Mittäterschaft durch Unterlassen 2
11. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O ist am Strand. Da er baden möchte, bittet er M2 auf seinen Rucksack samt Geldbörse aufzupassen. M2 willigt ein. Später macht sich M1 an dem Rucksack zu schaffen. M2 will sie erst aufhalten, was ihm auch gelungen wäre. Doch als sie ihn anlächelt, lässt er den Diebstahl der Geldbörse zu.
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Einordnung des Falls
Mittäterschaft durch Unterlassen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M2 hat sich wegen Diebstahls in Mittäterschaft (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) durch aktives Tun strafbar gemacht, indem er die M1 nicht aufhielt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Eine Strafbarkeit des M2 wegen mittäterschaftlichen Diebstahls durch Unterlassen (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB) scheitert bereits an den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StGB.
Nein!
3. Auf Grundlage der Lehre von den Pflichtdelikten hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Auf Grundlage der Garantentheorie hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Nein!
6. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie der Rspr. hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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