Öffentliches Recht

Examensrelevante Rechtsprechung ÖR

Entscheidungen von 2020

Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum

Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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streitig (innerhalb der Rechtsprechung)

U vermietet Fahrräder, die stationsunabhängig ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Straßenraum abgestellt sind. Eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gibt U auf, die Fahrräder zu entfernen und sie nicht erneut aufzustellen. U möchte dagegen schnellstmöglich vorgehen.

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Einordnung des Falls

Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer BaWü 2021
Examenstreffer Saarland 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gegen die Ordnungsverfügung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).

Nein, das trifft nicht zu!

Im Rahmen des Eilrechtsschutzes richtet sich der statthafte Antrag nach dem Hauptsacheverfahren. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO hat der Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO Vorrang. Dieser ist einschlägig, wenn in der Hauptsache ein Verwaltungsakt angefochten wird.Das ist hier der Fall. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage haben wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Daher ist ein Antrag auf Wiederherstellung - und nicht auf Anordnung - der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.Bitte diese einfache Unterscheidung beherrschen. Andernfalls gibt es hier unnötig Punktabzug.
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2. Der Antrag ist begründet, soweit nach freier richterlicher Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der U das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

Ja!

Bei formell rechtmäßiger Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag begründet, soweit das Interesse der U an der Aussetzung des Verwaltungsakts das öffentliche Interesse an dessen Vollzug überwiegt. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn der VA nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen.

3. Rechtsgrundlage für die Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung ist § 22 Abs. 1 S.1 StrWG NRW, der eine straßenrechtliche Generalklausel für ordnungsrechtliche Maßnahmen enthält.

Genau, so ist das!

Die Straßengesetze der Länder unterteilen die Nutzung des öffentlichen Straßenraums in den Gemeingebrauch und erlaubnispflichtige Sondernutzungen. Des Weiteren normieren die Straßengesetze eine Generalklausel für ordnungsrechtliche Maßnahmen (hier im Fall § 22 StrWG NRW). Danach kann die zuständige Behörde unter anderem bei Benutzung der öffentlichen Straße ohne die erforderliche Erlaubnis die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um dies zu unterbinden.

4. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 S.1 StrWG NRW ist erfüllt, wenn das Abstellen der Fahrräder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

Ja, in der Tat!

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Diese bedarf einer Erlaubnis. Öffentliche Straßen werden für den (ruhenden und fließenden) Verkehr gewidmet. Gemeingebrauch erfordert daher eine Nutzung überwiegend für Verkehrszwecke.

5. Maßgeblich ist, ob die Fahrräder für Verkehrszwecke abgestellt werden. Dafür müssen die Grundsätze für das Parken zugelassener Kfz und anderer Fahrzeuge herangezogen werden.

Ja!

Das Parken eines Fahrzeuges dient dem ruhenden Verkehr und zielt auf die spätere Wiederinbetriebnahme ab. Steht dieser Zweck nicht im Vordergrund, ist das Abstellen eine Sondernutzung, weil das Fahrzeug zu einer verkehrsfremden Sache wird. Die Bestimmung des Zwecks erfolgt anhand einer objektiven Sichtweise. Subjektive Vorstellungen oder Motive sind dafür nicht von Belang.OVG: Anhand dieser Grundsätze dient das Parken von Kfz zu Verkaufs- oder Handelszwecken oder zum Anbieten von Beförderungsleistungen regelmäßig nicht der späteren Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs (RdNr. 16ff.).

6. Nach dem Geschäftsmodell der U kann die Wiederinbetriebnahme der Fahrräder nur erfolgen, nachdem ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Daher steht der gewerbliche Zweck im Vordergrund.

Genau, so ist das!

Das Geschäftsmodell der U erfordert die Nutzung des öffentlichen Straßenraums. Die Benutzung der Fahrräder dient dem Verkehr. Sie ist aber nur für registrierte Kunden nach Abschluss eines Mietvertrags möglich. Sonst sind die Fahrräder blockiert. Eine Nutzung für den Verkehr ist bis zur Anmietung gar nicht möglich. OVG: Sofern das Fahrrad nicht für eine Fahrpause geparkt wird, stehe nicht die Wiederinbetriebnahme im Vordergrund. Bezweckt werde primär der Abschluss eines neuen Mietvertrags. Bis zur Anmietung stellten die Fahrräder verkehrsfremde Sachen dar und dienten als Aufforderung zum Vertragsabschluss (RdNr. 39).

