Pflichten des Verkäufers

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über Noise-Cancelling-Kopfhörer zum Preis von €350 ab.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Verkäufers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Kaufvertrag wird V unter anderem verpflichtet, K die Kopfhörer zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Hauptpflichten des Verkäufers sind in § 433 Abs. 1 BGB beschrieben. Die Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 Abs. 1, 2 BGB). Durch die Einräumung bloß mittelbaren Besitzes (§ 930, 868 BGB) oder durch die Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 931 BGB) kann der Verkäufer seine Hauptpflicht nur dann erfüllen, wenn Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. An die Übergabe knüpfen wichtige Rechtsfolgen: Die Preisgefahr geht auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB) und ihm gebühren die Nutzungen und er trägt die Lasten (§ 446 S. 2 BGB). Die Übergabe hat außerdem Bedeutung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sachmängelhaftung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Dazu später mehr!
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2. Durch den Kaufvertrag wird V auch verpflichtet, K das Eigentum an den Kopfhörern zu verschaffen.

Ja!

Aus § 433 Abs. 1 BGB ergibt sich eine weitere Hauptpflicht des Verkäufers: Er muss dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache verschaffen. Achtung: Der Abschluss des Kaufvertrags begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung, ändert aber selbst nichts an den Eigentumsverhältnissen (Trennungsprinzip!). Das Eigentum verschafft der Verkäufer durch (dingliche) Übereignung (bei beweglichen Sachen: §§ 929-931 BGB; bei Grundstücken: §§ 873, 925 BGB). Auch, wenn Abschluss des Kaufvertrags, Übergabe der Sache und Übertragung des Eigentums in einem Fall einmal zeitlich zusammenfallen, musst Du hier immer ganz genau unterscheiden.

3. V kann seine Pflichten aus dem Kaufvertrag grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er K mangelhafte Kopfhörer übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verkäufer wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach– und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Mangelfreiheit (Definition in §§ 434, 435 BGB) gehört zur primären Leistungspflicht des Verkäufers. Wenn V dem K nur eine mangelhafte Sache verschafft und ist der Sach- oder Rechtsmangel behebbar, wird V nicht nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur mangelfreien Leistung befreit. Stattdessen besteht durch die gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB angeordnete Nacherfüllungspflicht weiterhin eine fällige Leistungspflicht des V. Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln sind zentrales Thema im Kaufrecht. Dazu später mehr!
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