Zueignungsabsicht (§§ 242, 249 StGB)


Wie prüfst Du, ob beim Diebstahl bzw. Raub Zueignungsabsicht vorliegt (§§ 242, 249 StGB)?

  1. Dauernde Enteignung (dolus eventualis genügt)

    1. Enteignung der Sache selbst?

    2. Subsidiär: Enteignung eines innewohnenden Sachwertes?

  2. Zumindest vorübergehende Aneignung (dolus directus 1. Grades notwendig)

    1. Selbst-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)

    2. Subsidiär: Dritt-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)

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