Mittäterschaft durch Unterlassen 2
3. April 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O ist am Strand. Da er baden möchte, bittet er M2 auf seinen Rucksack samt Geldbörse aufzupassen. M2 willigt ein. Später macht sich M1 an dem Rucksack zu schaffen. M2 will sie erst aufhalten, was ihm auch gelungen wäre. Doch als sie ihn anlächelt, lässt er den Diebstahl der Geldbörse zu.
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Einordnung des Falls
Mittäterschaft durch Unterlassen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M2 hat sich wegen Diebstahls in Mittäterschaft (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) durch aktives Tun strafbar gemacht, indem er die M1 nicht aufhielt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Strafbarkeit des M2 wegen mittäterschaftlichen Diebstahls durch Unterlassen (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB) scheitert bereits an den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StGB.
Nein!
3. Auf Grundlage der Lehre von den Pflichtdelikten hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Auf Grundlage der Garantentheorie hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Nein!
6. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie der Rspr. hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
11.8.2021, 12:32:19
Inwiefern wird der Aktivbeteiligte von der Theorie der Pflichtdelikte gerade ggü. dem Unterlassenden privilegiert?
jomolino
22.10.2021, 12:32:47
Ich meine dass das damit zusammenhängt das, wer in jedem Fall Täter ist auf keinen Fall Teilnehmer sein kann. Dadurch kann ein unterlassungstäter entgegen dem Begehungstäter nie in den “Genuss” der Strafmilderung für den Gehilfen kommen.
evanici
26.8.2023, 17:41:01
An welcher Stelle bringt man diese Theorien denn im Prüfungsaufbau? Ist das abhängig davon, ob man eher den subjektiven oder objektiven Lehren folgt? Irgendwie muss man subjektiv (eher gemeinsamer
Tatentschluss) und objektiv (eher gemeinsame Tatausführung) ja "vermischen", wenn man die Ansichten präsentiert...
Leo Lee
9.9.2023, 11:39:48
3016 Hallo evanici, da diese Frage letztlich nur die Abgrenzung der Täterschaft und Teilnahme i.R.d. Unterlassung betrifft, wäre dies – wie beim Tun – i.R.d. gemeinsamen Ausführungen (also in deinen Worten bei dem „obj. TB“) zu bringen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Tinki
16.9.2024, 15:53:53
Hi! Leider habe ich auch Aufbau-Probleme... Nachdem ich den Aktivtäter geprüft habe, prüfe ich ja denjenigen, der eine Handlung unterlassen hat und dessen Strafbarkeit nach bspw. §§ 212 I, 13 I, 25 II. Prüfe ich innerhalb dieser Prüfung dann erstmal quasi §§ 212 I, 13 I normal durch und dann, ob Unterlassen quasi "auch" einen mittäterschaftlichen Beitrag darstellt und deswegen die Aktivhandlung dem anderen zuzurechnen ist? Nur stellt sich mir da die Frage, warum ich das überhaupt "brauche". Schon wg. §§ 212 I, 13 I allein wäre der Unterlassende doch schon strafbar. Eigentlich brauche ich die Zurechnung ja nicht, oder übersehe ich etwas? Danke vorab!! @[Leo Lee](213375)

Wesensgleiches Minus
30.11.2024, 11:00:35
@[Tinki](200906) ich habe genau das gleiche Problem. Verallgemeinert: Was sind denn Fälle, in denen jemand nicht als Einzeltäter durch unterlassen strafbar ist, jedoch als Mittäter durch unterlassen (selbst wenn man im Rahmen der
tatherrschaftslehrefür die Mittäterschaft auf die bestehende möglichkeit der tatverhinderung abstellt)?

F. Rosenberg 🦅
2.12.2024, 10:29:50
@[Ala](241758) @[Tinki](200906) Das Problem ist hier nicht die Strafbarkeit des Unterlassungstäters (der hat sich bei bestehender Garantenpflicht auch als Alleintäter strafbar gemacht), sondern schlicht die Frage, ob Mittäterschaft vorliegt. Man bringt die
Abgrenzungstheorienan folgender Stelle: I. TB 1. Obj. TB a) Gemeinsame Tatbegehung aa) Tatbeiträge der Mittäter bb) ⟶ Gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge b) Gemeinsamer Tatplan 2. Subj. TB II.
RechtswidrigkeitIII. Schuld

