Definition: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):
Unter Erfüllung versteht man das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
12.11.2021, 19:52:52
Eselsbrücke: WOZU Ware am richtigen Ort zur richtigen Zeit unter den richtigen Umständen (Art und Weise)
Lukas_Mengestu
15.11.2021, 09:34:28
Sehr cool, haben wir direkt mit aufgenommen. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
InDubioProsecco
5.6.2023, 16:55:29
Das ist m. E. der falsche Maßstab. Denn auch wenn der Schuldner am falschen Ort leistet zur falschen Zeit leistet, tritt Erfüllung ein. Der MüKO sagt hierzu: "In bestimmten Fällen führt die Annahme einer nicht obligationsmäßigen Leistung durch den Gläubiger allerdings die Erfüllungswirkung iSd § 362 herbei. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner verspätet (§ 271) oder am falschen Ort (§§ 269 ff.) geleistet hat. Denn die Nichtbeachtung dieser Modalitäten hindern bei einer Annahme des Gläubigers den Eintritt einer Erfüllung nach § 362 nur dann, wenn sie ein Identitätsmerkmal der geschuldeten Leistung darstellen." § 362 Rn. 5. Außerdem fehlt das wichtigste Merkmal, die "
Tilgungsbestimmung", die für die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht und Dreipersonenverhältnisse überragende Bedeutung hat.
Dogu
5.6.2023, 17:11:51
Eine
Tilgungsbestimmungist nicht zwingend erforderlich. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von 366 II BGB, der die Möglichkeit voraussetzt, ohne
Tilgungsbestimmungzu leisten und ist auch hM.
Dogu
5.6.2023, 17:17:32
Und Dein zweiter Satz ist in dieser Absolutheit mE unzutreffend. Wieso sollte beispielsweise Erfüllung eintreten, wenn mir verderbliche Lebensmittel weit vor dem vereinbarten Lieferdatum geliefert werden? Deswegen war ja eine Leistungszeit vereinbart (d.h. Zweifelsregel nach § 271 I BGB greift nicht). Der Fall aus dem Kommentar klingt eher nach einer einvernehmlichen Vertragsänderung ("Annahme des Gläubigers") oder einer Annahme an Erfüllungs statt.
Lukas_Mengestu
6.6.2023, 10:08:04
Danke euch beiden, wir haben die Definition an dieser Stelle noch etwas angepasst. In der Tat kann Erfüllung unter anderen Modalitäten als den ursprünglich vereinbarten eintreten. Wie Dogu aber schon richtig ausgeführt hat, bedarf es hierfür der Zustimmung des Gläubigers zu der dieser nicht verpflichtet ist. Er kann die Annahme in diesem Fall verweigern, ohne in den Annahmeverzug nach §§ 293ff. BGB zu geraten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team