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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 bricht in die Privatwohnung des O ein. Dort erbeutet er einen Tresor und bringt ihn nach Hause. Da er nicht in der Lage ist, den Tresor zu öffnen, ruft er M2 an. Dieser kommt hinzu und „flext" den Tresor auf. Dafür bekommt er einen Teil der Beute.

Einordnung des Falls

Sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 4 StGB) strafbar gemacht, indem er in die Privatwohnung des O einbrach und den Tresor entwendete.

Ja!

Der Tresor war für M1 eine fremde bewegliche Sache. Die Wegnahme liegt in der eigenmächtigen Gewahrsamserlangung des Tresors. Dies geschah vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Zur Ausführung des Diebstahls ist M1 in eine Privatwohnung eingebrochen. Da auch Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen, ist M1 strafbar wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls. Bezüglich M2 fragt sich, ob ihm die durch M1 verübte Wegnahme nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.

2. Sukzessive Mittäterschaft ist auch bei bereits beendeten Delikten unstrittig möglich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Geschehens als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht. Deswegen scheidet eine sukzessive Mittäterschaft unstrittig bei bereits beendeten Delikten aus.

3. Nach der Rspr. ist eine sukzessive Mittäterschaft vorliegend möglich, weil M1 sich noch im Beendigungsstadium befand.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen nach den Umständen des Einzelfalls gefestigt und gesichert hat. Als M1 den M2 anrief, hatte er den Tresor schon nach Hause gebracht, mithin den Gewahrsam daran gesichert. Folglich war der Diebstahl bereits beendet. Mangels Schadensvertiefung hat M2 also unstrittig keinen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht, indem er den Tresor öffnete.

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Isabell

Isabell

25.9.2020, 11:14:36

Bezieht sich der Vorsatz nicht viel eher auf den Inhalt des Tressors?

LH

L. H.

26.12.2020, 10:29:22

Hallo Isa Bell, ich denke, das mit dem Vorsatz wird bei einem solchen Fall ähnlich wie beim error in persona vel objecto gehandhabt. Der Täter hat wissentlich und willentlich den Tatbestand (inkl. der Entwendung und Gewahrsamssicherung einer [!] fremden Sache) verwirklicht. Dass er mit der nun in seinem Gewahrsam befindlichen Sache Komplikationen hat, geht darüber hinaus.

AR

Artimes

7.2.2024, 18:29:24

Wie kann der Tatbeitrag des Hinzutretenden bei der sukzessiven Mittäterschaft kausal für die Tatbestandserfüllung sein? Insb. bei der sukzessiven Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung. Oder gilt das Kausalitätserfordernis gar nicht für die

sukzessive Mittäterschaft

?

TI

Timurso

8.2.2024, 11:21:15

Vllt steh ich gerade auf dem Schlauch, aber ist die Kausalität des Tatbeitrags überhaupt bei der normalen Mittäterschaft Voraussetzung? Meines Wissens nach sind das nur 1. Gemeinsamer Tatplan und 2.

Gemeinsame Tatausführung

. Das ganze natürlich noch abgegrenzt von der Teilnahme.

AR

Artimes

12.2.2024, 20:30:44

Meines Wissens nach bedarf es für „2.

Gemeinsame Tatausführung

“ einen objektiven Tatbeitrag, der für die

Tatbestandsverwirklichung

kausal ist (Quelle z.B. Seher, Grundfälle zur Mittäterschaft in JuS 2009, S. 307). Dies ergibt sich aus allg. Grundsätzen, wonach die Kausalität ungeschriebenes Tatsbestandsmerkmal von Erfolgsdelikten ist. Daran entzündet sich folglich die Fragestellung, ob und ggf. wie dieses Merkmal auf die

sukzessive Mittäterschaft

übertragen werden kann. Im zitierten Aufsatz wird die Frage übrigens auch beantwortet. Die fehlende Kausalität ist gerade ein Gegenargument der Lit. bzgl. der sukzessiven Mittäterschaft. Die Rspr. dagegen hält „Kenntnis und Billigung“ der bereits abgeschlossenen vorliegenden Tatumstände für ausreichend.

Charliefux

Charliefux

10.4.2024, 12:29:15

Hey!:) Kausalität ist nicht Voraussetzung für jedes einzelne Handeln der Mittäter. Aufgrund der gegenseitigen Zurechnung der jeweiligen Tathandlungen müssen die Tatbeiträge insgesamt kausal für den eingetretenen Erfolg sein. @[Artimes](3106) sofern ich das richtig verstanden habe, ergibt sich aus deiner Quelle ebenfalls, dass die jeweils zugerechneten Handlungen im Rahmen der Mittäterschaft, also der gemeinsamen Tatausführung kausal für den tatbestandsmäßigen Erfolg sein müssen. (Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege! @[Lukas Mengestu](221887) ) (Dazu noch ganz interessant: Puppe in ZJS 6/2007 234-246)


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