Pflichten des Käufers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schließt mit V einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein induktives Ladegerät für iPhones zum Preis von €50 ab.
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Einordnung des Falls
Pflichten des Käufers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Kaufvertrag wird K verpflichtet, V die vereinbarten €50 zu zahlen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch den Kaufvertrag wird K außerdem dazu verpflichtet, das gekaufte Ladegerät abzunehmen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nea Shifra
2.4.2020, 13:54:30
Bei der Abnahme des Kaufgegenstandes handelt es sich um eine reine Obligation, nicht jedoch um eine Primärpflicht des Käufers. Ist K somit verpflichtet die Sache abzunehmen?
Stefan Thomas Neuhöfer
2.4.2020, 14:19:56
Hi, vielen Dank für die Frage! Das Gesetz gestaltet die Abnahme der Kaufsache in §433 Abs. 2 BGB als Pflicht aus. K ist deshalb verpflichtet, das Ladegerät abzunehmen.
Primärpflichtensind terminologisch solche, die im Vertrag angelegt sind. Hingegen sind Sekundärpflichten solche, die im Falle einer Störung der Primärebene die Ansprüche dort ersetzen oder ergänzen. Hingegen beschreibt eine
Obliegenheiteine Handlung, die nicht vorgenommen werden muss (der Gläubiger hat darauf keinen Anspruch), deren Nichtvornahme aber negative Konsequenzen für die Rechtsstellung des Schuldners hat. Beispiel: Der Schuldner kommt seiner Schadensminderungs
obliegenheitnach § 254 BGB nicht nach.
Stefan Thomas Neuhöfer
2.4.2020, 14:20:18
Ich hoffe, das beantwortet die Frage! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Philipp
16.7.2022, 08:35:42
Dass heißt, wenn K das Ladegerät nicht abnimmt, kommt er nicht bloß in Annahmeverzug nach §293ff BGB sondern V könnte auch Verzögerungsschaden verlangen, nach §§280I,II,
286 BGB? Wie würde ein Beispiel für einen solchen Verzögerungsschaden aussehen? Sind das die klassischen Fälle von Futterkosten bei verspäteter Abnahme eines Tieres? Vielen Dank im Voraus! LG Philipp
Nora Mommsen
3.8.2022, 11:09:46
Hallo Philipp, genau unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2
286 BGBkann V Verzögerungsschaden verlangen. Dies ist ein
Schadensersatz neben der Leistung. Es sind immer die Schäden ersatzfähig, die nicht auf dem endgültigen sondern dem vorübergehenden Ausbleiben der Leistung beruhen, also die auch bestehen bleiben, wenn die Leistung zum letztmöglichen Zeitpunkt der Nacherfüllung noch nachgeholt wird. Als Beispiel sind zu nennen die von dir genannten Futterkosten, Lager- und andere Unterhaltskosten, Mietkosten für Ersatzteile, Kosten der Rechtsverfolgung ab (!) Eintritt des Verzuges, also nicht die verzugsbegründende Mahnung und auch der entgangene Gewinn, wenn durch die Verspätung der gewinnbringende Weiterkauf zu einem bestimmten Termin gescheitert ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Pilea
24.12.2022, 09:59:50
Was bedeutet "Zug um Zug" so ganz praktisch? Werden die Leistungen dann gleichzeitig ausgetauscht? Oder muss doch eine Partei "vorleisten"(wenn auch nur mit kurzem zeitlichen Abstand), und wenn ja, welche?
Lukas_Mengestu
4.1.2023, 18:02:48
Hallo Pilea, ist die Vertragsbeziehung intakt, dann ist die Verpflichtung, Zug-um-Zug zu leisten tatsächlich nur von geringer Relevanz. Regelmäßig wird hier irgendeine Seite zuerst ihre Leistung erbringen. Rechtliche Bedeutung hat diesregelmäßig aber zB im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Wurde eine Seite dazu verurteilt, Zug-um-Zug zu leisten (zB Zahlung des Kaufpreises), so kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nur dann vornehmen, wenn er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat (§ 756 Abs. 1 ZPO). Das heißt der Gläubiger würde in diesem Fall dem Gerichtsvollzieher die Kaufsache übergeben, der sie wiederum dem Schuldner anbieten muss, bevor er die Zwangsvollstreckung vornimmt. Durch das Einschalten dieser neutralen Stelle sind insoweit die beiderseitigen Interessen gewahrt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team