Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung
Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 klaut die Geldbörse der O und wird von einem Polizisten verfolgt, der den Diebstahl beobachtet hat. Der zufällig vorbeifahrende M2 erfasst die Situation sofort. Mit seinem Pkw ermöglicht er M1 die Flucht und kassiert dafür die Hälfte der Beute.
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Einordnung des Falls
Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er die Geldbörse der O gestohlen hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sukzessive Mittäterschaft ist unstrittig auch möglich, wenn die nach Vollendung vorgenommenen Handlungen nicht mehr tatbestandsmäßig sind.
Nein!
3. Die h.L. hält eine sukzessive Mittäterschaft auch im Beendigungsstadium für möglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der BGH hält eine sukzessive Mittäterschaft auch im Beendigungsstadium für möglich.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
16.6.2023, 08:49:44
Zum Verständnis: Der BGH hat dann insgesamt niedrige Anforderungen an die Mittäterschaft in solchen Konstellationen. Welche Auffassung sollte klausurtaktisch am besten folgen? Wenn man hier die Mittäterschaft ablehnt, dann kommt die Beihilfe in Betracht.
Vincent
6.7.2023, 10:41:21
Die Frage würde mich ebenfalls interessiere. h.L. oder BGH vorzugswürdig ?
ahimes
12.9.2023, 23:24:47
Glaube im Rep wurde uns damals h.L als vorzugswürdig ans Herz gelegt
CR7
27.4.2024, 12:14:00
Ich kenne es auch so, dass man mit der h.L. geht und dann eine Beihilfe prüft