Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Beendeter oder unbeendet Versuch: ernsthaftes Bemühen

Beendeter oder unbeendet Versuch: ernsthaftes Bemühen

22. November 2024

4,8(4.813 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mutter T sieht ihren Sohn S in der Mitte des Badesees ertrinken. Dabei will sie ihm nicht helfen, obwohl sie davon ausgeht, dass sie ihn retten könnte und nimmt seinen Tod billigend in Kauf. Kurz darauf bereut sie die Tat und versucht S zu retten, wobei sie alles nach ihrer Vorstellung Mögliche tut, um ihn zu retten. Jedoch war eine Rettung von vornherein ausgeschlossen.

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Einordnung des Falls

Beendeter oder unbeendet Versuch: ernsthaftes Bemühen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein vollendeter Totschlag vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Quasi-Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Eine Rettung war von vornherein ausgeschlossen. Es fehlt an der Quasi-Kausalität, sodass kein vollendeter Totschlag durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) vorliegt.
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2. Es liegt ein Versuch vor.

Ja, in der Tat!

T hatte Tatentschluss hinsichtlich der Quasi-Kausalität, weil sie davon ausgegangen ist, dass sie ihren Sohn hätte retten können. Geht man beim unmittelbaren Ansetzen wie die herrschende Meinung davon aus, dass eine konkrete Gefährdung erforderlich ist, dann ist bei Ertrinkenden die Gefahr bereits dann konkret, wenn diese beginnen zu ertrinken und keine sofortige Rettungsmöglichkeit gegeben ist. Eine andere Ansicht ist aber auch vertretbar.

3. Es liegt ein Fehlschlag vor.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Beim Unterlassen stellt sich jedoch die Problematik, dass der Täter den Erfolg sehr häufig durch aktives Tun trotzdem noch zur Vollendung bringen kann. Da T weiterhin davon ausgeht, dass ihr Sohn ohne Hilfe ertrinken würde, liegt kein Fehlschlag vor.

4. Es kommt auf die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und beendeten Versuch an.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Abgrenzung ist hier nicht erforderlich, da T die Anforderungen des „ernsthaften“ Bemühens eingehalten hat. Das ernsthafte Bemühen kann nicht weiter gehen als die subjektiv optimalen Rettungsbemühungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

22.10.2024, 21:01:56

Ich lese die letzte Karte so, dass ein

untauglicher Versuch

vorliegt, richtig?


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