Definition: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

21. November 2024

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Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):

Unter Erfüllung versteht man das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.

Damit Erfüllung eintreten kann, muss grundsätzlich der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringen. Rechtsfolge der Erfüllung ist das Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 362 Abs. 1 BGB).WOZU: Ware am richtigen Ort zur richtigen Zeit unter den richtigen Umständen (Art und Weise).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

12.11.2021, 19:52:52

Eselsbrücke: WOZU Ware am richtigen Ort zur richtigen Zeit unter den richtigen Umständen (Art und Weise)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 09:34:28

Sehr cool, haben wir direkt mit aufgenommen. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

INDUB

InDubioProsecco

5.6.2023, 16:55:29

Das ist m. E. der falsche Maßstab. Denn auch wenn der Schuldner am falschen Ort leistet zur falschen Zeit leistet, tritt Erfüllung ein. Der MüKO sagt hierzu: "In bestimmten Fällen führt die Annahme einer nicht obligationsmäßigen Leistung durch den Gläubiger allerdings die Erfüllungswirkung iSd § 362 herbei. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner verspätet (§ 271) oder am falschen Ort (§§ 269 ff.) geleistet hat. Denn die Nichtbeachtung dieser Modalitäten hindern bei einer Annahme des Gläubigers den Eintritt einer Erfüllung nach § 362 nur dann, wenn sie ein Identitätsmerkmal der geschuldeten Leistung darstellen." § 362 Rn. 5. Außerdem fehlt das wichtigste Merkmal, die "

Tilgungsbestimmung

", die für die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht und Dreipersonenverhältnisse überragende Bedeutung hat.

Dogu

Dogu

5.6.2023, 17:11:51

Eine

Tilgungsbestimmung

ist nicht zwingend erforderlich. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von 366 II BGB, der die Möglichkeit voraussetzt, ohne

Tilgungsbestimmung

zu leisten und ist auch hM.

Dogu

Dogu

5.6.2023, 17:17:32

Und Dein zweiter Satz ist in dieser Absolutheit mE unzutreffend. Wieso sollte beispielsweise Erfüllung eintreten, wenn mir verderbliche Lebensmittel weit vor dem vereinbarten Lieferdatum geliefert werden? Deswegen war ja eine Leistungszeit vereinbart (d.h. Zweifelsregel nach § 271 I BGB greift nicht). Der Fall aus dem Kommentar klingt eher nach einer einvernehmlichen Vertragsänderung ("Annahme des Gläubigers") oder einer Annahme an Erfüllungs statt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2023, 10:08:04

Danke euch beiden, wir haben die Definition an dieser Stelle noch etwas angepasst. In der Tat kann Erfüllung unter anderen Modalitäten als den ursprünglich vereinbarten eintreten. Wie Dogu aber schon richtig ausgeführt hat, bedarf es hierfür der Zustimmung des Gläubigers zu der dieser nicht verpflichtet ist. Er kann die Annahme in diesem Fall verweigern, ohne in den Annahmeverzug nach §§ 293ff. BGB zu geraten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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