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Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße – Erlaubnispflichtige Sondernutzung?

einfach
schwer76 % lösen richtig
29. Juni 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A möchte in der Fußgängerzone der Stadt F interessierten Passanten Tarotkarten legen. Er begehrt die Feststellung, dass kein Erlaubnisvorbehalt für diese Tätigkeit besteht und beruft sich auf ein Merkblatt der Stadt F, das eine Erlaubnisfreistellung für „Straßenkunst“ enthält.

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
Examenstreffer NRW 2024

Wie funktioniert Jurafuchs?

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