Definition: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

15. April 2025

9 Kommentare

4,8(9.317 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):

Unter Erfüllung versteht man das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.

Damit Erfüllung eintreten kann, muss grundsätzlich der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringen. Rechtsfolge der Erfüllung ist das Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 362 Abs. 1 BGB).WOZU: Ware am richtigen Ort zur richtigen Zeit unter den richtigen Umständen (Art und Weise).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen