Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit
4. April 2025
23 Kommentare
4,7 ★ (79.413 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Katzenliebhaber K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). Sie vereinbaren bei Vertragsschluss, dass die Maschine mit einem Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung ausgestattet ist. Nach Lieferung stellt K fest, dass dieses Spezialprogramm fehlt.
Diesen Fall lösen 96,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Waschmaschine geschlossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Waschmaschine müsste allen subjektiven Anforderungen genügen (§ 434 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Das Vorhandensein des Spezialprogramms stellt eine „Beschaffenheit“ der Waschmaschine dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Das Vorhandensein des Spezialprogramms war „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Das Spezialwaschprogramm fehlte bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB).
Ja!
7. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln (§ 434 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
18.8.2020, 17:49:24
Was bedeutet "wenn der Verkäufer die Eigenschaften der Sache umschreibt"? Ist damit gemeint, dass der Verkäufer mit Absicht von dem fehlenden Waschprogramm ablenkt?

Eigentum verpflichtet 🏔️
22.8.2020, 18:06:09
Hallo John, nein, das bedeutet hier bspw. dass der Käufer sagt, die Waschmaschine hat ein spezielles Waschprogramm. Er umschreibt die Eigenschaften der Waschmaschine man könnte auch sagen: er beschreibt sie.

frausummer
10.8.2021, 08:52:00
Gut hätte ich hier noch eine Frage gefunden, wie K sich nun vom Vertrag lösen kann. Hat zwar nichts mehr mit dem Mängelgewährleistungsrecht zu tun, finde ich jedoch der Vollständigkeit halber praktisch

Lukas_Mengestu
2.12.2021, 14:03:02
Hallo Frausummer, in der Tat kommen wir zu den Mängelgewährleistungsrechten zu einem späteren Zeitpunkt in der Einheit. Vor der Lösung vom Vertrag steht erst einmal das Recht zur Nacherfüllung (hier wohl Nachlieferung). Nur wenn diese scheitert, kommt ein
Rücktrittnach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tobias Rexler
5.1.2022, 20:41:29
Hat die Nichterfüllung nicht Vorrang vor dem Gewährleistungsrecht im Fall der
Falschlieferung? Die Maschine weicht zwar von der vereinbarten
Beschaffenheitab, jedoch konnte mit der Waschmaschine vorrangig gar keine Erfüllung eintreten. Somit schuldet V dem K nach wie vor eine entsprechende Waschmaschine.

Lukas_Mengestu
6.1.2022, 10:06:41
Hi Tobias, in der Tat kommt es nur dann zur Erfüllung, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung bewirkt. Für die Anwendung der kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte ist es ausweislich der gesetzlichen Systematik aber unerheblich, ob der Schuldner nun eine defekte Sache oder eine andere Sache (aliuds) geliefert hat. Denn
§ 434 Abs. 5 BGBnF (bzw. § 434 Abs. 3 BGB aF) stellt die Lieferung eines aliuds einem Sachmangel gleich, weswegen auch insoweit die Gewährleistungsrechte greifen. Unabhängig davon, ob man das Fehlen des Programms nun als Sachmangel iSv § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nF oder die ganze Maschine als aliud (
§ 434 Abs. 5 BGBnF) einordnet, ist das Gewährleistungsrecht anwendbar. In der Tat käme hier in erster Linie Nachlieferung in Betracht. Beste Grüße, Lukas

Juraluchs
8.1.2022, 23:24:00
Hey, ich fände es sehr gut, wenn bei neuer Rechtslage auf die zugrunde gelegte Fassung hingewiesen wird. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu
10.1.2022, 10:52:35
Hallo Juraluchs, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir arbeiten bereits daran den gesamten Kaufrechtskurs an die neue Normierung anzupassen. Hier muss ich Dich noch um ein klein wenig Geduld bitten. Der Kurs wird noch im Januar aktualisiert. Sofern sich lediglich Normen verschoben haben, werden wir dabei auch noch auf die alte Fassung hinweisen. Denn die überwiegende Zahl der Prüfungsämter legt in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres noch das alte Kaufrecht für die Prüfung zugrunde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri
20.1.2022, 22:02:30
Eigentlich schreibt ja § 476 I 2 BGB bei einer
Beschaffenheitsvereinbarungvor, dass der Verbraucher eigens in Kenntnis gesetzt wird und eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung vorliegt. Gilt das hier nicht, weil es zum Nachteil des Verbrauchers wäre (systematischer Vergleich zu S. 1 des 476)?

Lukas_Mengestu
21.1.2022, 08:44:34
Hallo ri, in der Tat unterliegen nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Systematik lediglich sog.
negative Beschaffenheitsvereinbarungen den Vorgaben (vgl. Lorenz, Die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie in deutsches Recht, NJW 2021, 2065). "Abweichen" meint hier also, dass die Sache den objektiven Anforrderungen in einem (bzw. mehreren) Punkt(en) nicht genügt und die Parteien damit eine Regelung zulasten des Verbrauchers treffen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuller at H(e)art
11.8.2023, 21:20:49
M.E. greift die Lösung zu kurz. Ob hier wirklich die 434ff. und nicht etwa die 327ff. anwendbar sind, wäre im Hinblick auf die naheliegende Eigenschaft des K als Verbraucher und den Charakter des Programms als digitalem Produkt zumindest begründungsbedürftig.
evanici
28.8.2023, 17:48:18
Das fände ich tatsächlich auch sehr interessant, wenn die §§ 327 ff. einschlägig wären (vorausgesetzt sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich sind eröffnet...). Jetzt fehlen hier natürlich entsprechende Informationen, aber wenn die Maschine beispielsweise ohne dieses Programm gar nicht funktioniert (vgl. euer Smartwatch-Beispiel im Schuldrecht-Kurs), wäre man doch recht schnell bei Waren mit digitalen Elementen (Voraussetzungen: "Kaufvertrag" und "Ware kann ohne digitales Produkt Funktion nicht erfüllen"), die ja zurück ins Kaufrecht verweisen. Würde sich der Verweis in § 327a III dann auch auf den kaufrechtlichen Mangelbegriff aus § 434 beziehen oder wäre der Produktmangelbegriff in § 327e einschlägig(er)?

Nocebo
26.9.2024, 16:39:25
Ein Spezialwaschgang ist kein digitales Produkt, nur weil man ihn vielleicht auf einem Digitaldisplay auswählt.

Sebastian Schmitt
12.2.2025, 09:47:52
Hallo @[Fuller at H(e)art](129396), man kann darüber sicherlich nachdenken. Ich halte die Anwendbarkeit der §§ 327 ff BGB hier aber ang
esichts der knappen Informationen in der Sachverhaltsdarstellung doch für recht weit hergeholt, wenn auch theoretisch für möglich. Zunächst ist eine Verbrauchereigenschaft des K definitiv denkbar ("Katzenliebhaber"). Vielleicht kauft er die Waschmaschine aber auch für ein von ihm betriebenes Katzencafé (auch dann kann er ja "Katzenliebhaber" sein). Oder es gibt irgendeinen anderen Grund, aus dem der als Unternehmer kauft, wir wissen es schlicht nicht. Anschließend müsste es sich bei dem Waschprogramm auch um ein digitales Produkt iSd § 327 I 1, II BGB handeln. Auch das ist denkbar, zB gerade bei neueren smarten Waschmaschinenmodellen mit eigenem Betriebsprogramm. Es kann sich aber zB auch schlicht um eine Einstellung des Programms mit dem sonst verbreiteten "Drehrad" handeln, dann sind wir definitiv nicht in den §§ 327 ff BGB, wie auch @[Nocebo](222699) durchaus richtig andeutet. Auch das wissen wir letztlich nicht. Wenn wir nun doch beides bejahen, kann man natürlich schauen, ob es sich um eine Ware mit digitalem Element handelt, @[evanici](214760) (§ 327a III 1 BGB, vgl auch § 475a II 1 BGB). Auch das kann wieder sein oder eben auch nicht, je nach Funktionsweise der Waschmaschine und genauer Auslegung des § 327a III 1 BGB. Nehmen wir eine Ware mit (verbundenem) digitalem Element an, würde uns § 327a III 1 iVm II 1 BGB inhaltlich dann klar sagen, dass ua §
327e BGBnicht anwendbar wäre ("Absatz 2 gilt nicht [...]" -> "Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch [...] anzuwenden [...]"). Folge wäre damit grds die Geltung der §§ 433 ff BGB, für den konkreten Mangel also §
434 BGB, ergänzt allerdings um Sonderregeln für den digitalen Verbrauchsgüterkauf (§
§ 475bff BGB). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Artimes
30.3.2024, 07:45:56
Wie ist der Wortlaut von § 434 III 1 BGB „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“ zu verstehen? Meint das die
vereinbarte Beschaffenheiti.S.d. § 434 II 1 Nr. 1 BGB? Wie ist der Wortlaut von § 434 III 1 BGB mit dem Gleichrang von obj./subj.
Beschaffenheitsbegriff zu vereinbaren? Man könnte diesen ja so verstehen, dass er das Fehlen einer
Beschaffenheitsvereinbarungvoraussetzt, sodass dann die subj. Anforderungen vorrangig wären.
Tinki
5.2.2025, 22:00:09
interessiert mich auch!

