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Vorsätzliches Handeln bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

Schluss auf Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.