
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Staatsanwaltsklausur
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.

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Beschlagnahmeverbot § 148 StPO
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten B wird ein Brief seiner Verteidigerin V gefunden. Dieses Schreiben hat V an B zum Zwecke dessen Verteidigung gesandt. Das Schreiben wird beschlagnahmt.

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Wiederaufleben der Eilkompetenz
Die Wohnung des B soll durchsucht werden. Dazu beantragt Polizist P beim Ermittlungsrichter R eine Durchsuchungsanordnung. R lehnt den Erlass einer solchen ohne Vorlage weiterer Unterlagen ab. P sorgt sich, dass durch die dadurch bedingte Verzögerung ein Beweismittelverlust droht und ordnet nun selbst die Durchsuchung an.

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Durchsuchung beim Beschuldigten IV
Polizist P erlangt Kenntnis davon, dass sich in der Wohnung des inhaftierten Beschuldigten ein Koffer mit wichtigen Dokumenten befindet. P teilt dies Staatsanwältin S mit. Diese ordnet daraufhin sofort eine Wohnungsdurchsuchung an. Der Koffer wird gefunden und sichergestellt.

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Durchsuchung beim Beschuldigten III
Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.

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Durchsuchung beim Beschuldigten II
Um in der Wohnung des B versteckte Drogen zu finden, begibt sich Polizeibeamter P dorthin. B verweigert P den Zutritt und droht an, dass P, wenn er wiederkomme, sowieso nichts mehr finden werde. P verständigt sofort den zuständigen Staatsanwalt. Der richterliche Eildienst geht nicht ans Telefon, daher ordnet er kurzerhand die Durchsuchung der Wohnung an.

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Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht
Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.