Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

Katzenliebhaber K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). Sie vereinbaren bei Vertragsschluss, dass die Maschine mit einem Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung ausgestattet ist. Nach Lieferung stellt K fest, dass dieses Spezialprogramm fehlt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Waschmaschine geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande.V hat sich verpflichtet, K die Waschmaschine zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er muss K die Maschine "frei von Sach- und Rechtsmängeln" (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) verschaffen. K hat sich verpflichtet, V €1.500 zu zahlen und die Maschine abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
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2. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das seit dem 1.1.2022 geltende Kaufrecht sieht einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor. Die subjektiven Anforderungen ergeben sich detailliert aus § 434 Abs. 2 BGB, die objektiven aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Montageanforderungen regelt § 434 Abs. 4 BGB. Nach § 434 Abs. 1 BGB a.F. war die Sache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit“ hatte. Danach hatte der subjektive Fehlerbegriff Vorrang.

3. Die Waschmaschine müsste allen subjektiven Anforderungen genügen (§ 434 Abs. 2 BGB).

Ja!

Die subjektiven Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 434 Abs. 2 BGB. Die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (Nr. 1) und sich für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen (Nr. 2). Zuletzt muss sie mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden (Nr. 3).Auf das vereinbarte Zubehör & die Anleitungen ist nur einzugehen, wenn sich dafür Hinweise im Sachverhalt finden. Die Anforderungen sind nicht neu, nun aber ausdrücklich aufgelistet.

4. Das Vorhandensein des Spezialprogramms stellt eine „Beschaffenheit“ der Waschmaschine dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Begriff der „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) wird ähnlich definiert wie derjenige der „Eigenschaft“ (§ 119 Abs. 2 BGB). Gemeint sind natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Hierzu zählt die Funktionalität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).Die Fähigkeit Tierhaare zu entfernen betrifft die Funktionalität. Die Aufzählung in § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht abschließend. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB wurde zum 1.1.2022 neu ins Gesetz aufgenommen. Schon zuvor wurde nach diesen Kriterien aber die Beschaffenheit beschrieben.

5. Das Vorhandensein des Spezialprogramms war „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Der Verkäufer muss dabei aber zum Ausdruck bringen, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen.V und K haben explizit vereinbart, dass die Kaufsache über ein Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung verfügt§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

6. Das Spezialwaschprogramm fehlte bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB).

Ja!

Der Gefahrübergang beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko trägt, den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen, auch wenn die Kaufsache nach diesem Zeitpunkt mangelhaft geworden ist. Im Kaufrecht ist dieser Zeitpunkt grundsätzlich die Übergabe der Kaufsache an den Käufer (§ 446 S. 1 BGB; Ausnahmen: § 446 S. 3 BGB, § 447 Abs. 1 BGB). Der Waschmaschine fehlte das Programm von Anfang an. Damit fehlte es auch bei Übergabe. Der Grund für diese Regelung ist, dass es dem Verkäufer nicht zugemutet werden kann, die Verantwortung für die Mangelfreiheit der Sache zu übernehmen, wenn diese im Besitz des Käufers ist.

7. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln (§ 434 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).Entgegen der Vereinbarung fehlte das Spezialprogramm der Waschmaschine von Anfang an. Sie entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit und genügte damit nicht den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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