Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit

4. April 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

Katzenliebhaber K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). Sie vereinbaren bei Vertragsschluss, dass die Maschine mit einem Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung ausgestattet ist. Nach Lieferung stellt K fest, dass dieses Spezialprogramm fehlt.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – vereinbarte Beschaffenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Waschmaschine geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande.V hat sich verpflichtet, K die Waschmaschine zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er muss K die Maschine "frei von Sach- und Rechtsmängeln" (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) verschaffen. K hat sich verpflichtet, V €1.500 zu zahlen und die Maschine abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
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2. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das seit dem 1.1.2022 geltende Kaufrecht sieht einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor. Die subjektiven Anforderungen ergeben sich detailliert aus § 434 Abs. 2 BGB, die objektiven aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Montageanforderungen regelt § 434 Abs. 4 BGB. Nach § 434 Abs. 1 BGB a.F. war die Sache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit“ hatte. Danach hatte der subjektive Fehlerbegriff Vorrang.

3. Die Waschmaschine müsste allen subjektiven Anforderungen genügen (§ 434 Abs. 2 BGB).

Ja!

Die subjektiven Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 434 Abs. 2 BGB. Die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (Nr. 1) und sich für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen (Nr. 2). Zuletzt muss sie mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden (Nr. 3).Auf das vereinbarte Zubehör & die Anleitungen ist nur einzugehen, wenn sich dafür Hinweise im Sachverhalt finden. Die Anforderungen sind nicht neu, nun aber ausdrücklich aufgelistet.

4. Das Vorhandensein des Spezialprogramms stellt eine „Beschaffenheit“ der Waschmaschine dar (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Begriff der „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) wird ähnlich definiert wie derjenige der „Eigenschaft“ (§ 119 Abs. 2 BGB). Gemeint sind natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Hierzu zählt die Funktionalität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).Die Fähigkeit Tierhaare zu entfernen betrifft die Funktionalität. Die Aufzählung in § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht abschließend. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB wurde zum 1.1.2022 neu ins Gesetz aufgenommen. Schon zuvor wurde nach diesen Kriterien aber die Beschaffenheit beschrieben.

5. Das Vorhandensein des Spezialprogramms war „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Der Verkäufer muss dabei aber zum Ausdruck bringen, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen.V und K haben explizit vereinbart, dass die Kaufsache über ein Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung verfügt§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

6. Das Spezialwaschprogramm fehlte bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB).

Ja!

Der Gefahrübergang beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko trägt, den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen, auch wenn die Kaufsache nach diesem Zeitpunkt mangelhaft geworden ist. Im Kaufrecht ist dieser Zeitpunkt grundsätzlich die Übergabe der Kaufsache an den Käufer (§ 446 S. 1 BGB; Ausnahmen: § 446 S. 3 BGB, § 447 Abs. 1 BGB). Der Waschmaschine fehlte das Programm von Anfang an. Damit fehlte es auch bei Übergabe. Der Grund für diese Regelung ist, dass es dem Verkäufer nicht zugemutet werden kann, die Verantwortung für die Mangelfreiheit der Sache zu übernehmen, wenn diese im Besitz des Käufers ist.

7. Die Waschmaschine ist frei von Sachmängeln (§ 434 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).Entgegen der Vereinbarung fehlte das Spezialprogramm der Waschmaschine von Anfang an. Sie entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit und genügte damit nicht den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

18.8.2020, 17:49:24

Was bedeutet "wenn der Verkäufer die Eigenschaften der Sache umschreibt"? Ist damit gemeint, dass der Verkäufer mit Absicht von dem fehlenden Waschprogramm ablenkt?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.8.2020, 18:06:09

Hallo John, nein, das bedeutet hier bspw. dass der Käufer sagt, die Waschmaschine hat ein spezielles Waschprogramm. Er umschreibt die Eigenschaften der Waschmaschine man könnte auch sagen: er beschreibt sie.

frausummer

frausummer

10.8.2021, 08:52:00

Gut hätte ich hier noch eine Frage gefunden, wie K sich nun vom Vertrag lösen kann. Hat zwar nichts mehr mit dem Mängelgewährleistungsrecht zu tun, finde ich jedoch der Vollständigkeit halber praktisch

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 14:03:02

Hallo Frausummer, in der Tat kommen wir zu den Mängelgewährleistungsrechten zu einem späteren Zeitpunkt in der Einheit. Vor der Lösung vom Vertrag steht erst einmal das Recht zur Nacherfüllung (hier wohl Nachlieferung). Nur wenn diese scheitert, kommt ein

Rücktritt

nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tobias Rexler

Tobias Rexler

5.1.2022, 20:41:29

Hat die Nichterfüllung nicht Vorrang vor dem Gewährleistungsrecht im Fall der

Falschlieferung

? Die Maschine weicht zwar von der vereinbarten

Beschaffenheit

ab, jedoch konnte mit der Waschmaschine vorrangig gar keine Erfüllung eintreten. Somit schuldet V dem K nach wie vor eine entsprechende Waschmaschine.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.1.2022, 10:06:41

