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Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung über das Schweigerecht bei erster polizeilicher Kontaktaufnahme
Sachverhalt
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Schweigerecht: Zeugenaussage des späteren Beschuldigten ohne Belehrung
O wird tot aufgefunden. Die Polizeibeamten trafen am Tatort auf B. Ein Tatmotiv des B ist zunächst nicht bekannt, sodass sich aus seiner Anwesenheit zwar ein gewisser, aber kein konkreter Tatverdacht besteht. B wird als Zeuge vernommen. Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen B.
Nachfrage der Polizei auf Spontanäußerung der Beschuldigten – Belehrungserfordernis
T ist des versuchten Totschlags verdächtig. Noch bevor Polizeibeamtin P sie ordnungsgemäß zur Sache belehren kann, legt diese von sich aus - ohne Zutun der P -, eine geständige Einlassung ab. Auf diese Äußerung der T hin fragt P sofort weiter zum Geschehen nach. T macht weitere Angaben.