Pflichten des Verkäufers

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über Noise-Cancelling-Kopfhörer zum Preis von €350 ab.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Verkäufers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Kaufvertrag wird V verpflichtet, K die Kopfhörer u.a. zu übergeben.

Ja, in der Tat!

Die Hauptpflichten des Verkäufers sind in § 433 Abs. 1 BGB beschrieben. Die Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 Abs. 1, 2 BGB). Die Einräumung bloß mittelbaren Besitzes (§ 930, 868 BGB) oder die Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 931 BGB) reicht nur dann aus, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. An die Übergabe knüpfen wichtige Rechtsfolgen: Die Preisgefahr geht auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB) und ihm gebühren die Nutzungen und er trägt die Lasten (§ 446 S. 2 BGB). Die Übergabe hat außerdem Bedeutung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sachmängelhaftung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
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2. Durch den Kaufvertrag wird V verpflichtet, Käufer K das Eigentum an den Kopfhörern zu verschaffen.

Ja!

Das Eigentum verschafft der Verkäufer durch Übereignung (bei beweglichen Sachen: §§ 929-931 BGB; bei Grundstücken: §§ 873, 925 BGB).

3. Durch den Kaufvertrag wird V verpflichtet, dem K mangelfreie Kopfhörer zu verschaffen.

Genau, so ist das!

So steht es in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Mangelfreiheit (Definition in §§ 434, 435 BGB) gehört zur primären Leistungspflicht des Verkäufers. Erfüllt V diese nicht und ist der Sach- oder Rechtsmangel behebbar, wird V nicht nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur mangelfreien Leistung befreit. Stattdessen besteht durch die gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB angeordnete Nacherfüllungspflicht weiterhin eine fällige Leistungspflicht des V.
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