Hi Tobias, in der Tat kommt es nur dann zur Erfüllung, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung bewirkt. Für die Anwendung der kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte ist es ausweislich der gesetzlichen Systematik aber unerheblich, ob der Schuldner nun eine defekte Sache oder eine andere Sache (aliuds) geliefert hat. Denn

§ 434 Abs. 5 BGB

nF (bzw. § 434 Abs. 3 BGB aF) stellt die Lieferung eines aliuds einem Sachmangel gleich, weswegen auch insoweit die Gewährleistungsrechte greifen. Unabhängig davon, ob man das Fehlen des Programms nun als Sachmangel iSv § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nF oder die ganze Maschine als aliud (

§ 434 Abs. 5 BGB

nF) einordnet, ist das Gewährleistungsrecht anwendbar. In der Tat käme hier in erster Linie Nachlieferung in Betracht. Beste Grüße, Lukas

Juraluchs

Juraluchs

8.1.2022, 23:24:00

Hey, ich fände es sehr gut, wenn bei neuer Rechtslage auf die zugrunde gelegte Fassung hingewiesen wird. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.1.2022, 10:52:35

Hallo Juraluchs, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir arbeiten bereits daran den gesamten Kaufrechtskurs an die neue Normierung anzupassen. Hier muss ich Dich noch um ein klein wenig Geduld bitten. Der Kurs wird noch im Januar aktualisiert. Sofern sich lediglich Normen verschoben haben, werden wir dabei auch noch auf die alte Fassung hinweisen. Denn die überwiegende Zahl der Prüfungsämter legt in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres noch das alte Kaufrecht für die Prüfung zugrunde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri

ri

20.1.2022, 22:02:30

Eigentlich schreibt ja § 476 I 2 BGB bei einer

Beschaffenheitsvereinbarung

vor, dass der Verbraucher eigens in Kenntnis gesetzt wird und eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung vorliegt. Gilt das hier nicht, weil es zum Nachteil des Verbrauchers wäre (systematischer Vergleich zu S. 1 des 476)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.1.2022, 08:44:34

Hallo ri, in der Tat unterliegen nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Systematik lediglich sog.

negative Beschaffenheitsvereinbarung

en den Vorgaben (vgl. Lorenz, Die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie in deutsches Recht, NJW 2021, 2065). "Abweichen" meint hier also, dass die Sache den objektiven Anforrderungen in einem (bzw. mehreren) Punkt(en) nicht genügt und die Parteien damit eine Regelung zulasten des Verbrauchers treffen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Fuller at H(e)art

Fuller at H(e)art

11.8.2023, 21:20:49

M.E. greift die Lösung zu kurz. Ob hier wirklich die 434ff. und nicht etwa die 327ff. anwendbar sind, wäre im Hinblick auf die naheliegende Eigenschaft des K als Verbraucher und den Charakter des Programms als digitalem Produkt zumindest begründungsbedürftig.

EVA

evanici

28.8.2023, 17:48:18

Das fände ich tatsächlich auch sehr interessant, wenn die §§ 327 ff. einschlägig wären (vorausgesetzt sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich sind eröffnet...). Jetzt fehlen hier natürlich entsprechende Informationen, aber wenn die Maschine beispielsweise ohne dieses Programm gar nicht funktioniert (vgl. euer Smartwatch-Beispiel im Schuldrecht-Kurs), wäre man doch recht schnell bei Waren mit digitalen Elementen (Voraussetzungen: "Kaufvertrag" und "Ware kann ohne digitales Produkt Funktion nicht erfüllen"), die ja zurück ins Kaufrecht verweisen. Würde sich der Verweis in § 327a III dann auch auf den kaufrechtlichen Mangelbegriff aus § 434 beziehen oder wäre der Produktmangelbegriff in § 327e einschlägig(er)?

Nocebo

Nocebo

26.9.2024, 16:39:25

Ein Spezialwaschgang ist kein digitales Produkt, nur weil man ihn vielleicht auf einem Digitaldisplay auswählt.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.2.2025, 09:47:52

