Einwirkung auf das gleiche Grundstück

4. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sonnenliebhaber S stört es erheblich, dass Nachbar N in seinem Garten alte, hohe Bäume stehen hat, da diese auch Schatten auf das Grundstück des S werfen.

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Einordnung des Falls

Einwirkung auf das gleiche Grundstück

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eigentümerbefugnis umfasst das Recht, jegliche positive und negative Einwirkungen auszuschließen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Eigentümerbefugnis umfasst das Recht, jegliche positive Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen. Dies meint alle positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Einwirkungen. Die Ausschließungsbefugnis umfasst hingegen nicht sog. negative Einwirkungen, also solche, die allein durch Nutzung des Nachbargrundstücks innerhalb dessen Grundstücksgrenzen verursacht werden. Sie beeinträchtigen das betroffene Grundstück mittelbar.
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2. Es liegt hier eine negative Einwirkung vor, die nicht unter § 906 Abs.1 BGB fällt.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der Einwirkung nach § 906 Abs.1 BGB umfasst nur positive Einwirkungen, nicht aber negative Einwirkungen. Negative Einwirkungen liegen vor, wenn sie allein aus der Nutzung des Nachbargrundstücks resultieren und keine grenzüberschreitende Wirkung haben. § 906 BGB erfordert die „Zuführung“ von Einwirkungen, sodass stets eine Grenzüberschreitung notwendig ist. Eine solche fehlt aber bei negativen Einwirkungen. N nutzt sein Grundstück innerhalb seiner eigenen Grundstücksgrenzen. Das Grundstück des S ist nur mittelbar durch den Entzug von Sonnenlicht beeinträchtigt. Es fehlt an einer Grenzüberschreitung, sodass § 906 Abs.1 BGB nicht eingreift. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Dafür fehlt es an der planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber will, dass der Grundstückseigentümer, seine Sache nach seinem Belieben benutzen kann (§ 903 BGB), sofern er die Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht überschreitet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAUF

Maurice Fritz

17.4.2023, 10:16:55

Hier läge ja schon keine Eigentumsbeeinträchtigung iSd §

1004 BGB

vor, oder? Kommt es auf diese Frage dann überhaupt an?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

17.4.2023, 13:41:00

Hallo Maurice Fritz, der Unterlassungsanspruch aus §

1004 BGB analog

, also in Bezug auf Eigentum bestimmt sich nach dem Schutzumfang des §

906 BGB

. Ein Unterlassungsanspruch nach §

1004 BGB

ist gegeben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück nach §

906 BGB

ausgeht. Daher ist die Frage essenziell um den Anspruch aus §

1004 BGB

zu prüfen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

NC

nondum conceptus

12.2.2025, 12:03:07

Also ich hätte jetzt gedacht, dass man beim ersten Punkt I. Beeinträchtigung des Eigentums auf § 903 BGB eingeht, der insoweit auch von einer "Einwirkung" spricht.

ahimes

ahimes

6.3.2025, 14:30:08

Bin jetzt auch etwas irritiert wie die genaue Prüfung des Falles mit dem Nachbarn der keine Sonne mehr abbekommt aussehen soll. Ich dachte, wie mein Vorgänger, dass man §

1004 ANALOG

prüft und spätestens beim Punkt Duldungspflicht den § 906 I 1 BGB anspricht und dann rausfliegt, also Duldungspflicht (-), Anspruch S gegen N aus §

1004 BGB analog

(-).

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

6.3.2025, 16:41:32

Ich finde die Darstellung der Falllösung ist ziemlich verwirrend. §

906 BGB

ist doch keine Anspruchsgrundlage oder? Sondern sagt nur, wann eine Einwirkung zu dulden ist, sodass eine Duldungspflicht iSd § 1004 II BGB gegeben ist und kein Anspruch nach § 1004 I 1 BGB besteht. Die Aussage, dass §

906 BGB

nur "positive Einwirkungen" erfasst, bedeutet ja nicht unmittelbar, dass alle "negativen Einwirkungen" zu dulden sind. Aus der Aussage lässt sich nur schließen, dass die Duldung negativer Einwirkungen jedenfalls nicht nach §

906 BGB

zu bemessen ist. Ist hier in der Falllösung ein "Erst-recht-Schluss" gemeint? = wenn positive Einwirkungen nach Maßgabe des §

906 BGB

zu dulden sind, dann müssen erst recht (alle) negativen Einwirkungen zu dulden sein. Aber auch dann müsste man in der Klausur einen Anspruch aus § 1004 I 1 BGB prüfen und den Erst-recht-Schluss dann im Rahmen der Duldungspflicht (§ 1004 II BGB) prüfen. Wahlweise könnte man den Anspruch aus § 1004 I 1 BGB bereits an der Eigentumsbeeinträchtigung scheitern lassen, indem man sagt, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung dann besteht, wenn ein Zustand besteht, der dem Inhalt des Eigentums nach § 903 S. 1 BGB widerspricht. Zu dem Inhalt des Eigentums gehört, dass der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen darf (§ 903 S. 1 BGB). Der Begriff der Einwirkung iSd § 903 S. 1 BGB umfasst jedoch nur "positive Einwirkungen". Hier liegt eine negative Einwirkung vor. Folglich Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004 I 1 BGB (-), folglich Anspruch aus § 1004 I 1 BGB (-) (entprechend dem Vorschlag von @[Maurice Fritz](80938) und @[Lena123](234295)).


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