Sebastian Schmitt
11.2.2025, 18:52:25
Hallo @[Artimes](3106), hallo @[Tinki](200906), ein Rangverhältnis dürfte damit (im Gegensatz zum alten Recht, s unser Gesetzesänderungshinweis zur Antwort von Frage 2) nicht (mehr) intendiert sein. Vielmehr stehen subjektive und objektive Anforderungen grds nebeneinander, wie es auch § 434 I BGB andeutet (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb 2023, § 434 Rn 93). Die von Dir, Artimes, angesprochene Formulierung in § 434 III 1 BGB soll wohl in erster Linie negative (!)
Beschaffenheitsvereinbarungen erfassen, durch die also der maßgebliche Standard ggü dem üblichen Niveau abgesenkt wird (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 434 Rn 43; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb 2023, § 434 Rn 93). Ich verweise zur Vertiefung auch mal auf diesen Thread hier, in dem es kürzlich um eine nicht unähnliche Frage ging, zu der ich mich schon geäußert habe: https://applink.jurafuchs.de/BA01gz6eUQb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Jimmy105
29.7.2024, 21:13:27
Ich finde die Definition zum Begriff "Vereinbart" irgendwie zirkelartig. Ist diese von der Rechtsprechung gefestigt? gibt es andere Formulierungen

Sebastian Schmitt
12.2.2025, 10:05:53
Hallo @[Jimmy105](252785), viel präziser wird sich das "vereinbaren" kaum fassen lassen. Unsere Darstellung ähnelt in der Tat sehr den üblichen Formulierungen des BGH in stRspr: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine
BeschaffenheitsvereinbarungiSv § 434 I 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen [...]." (BGH NJW 2017, 2817, 2818, Rn 13). Letztlich ist das natürlich häufig eine Einzelfallabwägung: "Ob eine stillschweigend getroffene
Beschaffenheitsvereinbarungvorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden
Vertragsauslegung." (BGH NJW 2016, 3015, 3016 f, Rn 18) Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Susi<3
21.2.2025, 21:26:22
als Lösungshinweis steht, dass
die Beschaffenheitauch
konkludentvereinbart werden kann. ich hab es allerdings so gelernt, dass
konkludente Vereinbarungen nicht mitumfasst werden, weil sonst für die anderen Nummern kein/wenig Raum wäre. Was können Sie dazu sagen?
okalinkk
30.3.2025, 20:28:51
wie verhält sich eine
Beschaffenheitsvereinbarungzu einer Garantie? …… hat sich erledigt:
BeschaffenheitsvereinbarungiSd 434 II Nr 1 BGB= Verkäufer hat in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Garantie = der Erklärende will für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft VERSCHULDENSUNABHAENGIG einstehen.