Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag III - im Geschäft
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag III - im Geschäft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat vergessen, ob er noch genügend Klopapier zu Hause hat. Bei dem nächsten Einkauf im Supermarkt Vielkauf (V), nimmt er deshalb zwei Packungen mit. Zuhause merkt er, dass seine Corona Vorräte noch lange nicht aufgebraucht sind. Er will deshalb den Kauf widerrufen.
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Einordnung des Falls
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag III - im Geschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben der Eröffnung des Anwendungsbereiches der verbraucherschützenden Vorschriften (§ 312 BGB), setzt das Widerrufsrecht aus § 312g BGB voraus, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) oder Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) vorliegt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über das Klopapier um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
4.9.2024, 08:53:44
Heutzutage gibt es ja auch viele „Foodtrucks“ oder Fahrräder mit einem Anhänger dran, von denen aus Sachen verkauft werden. Mal angenommen es wird aus einem „Foodtruck“ der Burger verkauft auch teure Grillmaterialien verkauft (z.B. Grillzange). Wäre dies ein Fall von beweglichen Gewerberäumen iSd § 312b Abs. 2 S. 1 BGB?
Leo Lee
9.9.2024, 13:36:04
Hallo Rechtsanwalt B. Trüger, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht! Denn der Paradefall eines beweglichen Gewerberaums ist u.a. der Verkaufswagen auf einem Wochenmarkt (ansonsten wären die tausenden Wägen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen). Diese Erwägungen und vor allem der Normzweck lassen sich auch direkt auf die Foodtrucks (die es dann auch auf dem Wochenmarkt gibt) übertragen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre Vom Klocke: Das Widerrufsrecht bei beweglichen Geschäftsräumen in EuZW 2016, 411, S. 412 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo