Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Minderung (§ §§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n BGB)
Minderung (§ §§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft von Unternehmer U die neuste Version eines Videospiels. V fällt auf, dass es sich bei dem bereitgestellten Spiel um die vorletzte Version handelt. U weigert, sich, V das neue Spiel bereitzustellen. V möchte nicht mehr den vollen Preis zahlen.
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Einordnung des Falls
Minderung (§ §§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann Gewährleistungsrechte geltend machen (§ 327i BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein Vertragsbeendigungsgrund vor (§ 327m Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Unter den selben Voraussetzungen der Vertragsbeendigung kann V alternativ den gezahlten Preis mindern (§ 327n Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lena
8.1.2024, 14:47:21
Als Vorschlag: Vielleicht könnte man zusätzlich noch Aufgaben zur Berechnung der Minderung aufnehmen.
Linne_Karlotta_
23.10.2024, 16:49:41
Hallo Lena, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
TomBombadil
30.4.2024, 21:56:47
Hallo zusammen, mir ist nicht ganz klar, weshalb das Spiel nicht den subjektiven Anforderungen entsprechen soll. Eine Parteiabrede über die Version des Spiels wurde doch nicht getroffen, oder? Oder muss ich die Aktualität der Version als konkludent vereinbart begreifen? Lieben Dank für die Erklärung. :)
Maximilian Puschmann
2.5.2024, 13:39:45
Hallo TomBombadil, laut Sachverhalt kauft die Verbraucherin die „neueste Version eines Videospiels“. Die
vereinbarte Beschaffenheitnach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB „neueste“ kann nur so zu verstehen sein, dass es sich um die aktuellste Version handeln muss. Folglich wurde dieses vereinbart. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team