Definition: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)
29. August 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (10.692 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):
Unter Erfüllung versteht man das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.
Damit Erfüllung eintreten kann, muss grundsätzlich der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringen. Rechtsfolge der Erfüllung ist das Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 362 Abs. 1 BGB).WOZU: Ware am richtigen Ort zur richtigen Zeit unter den richtigen Umständen (Art und Weise).
Dein digitaler Tutor für Jura

Teste dein Wissen zu Schuldrecht Allgemeiner Teil in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!