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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Katjas Katze hält sich regelmäßig auf dem Grundstück des Nachbarn N auf, was diesem gar nicht gefällt.

Einordnung des Falls

Grobimmission

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Katze ist eine ähnliche Einwirkung iSd § 906 Abs.1 S.1 BGB und damit eine Immission.

Nein!

Ähnliche Einwirkungen sind solche unwägbaren Stoffe, die mit denen im Katalog des § 906 Abs.1 S.1 BGB genannten vergleichbar sind, also die in ihrer Ausbreitung unkontrollierbar sowie unbeherrschbar sind und in ihrer Intensität schwanken. Keine „ähnlichen Einwirkungen“ sind Grobimmissionen, wie Gesteinsbrocken oder größere Tiere. Katzen stellen eine Grobimmission dar und sind damit keine „ähnliche Einwirkung“ iSd. § 906 Abs.1 S.1 BGB. Bienen zählen hingegen als Kleinsttiere zu den sog. Feinimmissionen und sind damit „ähnliche Einwirkungen“.

2. N kann die Beeinträchtigung durch die Katzen nur dann nach § 1004 BGB abwehren, wenn die Beeinträchtigung weder unwesentlich noch ortsüblich ist (§ 906 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Solche Einwirkungen, die keine Immissionen iSd § 906 BGB sind, kann der Eigentümer ohne die dort genannten Einschränkungen nach § 1004 BGB abwehren. N kann die Beeinträchtigung durch die Katzen (Grobimmission) selbst dann abwehren, wenn sie unwesentlich oder wesentlich, aber ortsüblich ist. Eine Duldungspflicht hinsichtlich Grobimmissionen könnte sich allenfalls aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben (§ 242 BGB). In der Regel verbleibt hierfür aber neben § 906 BGB kein Raum.

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