Wesensgleiches Minus
6.12.2024, 09:15:13
@[Tinki](200906) ich habe mich noch eine Weile mit dem Problem beschäftigt und bin zu folgender Lösung gekommen: Es wird als unbillig erachtet, pauschal eine
Nebentäterschaft(zwei Einzeltäter) anzunehmen von 1. einem handlungspflichtigen Garanten, der gegen die aktive Begehung einer Straftat durch einen beliebigen anderen nicht einschreitet und 2. demjenigen, der die Straftat aktiv begeht. Es geht also um Fälle, in denen das abzuwendende Übel von einer anderen Person aktiv als Tat herbeigeführt wird. Grundsätzlich wären beide einzeln strafbar, der eine durch aktive Begehung, der andere durch Unterlassen. Dann kommt der Wertungsgedanke: es kann ja grundsätzlich nicht sein, dass in solchen Fällen der Unterlassende genauso viel Unrecht getan hat wie der aktiv Handelnde. Nur in speziellen Fällen kann man sagen, dass der Unterlassende genauso „stark“ zu bestrafen ist. Hier folgen jetzt die
Abgrenzungstheorien! Nur unter bestimmten Voraussetzungen (je nach Theorie andere Vss) ist der Unterlassende genauso zu bestrafen wie der aktiv Handelnde (also auch als Täter!). Ansonsten ist er „schwächer“ zu bestrafen (also als Teilnehmer). Der Aufbau von Rengier hat mir sehr geholfen! (AT, 12. Auflage, § 51, Rn. 14)
Paul Hendewerk
20.3.2025, 12:16:36
@[F. Rosenberg 🦅](206066) Das stimmt nicht. Wenn der Unterlassungstäter sich als Einzeltäter strafbar gemacht hat, braucht man auf die Mittäterschaft als "Zurechnungskonstrukt" nach § 25 II StGB gar nicht einzugehen. Aber auch der Unterlassungstäter ist "Täter", so dass er - zusätzlich zu den Anforderungen, die stets an eine Strafbarkeit durch Unterlassen zu stellen sind - die Anforderung erfüllen muss, die an die Täterschaft in Abgrenzung zur Teilnahme zu stellen sind.
Skywalker
10.2.2024, 14:17:27
Ich finde um die Problematik (auch Klausurtechnisch) noch zu verdeutlichen würde es sich sehr anbieten hier im Anschluss noch die Strafbarkeit durch unterlassene Beihilfe zu prüfen. Außerdem ist noch gut zu wissen, dass die wohl h.M. einen
Diebstahl durch Unterlassengrundsätzlich anerkennt und man deshalb nicht unbedingt die etwas komplizierte Konstellation der Unterlassenen Mittäterschaft prüfen muss sondern auch eine einfach Prüfung des unterlassenen Diebstahls möglich ist.

MenschlicherBriefkasten
26.3.2024, 09:12:17
Der
Tatherrschaftslehrenach könnte man hier doch eine Täterschaft bejahen, weil es eben doch in den Händen des M1 lag, die Tat zu hemmen oder zu unterbinden, was er bewusst unterließ.

Falsus Prokuristor
30.5.2024, 01:54:38
Allein die Möglichkeit der Erfolgsabwendung kann für die Begründung eines mittäterschaftlichen Tatbeitrages allerdings noch nicht ausreichen. Dafür spricht folgendes systematisches Argument: Die Möglichkeit der Erfolgsabwendung ist bereits Voraussetzung für die Unterlassensstrafbarkeit, § 13. Damit wäre der unterlassende Beteiligte, stets Mittäter und niemals Gehilfe, es bestünde nie die Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 27 II 2. Dies wäre eine unbillige Benachteiligung gegenüber dem aktiv handelnden Beteiligten, der ohne Tatherrschaft sehr wohl Teilnehmer ist. Das wären die gleichen Ergebnisse wie bei der
Lehre von den Pflichtdelikten, welche aus dem gleichen Grund abzulehnen ist.

Falsus Prokuristor
30.5.2024, 02:00:39
Daher wird zum Beispiel vertreten, dass der Unterlassende Tatherrschaft erlangt, wenn der aktiv handelnde Täter vor Erfolgseintritt den Tatort verlässt. Man könnte argumentieren, dass er nun als einzig anwesender Beteiligter den Erfolg abwenden kann, was Tätherrschaft begründet, und dass ihn daher eine besonders schwerwiegende Pflicht zu Erfolgsabwendung trifft, so dass sein weiteres Unterlassen Täterqualität hat. 

