Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Katzenliebhaber K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). Sie vereinbaren bei Vertragsschluss, dass die Maschine mit einem Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung ausgestattet ist. Nach Lieferung stellt K fest, dass dieses Spezialprogramm fehlt.
Einordnung des Falls
Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Waschmaschine geschlossen.
Genau, so ist das!
2. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Waschmaschine müsste allen subjektiven Anforderungen genügen (§ 434 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Das Vorhandensein des Spezialprogramms stellt eine „Beschaffenheit“ der Waschmaschine dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Das Vorhandensein des Spezialprogramms war „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Das Spezialwaschprogramm fehlte bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB).
Ja!
7. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln (§ 434 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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gelöscht
18.8.2020, 17:49:24
Was bedeutet "wenn der Verkäufer die Eigenschaften der Sache umschreibt"? Ist damit gemeint, dass der Verkäufer mit Absicht von dem fehlenden Waschprogramm ablenkt?
![Eigentum verpflichtet 🏔️](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_99723.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Eigentum verpflichtet 🏔️
22.8.2020, 18:06:09
Hallo John, nein, das bedeutet hier bspw. dass der Käufer sagt, die Waschmaschine hat ein spezielles Waschprogramm. Er umschreibt die Eigenschaften der Waschmaschine man könnte auch sagen: er beschreibt sie.
![frausummer](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1fu6mu5ga7idf8g3vn9s48wbl.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
frausummer
10.8.2021, 08:52:00
Gut hätte ich hier noch eine Frage gefunden, wie K sich nun vom Vertrag lösen kann. Hat zwar nichts mehr mit dem Mängelgewährleistungsrecht zu tun, finde ich jedoch der Vollständigkeit halber praktisch
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
2.12.2021, 14:03:02
Hallo Frausummer, in der Tat kommen wir zu den Mängelgewährleistungsrechten zu einem späteren Zeitpunkt in der Einheit. Vor der Lösung vom Vertrag steht erst einmal das Recht zur Nacherfüllung (hier wohl Nachlieferung). Nur wenn diese scheitert, kommt ein Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Tobias Rexler](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__y9o6yudxfoxy6drylanqmoitg.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tobias Rexler
5.1.2022, 20:41:29
Hat die Nichterfüllung nicht Vorrang vor dem Gewährleistungsrecht im Fall der Falschlieferung? Die Maschine weicht zwar von der vereinbarten Beschaffenheit ab, jedoch konnte mit der Waschmaschine vorrangig gar keine Erfüllung eintreten. Somit schuldet V dem K nach wie vor eine entsprechende Waschmaschine.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
6.1.2022, 10:06:41
Hi Tobias, in der Tat kommt es nur dann zur Erfüllung, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung bewirkt. Für die Anwendung der kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte ist es ausweislich der gesetzlichen Systematik aber unerheblich, ob der Schuldner nun eine defekte Sache oder eine andere Sache (aliuds) geliefert hat. Denn § 434 Abs. 5 BGB nF (bzw. § 434 Abs. 3 BGB aF) stellt die Lieferung eines aliuds einem Sachmangel gleich, weswegen auch insoweit die Gewährleistungsrechte greifen. Unabhängig davon, ob man das Fehlen des Programms nun als Sachmangel iSv § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nF oder die ganze Maschine als aliud (§ 434 Abs. 5 BGB nF) einordnet, ist das Gewährleistungsrecht anwendbar. In der Tat käme hier in erster Linie Nachlieferung in Betracht. Beste Grüße, Lukas
![Juraluchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__pikj5rky0q6jufjiwfipa3fbv.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Juraluchs
8.1.2022, 23:24:00
Hey, ich fände es sehr gut, wenn bei neuer Rechtslage auf die zugrunde gelegte Fassung hingewiesen wird. Liebe Grüße
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
10.1.2022, 10:52:35
Hallo Juraluchs, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir arbeiten bereits daran den gesamten Kaufrechtskurs an die neue Normierung anzupassen. Hier muss ich Dich noch um ein klein wenig Geduld bitten. Der Kurs wird noch im Januar aktualisiert. Sofern sich lediglich Normen verschoben haben, werden wir dabei auch noch auf die alte Fassung hinweisen. Denn die überwiegende Zahl der Prüfungsämter legt in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres noch das alte Kaufrecht für die Prüfung zugrunde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![ri](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__kdf6betoz793d2rl998m1leb3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
ri
20.1.2022, 22:02:30
Eigentlich schreibt ja § 476 I 2 BGB bei einer Beschaffenheitsvereinbarung vor, dass der Verbraucher eigens in Kenntnis gesetzt wird und eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung vorliegt. Gilt das hier nicht, weil es zum Nachteil des Verbrauchers wäre (systematischer Vergleich zu S. 1 des 476)?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.1.2022, 08:44:34
Hallo ri, in der Tat unterliegen nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Systematik lediglich sog.
negative Beschaffenheitsvereinbarungen den Vorgaben (vgl. Lorenz, Die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie in deutsches Recht, NJW 2021, 2065). "Abweichen" meint hier also, dass die Sache den objektiven Anforrderungen in einem (bzw. mehreren) Punkt(en) nicht genügt und die Parteien damit eine Regelung zulasten des Verbrauchers treffen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fuller at H(e)art
11.8.2023, 21:20:49
M.E. greift die Lösung zu kurz. Ob hier wirklich die 434ff. und nicht etwa die 327ff. anwendbar sind, wäre im Hinblick auf die naheliegende Eigenschaft des K als Verbraucher und den Charakter des Programms als digitalem Produkt zumindest begründungsbedürftig.
evanici
28.8.2023, 17:48:18
Das fände ich tatsächlich auch sehr interessant, wenn die §§ 327 ff. einschlägig wären (vorausgesetzt sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich sind eröffnet...). Jetzt fehlen hier natürlich entsprechende Informationen, aber wenn die Maschine beispielsweise ohne dieses Programm gar nicht funktioniert (vgl. euer Smartwatch-Beispiel im Schuldrecht-Kurs), wäre man doch recht schnell bei Waren mit digitalen Elementen (Voraussetzungen: "Kaufvertrag" und "Ware kann ohne digitales Produkt Funktion nicht erfüllen"), die ja zurück ins Kaufrecht verweisen. Würde sich der Verweis in § 327a III dann auch auf den kaufrechtlichen Mangelbegriff aus § 434 beziehen oder wäre der Produktmangelbegriff in § 327e einschlägig(er)?
Artimes
30.3.2024, 07:45:56
Wie ist der Wortlaut von § 434 III 1 BGB „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“ zu verstehen? Meint das die
vereinbarte Beschaffenheiti.S.d. § 434 II 1 Nr. 1 BGB? Wie ist der Wortlaut von § 434 III 1 BGB mit dem Gleichrang von obj./subj. Beschaffenheitsbegriff zu vereinbaren? Man könnte diesen ja so verstehen, dass er das Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung voraussetzt, sodass dann die subj. Anforderungen vorrangig wären.