Hallo @[Fuller at H(e)art](129396), man kann darüber sicherlich nachdenken. Ich halte die Anwendbarkeit der §§ 327 ff BGB hier aber ang

esi

chts der knappen Informationen in der Sachverhaltsdarstellung doch für recht weit hergeholt, wenn auch theoretisch für möglich. Zunächst ist eine Verbrauchereigenschaft des K definitiv denkbar ("Katzenliebhaber"). Vielleicht kauft er die Waschmaschine aber auch für ein von ihm betriebenes Katzencafé (auch dann kann er ja "Katzenliebhaber" sein). Oder es gibt irgendeinen anderen Grund, aus dem der als Unternehmer kauft, wir wissen es schlicht nicht. Anschließend müsste es sich bei dem Waschprogramm auch um ein digitales Produkt iSd § 327 I 1, II BGB handeln. Auch das ist denkbar, zB gerade bei neueren smarten Waschmaschinenmodellen mit eigenem Betriebsprogramm. Es kann sich aber zB auch schlicht um eine Einstellung des Programms mit dem sonst verbreiteten "Drehrad" handeln, dann sind wir definitiv nicht in den §§ 327 ff BGB, wie auch @[Nocebo](222699) durchaus richtig andeutet. Auch das wissen wir letztlich nicht. Wenn wir nun doch beides bejahen, kann man natürlich schauen, ob es sich um eine Ware mit digitalem Element handelt, @[evanici](214760) (§ 327a III 1 BGB, vgl auch § 475a II 1 BGB). Auch das kann wieder sein oder eben auch nicht, je nach Funktionsweise der Waschmaschine und genauer Auslegung des § 327a III 1 BGB. Nehmen wir eine Ware mit (verbundenem) digitalem Element an, würde uns § 327a III 1 iVm II 1 BGB inhaltlich dann klar sagen, dass ua §

327e BGB

nicht anwendbar wäre ("Absatz 2 gilt nicht [...]" -> "Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch [...] anzuwenden [...]"). Folge wäre damit grds die Geltung der §§ 433 ff BGB, für den konkreten Mangel also §

434 BGB

, ergänzt allerdings um Sonderregeln für den digitalen Verbrauchsgüterkauf (§

§ 475b

ff BGB). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Artimes

Artimes

30.3.2024, 07:45:56

Wie ist der Wortlaut von § 434 III 1 BGB „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“ zu verstehen? Meint das die

vereinbarte Beschaffenheit

i.S.d. § 434 II 1 Nr. 1 BGB? Wie ist der Wortlaut von § 434 III 1 BGB mit dem Gleichrang von obj./subj.

Beschaffenheit

sbegriff zu vereinbaren? Man könnte diesen ja so verstehen, dass er das Fehlen einer

Beschaffenheitsvereinbarung

voraussetzt, sodass dann die subj. Anforderungen vorrangig wären.

TI

Tinki

5.2.2025, 22:00:09

interessiert mich auch!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

11.2.2025, 18:52:25

Hallo @[Artimes](3106), hallo @[Tinki](200906), ein Rangverhältnis dürfte damit (im Gegensatz zum alten Recht, s unser Gesetzesänderungshinweis zur Antwort von Frage 2) nicht (mehr) intendiert sein. Vielmehr stehen subjektive und objektive Anforderungen grds nebeneinander, wie es auch § 434 I BGB andeutet (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb 2023, § 434 Rn 93). Die von Dir, Artimes, angesprochene Formulierung in § 434 III 1 BGB soll wohl in erster Linie negative (!)

Beschaffenheitsvereinbarung

en erfassen, durch die also der maßgebliche Standard ggü dem üblichen Niveau abgesenkt wird (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 434 Rn 43; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb 2023, § 434 Rn 93). Ich verweise zur Vertiefung auch mal auf diesen Thread hier, in dem es kürzlich um eine nicht unähnliche Frage ging, zu der ich mich schon geäußert habe: https://applink.jurafuchs.de/BA01gz6eUQb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

JI

Jimmy105

29.7.2024, 21:13:27

Ich finde die Definition zum Begriff "Vereinbart" irgendwie zirkelartig. Ist diese von der Rechtsprechung gefestigt? gibt es andere Formulierungen

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.2.2025, 10:05:53

Hallo @[Jimmy105](252785), viel präziser wird sich das "vereinbaren" kaum fassen lassen. Unsere Darstellung ähnelt in der Tat sehr den üblichen Formulierungen des BGH in stRspr: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine

Beschaffenheitsvereinbarung

iSv § 434 I 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen [...]." (BGH NJW 2017, 2817, 2818, Rn 13). Letztlich ist das natürlich häufig eine Einzelfallabwägung: "Ob eine stillschweigend getroffene

Beschaffenheitsvereinbarung

vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden

Vertragsauslegung

." (BGH NJW 2016, 3015, 3016 f, Rn 18) Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Susi<3

Susi<3

21.2.2025, 21:26:22

als Lösungshinweis steht, dass

die Beschaffenheit

auch

konkludent

vereinbart werden kann. ich hab es allerdings so gelernt, dass

konkludent

e Vereinbarungen nicht mitumfasst werden, weil sonst für die anderen Nummern kein/wenig Raum wäre. Was können Sie dazu sagen?

OKA

okalinkk

30.3.2025, 20:28:51

wie verhält sich eine

Beschaffenheitsvereinbarung

zu einer Garantie? …… hat sich erledigt:

Beschaffenheitsvereinbarung

iSd 434 II Nr 1 BGB= Verkäufer hat in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Garantie = der Erklärende will für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft VERSCHULDENSUNABHAENGIG einstehen.


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