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Jurafuchs

K schließt mit V einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein induktives Ladegerät für iPhones zum Preis von €50 ab.

Einordnung des Falls

Pflichten des Käufers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Kaufvertrag wird K verpflichtet, V die vereinbarten €50 zu zahlen.

Ja, in der Tat!

Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Sie ist Hauptleistungspflicht und steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Anspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1 BGB. Sie muss daher nur Zug um Zug (§ 320 BGB) gegen Übertragung des Kaufgegenstandes erfüllt werden. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, so kann der Verkäufer nach den allgemeinen Leistungsstörungsregeln (§§ 280ff. BGB) vorgehen.

2. Durch den Kaufvertrag wird K außerdem dazu verpflichtet, das gekaufte Ladegerät abzunehmen.

Ja!

Die Abnahmepflicht (§ 433 Abs. 2 BGB) ist regelmäßig keine synallagmatische Pflicht, sondern bloße Nebenleistungspflicht. Die Abnahme steht nicht im Vordergrund, dem Verkäufer kommt es hauptsächlich auf die Kaufpreiszahlung an. Die Nichtabnahme zum geschuldeten Zeitpunkt stellt eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB dar, sodass K bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht nur in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB), sondern auch in Schuldnerverzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) geraten kann. Ausnahmsweise steht die Abnahme als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (§§ 320ff. BGB sind dann anwendbar), wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse an der Abnahme hat und dies für den Käufer erkennbar war (z.B. Räumungsverkauf oder leicht verderbliche Ware).

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NEAS

Nea Shifra

2.4.2020, 13:54:30

Bei der Abnahme des Kaufgegenstandes handelt es sich um eine reine Obligation, nicht jedoch um eine Primärpflicht des Käufers. Ist K somit verpflichtet die Sache abzunehmen?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 14:19:56

Hi, vielen Dank für die Frage! Das Gesetz gestaltet die Abnahme der Kaufsache in §433 Abs. 2 BGB als Pflicht aus. K ist deshalb verpflichtet, das Ladegerät abzunehmen. Primärpflichten sind terminologisch solche, die im Vertrag angelegt sind. Hingegen sind Sekundärpflichten solche, die im Falle einer Störung der Primärebene die Ansprüche dort ersetzen oder ergänzen. Hingegen beschreibt eine

Obliegenheit

eine Handlung, die nicht vorgenommen werden muss (der Gläubiger hat darauf keinen Anspruch), deren Nichtvornahme aber negative Konsequenzen für die Rechtsstellung des Schuldners hat. Beispiel: Der Schuldner kommt seiner Schadensminderungs

obliegenheit

nach § 254 BGB nicht nach.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 14:20:18

Ich hoffe, das beantwortet die Frage! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Philipp

Philipp

16.7.2022, 08:35:42

Dass heißt, wenn K das Ladegerät nicht abnimmt, kommt er nicht bloß in Annahmeverzug nach §293ff BGB sondern V könnte auch Verzögerungsschaden verlangen, nach §§280I,II,286 BGB? Wie würde ein Beispiel für einen solchen Verzögerungsschaden aussehen? Sind das die klassischen Fälle von Futterkosten bei verspäteter Abnahme eines Tieres? Vielen Dank im Voraus! LG Philipp

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 11:09:46

Hallo Philipp, genau unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2 286 BGB kann V Verzögerungsschaden verlangen. Dies ist ein Schadensersatz neben der Leistung. Es sind immer die Schäden ersatzfähig, die nicht auf dem endgültigen sondern dem vorübergehenden Ausbleiben der Leistung beruhen, also die auch bestehen bleiben, wenn die Leistung zum letztmöglichen Zeitpunkt der Nacherfüllung noch nachgeholt wird. Als Beispiel sind zu nennen die von dir genannten Futterkosten, Lager- und andere Unterhaltskosten, Mietkosten für Ersatzteile, Kosten der Rechtsverfolgung ab (!) Eintritt des Verzuges, also nicht die verzugsbegründende Mahnung und auch der entgangene Gewinn, wenn durch die Verspätung der gewinnbringende Weiterkauf zu einem bestimmten Termin gescheitert ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

24.12.2022, 09:59:50

Was bedeutet "Zug um Zug" so ganz praktisch? Werden die Leistungen dann gleichzeitig ausgetauscht? Oder muss doch eine Partei "vorleisten"(wenn auch nur mit kurzem zeitlichen Abstand), und wenn ja, welche?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2023, 18:02:48

Hallo Pilea, ist die Vertragsbeziehung intakt, dann ist die Verpflichtung, Zug-um-Zug zu leisten tatsächlich nur von geringer Relevanz. Regelmäßig wird hier irgendeine Seite zuerst ihre Leistung erbringen. Rechtliche Bedeutung hat diesregelmäßig aber zB im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Wurde eine Seite dazu verurteilt, Zug-um-Zug zu leisten (zB Zahlung des Kaufpreises), so kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nur dann vornehmen, wenn er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat (§ 756 Abs. 1 ZPO). Das heißt der Gläubiger würde in diesem Fall dem Gerichtsvollzieher die Kaufsache übergeben, der sie wiederum dem Schuldner anbieten muss, bevor er die Zwangsvollstreckung vornimmt. Durch das Einschalten dieser neutralen Stelle sind insoweit die beiderseitigen Interessen gewahrt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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