Versuch der Erfolgsqualifikation
9. Juni 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei beabsichtigt er auch, O zu töten und hat auch dazu bereits unmittelbar angesetzt. Dann bemerkt er, dass O gar keine Wertgegenstände hat. Er überlegt kurz, ob er O dennoch tötet, lässt dann aber davon ab.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine versuchte Erfolgsqualifikation gemäß §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist vom Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T ist vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Doli
28.12.2022, 18:22:16
Bei der letzten Frage passt die Antwort nicht zur Subsumtion. Wenn der
Raub mit Todesfolgefehlgeschlagen ist, ist eine Annahme des Rücktritts nicht mehr möglich

Nora Mommsen
3.1.2023, 16:01:08
Hallo Doli, tatsächlich ist es im Prinzip offen - je nachdem, ob man den erfolgsqualifizierten Versuch anerkennt oder nicht. Dies ist bisher nicht wirklich entschieden. Wir überarbeiten die Frage nochmal, um Verwirrung vorzubeugen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sniter
24.2.2023, 15:52:46
Eine Strafbarkeit wegen §§ 212, 22, 23 scheidet dann ebenfalls aus, weil der Täter zurückgetreten ist. Richtig? Es bliebe dann bei einer Strafbarkeit wegen §§ 249 I, 22, 23...

Nora Mommsen
25.2.2023, 09:17:57
Hallo Sniter, genauso ist es - der Rücktritt vom Versuch der Tötung (sowohl als
Totschlagals auch Mord, wie als Erfolgsqualifikation) ist möglich. Es liegt keine Vollendung und anders als beim Raub auch kein Fehlschlag vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Mandy
8.2.2025, 12:44:03
liebes Jurafuchs Team, ich frage mich, ob dieser Fall nicht falsch eingeordnet ist, da die schwere Folge ja gar nicht eingetreten ist. Demnach müsste es sich nach meinem Verständnis um einen
Versuch der Erfolgsqualifikationhandeln und nicht um einen erfolgsqualifizierten Versuch?
nmew
3.3.2025, 13:54:39
Richtig, es handelt sich hier um eine
versuchte Erfolgsqualifikation. Steht ja auch so in der Antwort zur ersten Frage :)
Mandy
3.3.2025, 13:59:37
Da hast du wohl Recht, aber der Fall kommt doch in dem Kapitel „
erfolgsqualifizierter Versuch“ oder? Und ist dann „falsch verortet“. Aber vielleicht dient es auch einfach nur der Abgrenzung 😃
Lindasey
16.4.2025, 18:32:44
@[nmew](254580) in der Vertiefung steht, aber doch
erfolgsqualifizierter Versuchund gerade nicht
versuchte Erfolgsqualifikation. Also hatte @[Mandy](256332) meiner Meinung nach Recht.

Nadim Sarfraz
4.6.2025, 11:00:34
Liebe @[Mandy](256332), Du hast Recht, wir haben die Überschriften etwas angepasst, so sollte es passen. Vielen lieben Dank für den Hinweis. (: Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team