
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Staatsanwaltsklausur
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.

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Telefonüberwachung
B ist eines Raubes verdächtig, da in seiner WG die Beute aus einer Raubserie gefunden wurde. Weil anderweitige Ermittlungen aussichtslos sind, erlangt Staatsanwalt S beim zuständigen Richter einen Abhörbeschluss über Bs Handy. In einem Telefonat berichtet B über den Raub.

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Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)
Dealerin D gerät um 22 Uhr in eine Polizeikontrolle und flieht zu Fuß. Auf der Rückbank ihres gestohlenen Autos finden die Beamten Ds Ausweis und eine Geldkassette, in der sie Drogen vermuten. Da er keinen Richter erreicht, ordnet Staatsanwalt S nach der Sicherstellung des KFZ auf der Verwahrstelle die Öffnung der Kassette an und findet Heroin.

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Durchsuchung beim Beschuldigten III
Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr, die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.

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Zeugnisverweigerung erst im Prozess - Urkunden, die ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge übergeben hat
Beschuldigter B ist verdächtig, sein Schulzeugnis gefälscht zu haben. Seine Mutter M wird als Zeugin vernommen und übergibt den Vernehmungsbeamten das Originalzeugnis des B, welches sie zuhause gefunden hat. Dies bereut M nunmehr und verweigert in der Hauptverhandlung ihre Aussage.

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Belehrungspflicht bei Strafanzeigen? - Vernehmungsbegriff
S beobachtet, wie ihr Bruder B ein Kfz stiehlt. Da sie gerade nicht gut auf B zu sprechen ist, erstattet sie Strafanzeige. Der aufnehmende Polizeibeamte P fertigt nach mehreren Rückfragen eine detaillierte Strafanzeige mit den Personalien von S und B sowie des Geschädigten an.

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Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.

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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P spiegelt B vor, sein Mittäter M habe schon umfassend gestanden und B schwer belastet. P will B so zu einer geständigen Einlassung bewegen. B lässt sich daraufhin geständig ein.

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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)
Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P denkt fälschlich, dass ein Schweigen gegen einen Beschuldigten verwendet werden kann und weist B darauf hin. B lässt sich deshalb geständig ein.
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Verbotene Vernehmungsmethoden - Ermüdung
Beschuldigter B wird von Polizeibeamten P auf der Polizeiwache vernommen. Die Vernehmung dauert mehrere Stunden an. Mittlerweile ist es später Abend und B gähnt immer häufiger, was P auch auffällt. Dennoch setzt P die Vernehmung fort.

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Belehrungsfehler bei vorläufiger Festnahme
Beschuldigter B wird vorläufig von Polizeibeamtin P festgenommen. Auf der Fahrt zur Polizeiwache, wo B vernommen werden sollte, macht B ungefragt und ohne vorherige Belehrung über sein Schweigerecht selbstbelastende Angaben.
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Drittwirkung einer fehlenden Belehrung
B und M sind eines gemeinschaftlichen Diebstahls verdächtig. B wird vor ihrer polizeilichen Vernehmung nicht über ihr Schweigerecht belehrt. B räumt die gemeinschaftliche Tatbegehung umfassend ein.

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Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht
Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.
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Materielle Verdachtslage und Verurteilungswahrscheinlichkeit, gesetzlich normierter Verstoß
A stiehlt die Nofretete Statue aus dem Neuen Museum in Berlin. Beweise gibt es keine. Polizistin P verdächtigt A. Da sie mit den Ermittlungen nicht vorankommt, foltert sie A, bis diese schließlich den Fundort der Statue preisgibt. Auf dieser finden sich zahlreiche Fingerabdrücke der A.
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.