+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V kauft von Unternehmer U die neuste Version eines Videospiels. V fällt auf, dass es sich bei dem bereitgestellten Spiel um die vorletzte Version handelt. U weigert, sich, V das neue Spiel bereitzustellen. V möchte nicht mehr den vollen Preis zahlen.

Einordnung des Falls

Minderung (§ §§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann Gewährleistungsrechte geltend machen (§ 327i BGB).

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Ja!

Grundvoraussetzung der Gewährleistungsrechte aus § 327i BGB ist das Vorliegen eines mangelhaften digitalen Produkts nach Bereitstellung. Je nach Gewährleistungsrecht müssen auch andere Voraussetzungen vorliegen. Es liegt ein bereits bereitgestellter digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB) vor, welcher nicht den subjektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a) BGB) entspricht.

2. Es liegt ein Vertragsbeendigungsgrund vor (§ 327m Abs. 1 BGB).

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Genau, so ist das!

Die Vertragsbeendigungsgründe ergeben sich aus § 327m Abs. 1 BGB. Unter anderem kann der Verbraucher den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer eine ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert (§ 327m Abs. 1 Nr. 5 BGB). U hat sich geweigert, V die neueste Version des Videospiels zu liefern, also die Nacherfüllung verweigert.

3. Unter den selben Voraussetzungen der Vertragsbeendigung kann V alternativ den gezahlten Preis mindern (§ 327n Abs. 1 S. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Gemäß § 327n Abs. 1 S. 1 BGB kann der Verbraucher alternativ unter den selben Voraussetzung auch den gezahlten Preis mindern. Voraussetzungen der Vertragsbeendigung sind (1) die Bereitstellung eines (2) digitalen Produkts, welches einen (3) Mangel aufweist, ein (4) Vertragsbeendigungsgrund des Verbrauchers und statt der Beendigungserklärung eine (5) Minderungserkärung. Die Voraussetzungen der Vertragsbeendigung liegen vor. Auch hat V ausgedrückt, dass sie nicht den vollen Preis zahlen will, diesen also mindern will. Anders als bei der Vertragsbeendigung ist eine Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 327n Abs. 1 S. 2 BGB).

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