7. Eine Sondernutzung scheidet vorliegend aus, weil die Anmietung der Fahrräder technisch unkompliziert ausgestaltet und eine spätere Wiederinbetriebnahme ohne größeren Aufwand möglich ist.

Nein, das trifft nicht zu!

OVG: Nicht maßgeblich sei, wie lange ein Nutzer zum Anmieten eines Fahrrads benötigt oder wie lange es im Straßenraum vor Abschluss eines neuen Vertrags steht. Entscheidend sei die Ausgestaltung der Anmietung. Die Fahrräder können nur angemietet werden, wenn die Kunden registriert sind, die notwendige App verwenden und ein Fahrrad im öffentlichen Straßenraum abgestellt ist. Insofern gelte nichts anderes als bei Warenautomaten, bei denen ungeachtet der Kürze des jeweiligen Kaufvorgangs eine Sondernutzung mit Blick auf den verkehrsfremden Zweck bejaht wird (RdNr. 43ff., 48). Das Abstellen der Fahrräder stelle eine Sondernutzung dar (a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09).

8. U verfügt über keine Sondernutzungserlaubnis. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 S.1 StrWG NRW ist erfüllt.

Ja!

U nutzt die öffentlichen Straßen ohne erforderliche Erlaubnis. Eine solche hat sie auch nicht nach Aufforderung der zuständigen Behörde beantragt.

9. Die Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung ist rechtmäßig, soweit sie ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO) ergangen ist.

Genau, so ist das!

Auf Tatbestandsseite genügt für den Erlass der Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis (formelle Illegalität). Im Rahmen der Ermessensausübung muss seitens der Behörde aber berücksichtigt werden, ob es sich aufdrängt, dass eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen wäre (offenkundige materielle Legalität). Die Sondernutzung ist ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Sondernutzung ist nicht grundsätzlich verboten, sondern von einer Kontrollerlaubnis abhängig.

10. U hat offenkundig einen Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis, daher liegt ein Ermessensfehler vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Für einen Ermessensfehler bei formeller Illegalität, muss sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängen, um das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht leer laufen zu lassen.Diesen Grad der Sicherheit hat das OVG hier nicht angenommen. U hat die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt. Im Verwaltungsverfahren gab die zuständige Behörde an, eine Erlaubnis voraussichtlich zu erteilen. OVG: U hat es durch die Beantragung einer Erlaubnis selbst in der Hand, den Vollzug der Ordnungsverfügung zu beseitigen. Insofern ist die Beseitigungsanordnung bei unterbliebener Antragstellung nicht ermessensfehlerhaft (RdNr. 62).

11. Die Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung offenkundig rechtmäßig. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in jedem Fall das Aussetzungsinteresse.

Nein!

Ist der Verwaltungsakt offenkundig rechtmäßig, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur unbegründet, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts allein rechtfertigt nicht dessen sofortigen Vollzug. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich regelmäßig aus dem Zweck der Regelungsmaterie.So liegt es hier: Die Ausnutzung einer illegalen Rechtsposition bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde die Kontrollfunktion der Sondernutzungserlaubnis und des Ordnungsrechts entwerten. Zudem würde die Aussetzung der Vollziehung ordnungsgemäß handelnde Bürger ungerechtfertigt benachteiligen (RdNr. 70).

