es genau darum.

JI

Jimmy105

17.8.2024, 12:50:58

Wenn ich das richtig verstehe, muss ein Laie lediglich die logischen zusammenhänge erkennen und verstehen. Er muss also nicht die Definitionen und Wertungen kennen, ihm muss aber verständlich sein zu welchen Konsequenzen diese führen. Also muss der Täter nicht wissen was Eigentum ist und wie die konkreten Verhältnisse sind um zu beantworten was

Fremd

ist. es genügt wenn er weiß "ist nicht meins". oder ist das zu plump gedacht?

raulistcool

raulistcool

4.2.2022, 14:49:47

Wäre hier nicht eher Problematisch, dass T nicht wusste, dass er Unrecht begeht? Also §17? Das es Vermeidbar war ist keine Frage aber ich würde es erst in der

Schuld

ansprechen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 16:55:27

Hallo raulistcool, sehr guter Hinweis. In der Tat muss man den Fall natürlich weiterprüfen und dann auch problematisieren, inwieweit hier möglicherweise auch noch ein Verbots

irrtum

in Betracht kommt. Dennoch ist es bei normativen Tatbestandsmerkmalen ("beschädigen", "Urkundsbegriff", "

Fremd

heit einer Sache") notwendig, bereits auf Ebene des subjektiven Tatbestandes zu klären, ob hier ein

vorsätzlich

es Verhalten vorliegt. Dazu ist die Übertragung des Merkmals und seiner wesentlichen Elemente in der Laiensphäre notwendig. Sofern dies schon scheitert, hat der Täter noch nicht einmal tatbestandlich gehandelt. Die hohe Hürde der

Vermeidbarkeit

bei

§ 17 StGB

muss dann nicht thematisiert werden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

30.4.2025, 16:42:52

ist das Beschädigen nicht ein deskriptives Metkmal? so hatte ich das im Rep gelernt und so steht es auch in Google bei diversen Seiten. demzufolge wäre eine Parallelwertung in der Laienssphäre nicht nötig.

17 StGB

scheitert jedenfalls auch an der

Vermeidbarkeit

hier auf Seite 2: https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-1383414560/Aufsatz_-16_JuS-2012_289.pdf?lang=de

OKA

okalinkk

30.4.2025, 16:49:33

ist das Beschädigen nicht ein deskriptives Metkmal? so hatte ich das gelernt und so steht es auch auf diversen Seiten. demzufolge wäre eine Parallelwertung in der Laienssphäre nicht nötig.

17 StGB

scheitert jedenfalls auch an der

Vermeidbarkeit

hier auf Seite 2: https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-1383414560/Aufsatz_-16_JuS-2012_289.pdf?lang=de


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