Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Voraussetzung der Abtretung - Abtretungsvertrag: Form?

Voraussetzung der Abtretung - Abtretungsvertrag: Form?

9. Dezember 2024

4,8(7.159 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M verkauft K mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Grundstück am Tegernsee für €500.000. Am nächsten Morgen tritt sie ihrer Tochter T die Kaufpreisforderung gegen K mündlich ab.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Voraussetzung der Abtretung - Abtretungsvertrag: Form?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T kann von K Zahlung von €500.000 verlangen, wenn M ihr die Kaufpreisforderung wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).

Ja!

Durch die Abtretung geht die Forderung auf den Neugläubiger (=Zessionar) über (§ 398 S. 2 BGB). Die Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung.Ein originärer Anspruch steht T gegen K nicht zu, da sie mit ihm keinen Kaufvertrag geschlossen hat. In Betracht kommt nur ein Anspruch aus abgetretenem Recht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Grundstückskaufverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Genau, so ist das!

Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB bedürfen Grundstückskaufverträge der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form kann allerdings durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch geheilt werden (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB). Anders als der schuldrechtliche Kaufvertrag, benötigt die dingliche Einigung (Auflassung) nach § 925 S. 1 BGB keine notarielle Beurkundung. Es genügt, dass die Erklärung vor einer zuständigen Stelle abgegeben wird. In der Praxis wird aber bei Abschluss des Kaufvertrages regelmäßig direkt auch die Auflassung beurkundet.

3. Da M die Kaufpreisforderung aus dem Grundstückskaufvertrag lediglich mündlich an T abgetreten hat, ist der Abtretungsvertrag formunwirksam (§ 125 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Abschluss des Abtretungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 104 ff. BGB). Die Abtretung ist dabei formfrei, soweit sich spezialgesetzlich nichts anderes ergibt (z.B. § 1154 Abs.1 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt selbst dann, wenn die Abtretung aus einem formbedürftigen Rechtsgeschäft stammt.Die Formvorschriften des Grundstückkaufvertrages gelten nicht für die Abtretung der darin enthaltenen Forderungen. M und T können den Abtretungsvertrag somit mündlich schließen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

26.10.2024, 16:09:59

Moin zusammen, in der Vertiefungsbox steht richtigerweise, dass die Auflassung in der Praxis idR mitbeurkundet wird. Als Vertiefungshinweis: Dies liegt an § 29 I 1 GBO: „Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen [hier § 20 GBO] durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.“ LG :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen