Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag III - im Geschäft

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag III - im Geschäft

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat vergessen, ob er noch genügend Klopapier zu Hause hat. Bei dem nächsten Einkauf im Supermarkt Vielkauf (V), nimmt er deshalb zwei Packungen mit. Zuhause merkt er, dass seine Corona Vorräte noch lange nicht aufgebraucht sind. Er will deshalb den Kauf widerrufen.

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Einordnung des Falls

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag III - im Geschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben der Eröffnung des Anwendungsbereiches der verbraucherschützenden Vorschriften (§ 312 BGB), setzt das Widerrufsrecht aus § 312g BGB voraus, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) oder Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) vorliegt.

Ja, in der Tat!

Die Widerrufsmöglichkeit soll den Verbraucher vor einer Überrumpelungssituation bewahren und ihm die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen. Da solche Probleme nicht bei allen Verbraucherverträgen auftreten, ist die Widerruflichkeit kein generelles Prinzip des deutschen oder europäischen Verbraucherschutzrechts. Dem Verbraucher steht nur in den gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu.
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2. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über das Klopapier um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag?

Nein!

Der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag liegt vor, wenn er in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situationen abgeschlossen wurde. Der Begriff des Geschäftsraums ist in § 312b Abs. 2 BGB legaldefiniert und umfasst sowohl unbewegliche, also auch bewegliche Gewerberäume.Vorliegend fand der Abschluss des Kaufvertrag im Supermarkt statt. Hierbei handelt es sich um einen unbeweglichen Gewerberaum, in dem V dauerhaft seine Tätigkeit ausübt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

4.9.2024, 08:53:44

Heutzutage gibt es ja auch viele „Foodtrucks“ oder Fahrräder mit einem Anhänger dran, von denen aus Sachen verkauft werden. Mal angenommen es wird aus einem „Foodtruck“ der Burger verkauft auch teure Grillmaterialien verkauft (z.B. Grillzange). Wäre dies ein Fall von beweglichen Gewerberäumen iSd § 312b Abs. 2 S. 1 BGB?

LELEE

Leo Lee

9.9.2024, 13:36:04

Hallo Rechtsanwalt B. Trüger, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht! Denn der Paradefall eines beweglichen Gewerberaums ist u.a. der Verkaufswagen auf einem Wochenmarkt (ansonsten wären die tausenden Wägen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen). Diese Erwägungen und vor allem der Normzweck lassen sich auch direkt auf die Foodtrucks (die es dann auch auf dem Wochenmarkt gibt) übertragen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre Vom Klocke: Das Widerrufsrecht bei beweglichen Geschäftsräumen in EuZW 2016, 411, S. 412 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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