Sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 bricht in die Privatwohnung des O ein. Dort erbeutet er einen Tresor und bringt ihn nach Hause. Da er nicht in der Lage ist, den Tresor zu öffnen, ruft er M2 an. Dieser kommt hinzu und „flext" den Tresor auf. Dafür bekommt er einen Teil der Beute.
Einordnung des Falls
Sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 4 StGB) strafbar gemacht, indem er in die Privatwohnung des O einbrach und den Tresor entwendete.
Ja!
2. Sukzessive Mittäterschaft ist auch bei bereits beendeten Delikten unstrittig möglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach der Rspr. ist eine sukzessive Mittäterschaft vorliegend möglich, weil M1 sich noch im Beendigungsstadium befand.
Nein, das trifft nicht zu!
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Isabell
25.9.2020, 11:14:36
Bezieht sich der Vorsatz nicht viel eher auf den Inhalt des Tressors?
L. H.
26.12.2020, 10:29:22
Hallo Isa Bell, ich denke, das mit dem Vorsatz wird bei einem solchen Fall ähnlich wie beim error in persona vel objecto gehandhabt. Der Täter hat wissentlich und willentlich den Tatbestand (inkl. der Entwendung und Gewahrsamssicherung einer [!] fremden Sache) verwirklicht. Dass er mit der nun in seinem Gewahrsam befindlichen Sache Komplikationen hat, geht darüber hinaus.
Artimes
7.2.2024, 18:29:24
Wie kann der Tatbeitrag des Hinzutretenden bei der sukzessiven Mittäterschaft kausal für die Tatbestandserfüllung sein? Insb. bei der sukzessiven Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung. Oder gilt das Kausalitätserfordernis gar nicht für die
sukzessive Mittäterschaft?
Timurso
8.2.2024, 11:21:15
Vllt steh ich gerade auf dem Schlauch, aber ist die Kausalität des Tatbeitrags überhaupt bei der normalen Mittäterschaft Voraussetzung? Meines Wissens nach sind das nur 1. Gemeinsamer Tatplan und 2.
Gemeinsame Tatausführung. Das ganze natürlich noch abgegrenzt von der Teilnahme.
Artimes
12.2.2024, 20:30:44
Meines Wissens nach bedarf es für „2.
Gemeinsame Tatausführung“ einen objektiven Tatbeitrag, der für die
Tatbestandsverwirklichungkausal ist (Quelle z.B. Seher, Grundfälle zur Mittäterschaft in JuS 2009, S. 307). Dies ergibt sich aus allg. Grundsätzen, wonach die Kausalität ungeschriebenes Tatsbestandsmerkmal von Erfolgsdelikten ist. Daran entzündet sich folglich die Fragestellung, ob und ggf. wie dieses Merkmal auf die
sukzessive Mittäterschaftübertragen werden kann. Im zitierten Aufsatz wird die Frage übrigens auch beantwortet. Die fehlende Kausalität ist gerade ein Gegenargument der Lit. bzgl. der sukzessiven Mittäterschaft. Die Rspr. dagegen hält „Kenntnis und Billigung“ der bereits abgeschlossenen vorliegenden Tatumstände für ausreichend.
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Charliefux
10.4.2024, 12:29:15
Hey!:) Kausalität ist nicht Voraussetzung für jedes einzelne Handeln der Mittäter. Aufgrund der gegenseitigen Zurechnung der jeweiligen Tathandlungen müssen die Tatbeiträge insgesamt kausal für den eingetretenen Erfolg sein. @[Artimes](3106) sofern ich das richtig verstanden habe, ergibt sich aus deiner Quelle ebenfalls, dass die jeweils zugerechneten Handlungen im Rahmen der Mittäterschaft, also der gemeinsamen Tatausführung kausal für den tatbestandsmäßigen Erfolg sein müssen. (Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege! @[Lukas Mengestu](221887) ) (Dazu noch ganz interessant: Puppe in ZJS 6/2007 234-246)