12. Der Antrag der U ist begründet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach summarischer Prüfung ist die Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung offenkundig rechtmäßig. Wegen des Kontrollzwecks der Sondernutzungserlaubnis besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der Ordnungsverfügung. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der U.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Felix Baumgarten

Felix Baumgarten

14.7.2021, 08:11:39

Wäre es bei Rspr.-Fällen vielleicht möglich, am Ende eine kurze Übersicht mit den wichtigsten Erkenntnissen (~Leitsätze) zu bekommen, die man sich abschreiben kann? Das wäre zum Wiederholen echt nützlich. :)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

14.7.2021, 09:34:37

Hallo Felix, danke für Deine Anregung! Wir denken darüber schon länger nach, eine Art knackige Zusammenfassung am Ende der jeweiligen Entscheidung zu bringen. Hab bitte noch ein wenig Geduld. Bis dahin hilft es vielleicht, sich die fett gedruckten Stellen in der Aufgabe nochmal anzuschauen - in der Regel fetten wir die Kernaussagen und wesentlichen Weichenstellungen des Falles. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Melanie 🐝

Melanie 🐝

12.9.2021, 11:39:31

Es wäre echt gut, wenn ihr die Idee von Felix umsetzten könntet. Was auch toll wäre, wäre eine soz. Klausurtechnische Aufbereitung, also zb dass die Rechtssprechung nochmal in Klausur Form (wie zB ähnlich in der RÜ) abgeprüft wird

🔥1312

🔥1312🔥

13.5.2022, 08:44:30

Und vielleicht noch als Ergänzung: ich fände es auch schon hilfreich, wenn es die Möglichkeit gäbe am Ende noch mal durch alle Fragen zu scrollen und dafür nicht extra den Fall neu starten zu müssen.

JLW

JLW

20.8.2021, 10:38:44

Der Fall lief jetzt gerade (August 2021) im Saarland im Examen

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

23.8.2021, 19:18:04

Cool! Danke für den Hinweis JLW! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

17.9.2022, 23:49:23

@[JLW](5520) hast du im Saarland geschrieben?

EGA

egal

13.12.2021, 18:15:28

War heute in abgewandelter Form (e-scooter) Schwerpunkt in der ersten ÖR Assesorexamensklausur in BW! Danke euch 🥳

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 18:18:43

Super vielen Dank und weiterhin viel Erfolg! Bald hast Du es geschafft :-)

GNU

Gnu

22.2.2023, 09:47:23

Hallo liebes Team, auf dem Banner habt ihr vermerkt, dass es innerhalb der Rspr. streitig ist, aber dann weder die anderen Argumente noch die abweichende Rspr. dargestellt. Könntet ihr das ergänzen? :)

MAX

Max

26.2.2023, 11:59:33

Die (imho richtige) aA wird vom OVG Hamburg (2 Bs 82/09) vertreten (sogar für Werbung auf den Mieträdern).

Nordisch

Nordisch

18.4.2023, 23:35:07

Moin Moin, wieso gilt für Car-Sharing Fahrzeuge nicht das Gleiche? Vielleicht hat ja jemand eine plausible Erklärung 🙂

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.4.2023, 13:57:32

Hallo Nordisch, danke für deine Frage. Für Car-Sharing Angebote gelten die gleichen Grundsätze. Das OVG führt dazu aus: "Anhand dieser Grundsätze dient das Parken von Kfz zu Verkaufs- oder Handelszwecken oder zum Anbieten von Beförderungsleistungen regelmäßig nicht der späteren Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs" (RdNr. 16ff.). Inhaltlich kommt es also darauf an, dass das Abstellen nicht der späteren Wiederinbetriebnahme sondern der Bereitstellung zum Vertragsabschluss im Vordergrund steht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nordisch

Nordisch

20.4.2023, 15:06:21

Ah, okay. Danke fürs aufarbeiten und antworten 😊

KI

kithorx

4.5.2023, 18:28:38

Ich finde die erste Frage schwierig korrekt zu beantworten, da nicht explizit ersichtlich ist, dass die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wurde (Nr. 4).

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.5.2023, 17:52:12

Hallo kithorx, danke für deine Rückmeldung. Der Sachverhalt gibt vor, dass eine "sofort vollziehbare Ordnungsverfügung" erlassen wurde. Daraus geht die Anordnung sofortiger Vollziehung hervor. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KI

kithorx

5.5.2023, 18:32:36

Hallo Nora! Ergibt schon Sinn, wenn ich es so nochmal lese. Ich schätze, mir hat dort der Begriff "angeordnet" gefehlt. Herzlichen Dank :)


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