+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sonnenliebhaber S stört es erheblich, dass Nachbar N in seinem Garten alte, hohe Bäume stehen hat, da diese auch Schatten auf das Grundstück des S werfen.
Einordnung des Falls
Einwirkung auf das gleiche Grundstück
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eigentümerbefugnis umfasst das Recht, jegliche positive und negative Einwirkungen auszuschließen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Die Eigentümerbefugnis umfasst das Recht, jegliche positive Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen. Dies meint alle positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Einwirkungen. Die Ausschließungsbefugnis umfasst hingegen nicht sog. negative Einwirkungen, also solche, die allein durch Nutzung des Nachbargrundstücks innerhalb dessen Grundstücksgrenzen verursacht werden. Sie beeinträchtigen das betroffene Grundstück mittelbar.
2. Es liegt hier eine negative Einwirkung vor, die nicht unter § 906 Abs.1 BGB fällt.
Ja, in der Tat!
Der Begriff der Einwirkung nach § 906 Abs.1 BGB umfasst nur positive Einwirkungen, nicht aber negative Einwirkungen. Negative Einwirkungen liegen vor, wenn sie allein aus der Nutzung des Nachbargrundstücks resultieren und keine grenzüberschreitende Wirkung haben. § 906 BGB erfordert die „Zuführung“ von Einwirkungen, sodass stets eine Grenzüberschreitung notwendig ist. Eine solche fehlt aber bei negativen Einwirkungen. N nutzt sein Grundstück innerhalb seiner eigenen Grundstücksgrenzen. Das Grundstück des S ist nur mittelbar durch den Entzug von Sonnenlicht beeinträchtigt. Es fehlt an einer Grenzüberschreitung, sodass § 906 Abs.1 BGB nicht eingreift. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Dafür fehlt es an der planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber will, dass der Grundstückseigentümer, seine Sache nach seinem Belieben benutzen kann (§ 903 BGB), sofern er die Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht überschreitet.