Wesensgleiches Minus
30.11.2024, 09:47:06
Ich verstehe nicht, warum die Tatsache „Möglichkeit der Erfolgsabwendung ist bereits Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 13“ dazu führt, dass der Unterlassende nie Gehilfe ist, wenn die Möglichkeit der Erfolgsabwendung entscheidend für die Annahme der Mittäterschaft ist. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? 🙏🏻

Wesensgleiches Minus
30.11.2024, 10:14:22
Warum ist M2 nicht nach §§ 242, 13 zu bestrafen?

Wesensgleiches Minus
30.11.2024, 10:54:53
Ich kann mir keinen Fall vorstellen, wo jemand als Einzeltäter durch unterlassen nicht bestraft würde, aber als Mittäter durch unterlassen 🤯🤷🏻♀️

Wesensgleiches Minus
30.11.2024, 09:56:26
mir erschließt sich hier nich nicht das gesamtbild: hat sich M2 nicht ohnehin strafbar gemacht wegen Diebstahls durch unterlassen? und davon ausgehend: ist jemand, der Mittäter durch unterlassen ist, nicht immer auch als unterlassender einzeltäter strafbar?

F. Rosenberg 🦅
2.12.2024, 10:21:05
Ja. M2 hat sich strafbar gemacht gem. §§ 242, 13. Hier liegt der Problemschwerpunkt aber auf der Frage, ob das Unterlassungsdelikt auch in Mittäterschaft (§ 25 II) begangen wurde.

Wesensgleiches Minus
2.12.2024, 19:29:32
@[F. Rosenberg 🦅](206066) Danke für die schnelle Rückmeldung! :) Wieso gibt es denn dann das Bedürfnis nach einer Strafbarkeit gem. § 25 II? Oder geht es hier nur um die Veranschaulichung der
Mittäterschaft durch unterlassen? Vielleicht kannst du mir auch hierbei weiterhelfen: wieso wird die
tatherrschaftslehreeingeschränkt in der Hinsicht, dass die Möglichkeit der Verhinderung der Tat kein Kriterium für die täterschaft (und gegen eine bloße Teilnehmerschaft) sein kann, weil sonst kein Raum für eine Strafbarkeit als Teilnehmer wäre - wenn eine Strafbarkeit als Einzeltäter ohnehin jedes Mal vorliegt?! Das kapier ich wirklich gar nicht 🙈 Vielen vielen Dank im Voraus!

Wesensgleiches Minus
6.12.2024, 09:12:52
(Ich habe gerade aus Versehen meinen Namen aus dem ersten Beitrag rausgelöscht.) Für alle, die sich das auch fragen: man muss der Thematik folgenden Gedanken unterstellen: Es wird als unbillig erachtet, pauschal eine
Nebentäterschaft(zwei Einzeltäter) anzunehmen von 1. einem handlungspflichtigen Garanten, der gegen die aktive Begehung einer Straftat durch einen beliebigen anderen nicht einschreitet und 2. demjenigen, der die Straftat aktiv begeht. Es geht also um Fälle, in denen das abzuwendende Übel von einer anderen Person aktiv als Tat herbeigeführt wird. Grundsätzlich wären beide einzeln strafbar, der eine durch aktive Begehung, der andere durch Unterlassen. Dann kommt der Wertungsgedanke: es kann ja grundsätzlich nicht sein, dass in solchen Fällen der Unterlassende genauso viel Unrecht getan hat wie der aktiv Handelnde. Nur in speziellen Fällen kann man sagen, dass der Unterlassende genauso „stark“ zu bestrafen ist. Hier folgen jetzt die
Abgrenzungstheorien! Nur unter bestimmten Voraussetzungen (je nach Theorie andere Vss) ist der Unterlassende genauso zu bestrafen wie der aktiv Handelnde (also auch als Täter!). Ansonsten ist er „schwächer“ zu bestrafen (also als Teilnehmer).
Sarbara Balesch
31.1.2025, 17:04:55
Ich verstehe nicht, wieso es bei der
Tatherrschaftslehrenicht auf die Möglichkeit der Erfolgsabwendung ankommen kann bzw. worauf es dann sonst ankommen soll.