Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Objektiver Tatbestand beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Objektiver Tatbestand beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Amtstierarzt A möchte für die zuständige Veterinärbehörde bei T prüfen, ob und wie dieser auf seinem Grundstück Tiere hält. T droht ihm mit einem Schreckschussrevolver, sollte A das Grundstück betreten. Davon unbeeindruckt prüft A dennoch.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist Amtsträger (§ 113 Abs. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. T hat A durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet (§ 113 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Doli
26.10.2022, 21:28:13
Verstehe ich das richtig dass der Begriff der Gewalt sich hier von dem bei der Nötigung unterscheidet?
Lukas_Mengestu
27.10.2022, 09:24:10
Hallo Doli, in der Tat wird der
Gewaltbegriffim StGB nicht einheitlich verwendet (Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl. 2019, StGB § 113 Rn. 42). Der Begriff der Gewalt wird insofern in § 113 StGB restriktiver ausgelegt, als in § 240 StGB. Er beschränkt sich in der Regel auf den den Einsatz physisch wirkender Zwangsmittel gegen die Person des Vollstreckenden (MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, StGB § 113 Rn. 18).
Gewalt gegen Sachengenügt deshalb nur dann, wenn diese sich mittelbar auch auf den Vollstreckungsbeamten auswirkt (zB plötzliches Abbremsen, das zum Auffahren des dahinter fahrenden Polizeiautos führt, BGH BeckRS 2020, 13163; verneint dagegen beim Steinwurf auf vergittertes Polizeiauto, AG Berlin-Tiergarten, NJW 1
988, 3218). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Natze
13.1.2024, 11:11:14
auch wenn die
Drohungerfolglos war bleibt es bei dem vollendeten Delikt? Habe ich das richtig verstanden? 🫣
Timurso
13.1.2024, 14:46:48
Ja. Strafbar ist die
Drohungselbst, anders als bei der Nötigung (§ 240 StGB), welche auch den
Nötigungserfolgvoraussetzt. Vergleiche auch den Wortlaut der beiden Normen
Natze
13.1.2024, 14:56:19
Super, danke dir :)
Leo Lee
14.1.2024, 13:10:21
Hallo Natze, wie Timurso zutreffend anmerkt, gibt es bei § 241 keinen Erfolg wie bei § 240. D.h., dass es für die Vollendung ausreicht, wenn das Opfer die
Drohungzur Kenntnis genommen und auch verstanden hat. Deshalb wird die
Drohungauch als sog. abstraktes Gefährdungsdelikt beschriebe, wo eine Tätigkeit – ohne Erfolg – ausreicht (was ähnliches kennst du wahrscheinlich von
§ 316 StGB, wo auch das betrunkene Fahren an sich ausreicht, selbst wenn man nicht danach einen Unfall baut). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 241 Rn. 4 und 21 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
7.7.2024, 17:19:29
ME fehlt hier der wichtige Punkt, ob es beim Amtstierarzt auch um einen Vollstreckungsbeamten handelt.