Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Voraussetzung der Abtretung - Abtretungsvertrag: Form?

Voraussetzung der Abtretung - Abtretungsvertrag: Form?

21. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M verkauft K mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Grundstück am Tegernsee für €500.000. Am nächsten Morgen tritt sie ihrer Tochter T die Kaufpreisforderung gegen K mündlich ab.

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Einordnung des Falls

Voraussetzung der Abtretung - Abtretungsvertrag: Form?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T kann von K Zahlung von €500.000 verlangen, wenn M ihr die Kaufpreisforderung wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).

Ja!

Durch die Abtretung geht die Forderung auf den Neugläubiger (=Zessionar) über (§ 398 S. 2 BGB). Die Abtretung setzt voraus: (1) wirksame Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung.Ein originärer Anspruch steht T gegen K nicht zu, da sie mit ihm keinen Kaufvertrag geschlossen hat. In Betracht kommt nur ein Anspruch aus abgetretenem Recht.
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2. Grundstückskaufverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Genau, so ist das!

Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB bedürfen Grundstückskaufverträge der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form kann allerdings durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch geheilt werden (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB). Anders als der schuldrechtliche Kaufvertrag, benötigt die dingliche Einigung (Auflassung) nach § 925 S. 1 BGB keine notarielle Beurkundung. Es genügt, dass die Erklärung vor einer zuständigen Stelle abgegeben wird. In der Praxis wird aber bei Abschluss des Kaufvertrages regelmäßig direkt auch die Auflassung beurkundet.

3. Da M die Kaufpreisforderung aus dem Grundstückskaufvertrag lediglich mündlich an T abgetreten hat, ist der Abtretungsvertrag formunwirksam (§ 125 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Abschluss des Abtretungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 104 ff. BGB). Die Abtretung ist dabei formfrei, soweit sich spezialgesetzlich nichts anderes ergibt (z.B. § 1154 Abs.1 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt selbst dann, wenn die Abtretung aus einem formbedürftigen Rechtsgeschäft stammt.Die Formvorschriften des Grundstückkaufvertrages gelten nicht für die Abtretung der darin enthaltenen Forderungen. M und T können den Abtretungsvertrag somit mündlich schließen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

26.10.2024, 16:09:59

Moin zusammen, in der Vertiefungsbox steht richtigerweise, dass die Auflassung in der Praxis idR mitbeurkundet wird. Als Vertiefungshinweis: Dies liegt an § 29 I 1 GBO: „Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen [hier § 20 GBO] durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.“ LG :)


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