+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schließt mit V einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein induktives Ladegerät für iPhones zum Preis von €50 ab.

Einordnung des Falls

Pflichten des Käufers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Kaufvertrag wird K verpflichtet, V die vereinbarten €50 zu zahlen.

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Ja, in der Tat!

Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Sie ist Hauptleistungspflicht und steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Anspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1 BGB. Sie muss daher nur Zug um Zug (§ 320 BGB) gegen Übertragung des Kaufgegenstandes erfüllt werden. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, so kann der Verkäufer nach den allgemeinen Leistungsstörungsregeln (§§ 280ff. BGB) vorgehen.

2. Durch den Kaufvertrag wird K außerdem dazu verpflichtet, das gekaufte Ladegerät abzunehmen.

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Ja!

Die Abnahmepflicht (§ 433 Abs. 2 BGB) ist regelmäßig keine synallagmatische Pflicht, sondern bloße Nebenleistungspflicht. Die Abnahme steht nicht im Vordergrund, dem Verkäufer kommt es hauptsächlich auf die Kaufpreiszahlung an. Die Nichtabnahme zum geschuldeten Zeitpunkt stellt eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB dar, sodass K bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht nur in Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB), sondern auch in Schuldnerverzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) geraten kann. Ausnahmsweise steht die Abnahme als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (§§ 320ff. BGB sind dann anwendbar), wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse an der Abnahme hat und dies für den Käufer erkennbar war (z.B. Räumungsverkauf oder leicht verderbliche Ware).

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