Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung

Sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung

29. März 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sukzessive Mittäterschaft

M1 bricht in die Privatwohnung des O ein. Dort erbeutet er einen Tresor und bringt ihn nach Hause. Da er nicht in der Lage ist, den Tresor zu öffnen, ruft er M2 an. Dieser kommt hinzu und „flext" den Tresor auf. Dafür bekommt er einen Teil der Beute.

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Einordnung des Falls

Sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 4 StGB) strafbar gemacht, indem er in die Privatwohnung des O einbrach und den Tresor entwendete.

Ja!

Der Tresor war für M1 eine fremde bewegliche Sache. Die Wegnahme liegt in der eigenmächtigen Gewahrsamserlangung des Tresors. Dies geschah vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Zur Ausführung des Diebstahls ist M1 in eine Privatwohnung eingebrochen. Da auch Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen, ist M1 strafbar wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls. Bezüglich M2 fragt sich, ob ihm die durch M1 verübte Wegnahme nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.
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2. Sukzessive Mittäterschaft ist auch bei bereits beendeten Delikten unstrittig möglich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Geschehens als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht. Deswegen scheidet eine sukzessive Mittäterschaft unstrittig bei bereits beendeten Delikten aus.

3. Nach der Rspr. ist eine sukzessive Mittäterschaft vorliegend möglich, weil M1 sich noch im Beendigungsstadium befand.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen nach den Umständen des Einzelfalls gefestigt und gesichert hat. Als M1 den M2 anrief, hatte er den Tresor schon nach Hause gebracht, mithin den Gewahrsam daran gesichert. Folglich war der Diebstahl bereits beendet. Mangels Schadensvertiefung hat M2 also unstrittig keinen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht, indem er den Tresor öffnete.
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