Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Einwirkung auf das gleiche Grundstück
Einwirkung auf das gleiche Grundstück
4. April 2025
5 Kommentare
4,9 ★ (4.005 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sonnenliebhaber S stört es erheblich, dass Nachbar N in seinem Garten alte, hohe Bäume stehen hat, da diese auch Schatten auf das Grundstück des S werfen.
Diesen Fall lösen 74,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einwirkung auf das gleiche Grundstück
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eigentümerbefugnis umfasst das Recht, jegliche positive und negative Einwirkungen auszuschließen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt hier eine negative Einwirkung vor, die nicht unter § 906 Abs.1 BGB fällt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maurice Fritz
17.4.2023, 10:16:55
Hier läge ja schon keine Eigentumsbeeinträchtigung iSd §
1004 BGBvor, oder? Kommt es auf diese Frage dann überhaupt an?

Nora Mommsen
17.4.2023, 13:41:00
Hallo Maurice Fritz, der Unterlassungsanspruch aus §
1004 BGB analog, also in Bezug auf Eigentum bestimmt sich nach dem Schutzumfang des §
906 BGB. Ein Unterlassungsanspruch nach §
1004 BGBist gegeben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück nach §
906 BGBausgeht. Daher ist die Frage essenziell um den Anspruch aus §
1004 BGBzu prüfen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
nondum conceptus
12.2.2025, 12:03:07
Also ich hätte jetzt gedacht, dass man beim ersten Punkt I. Beeinträchtigung des Eigentums auf § 903 BGB eingeht, der insoweit auch von einer "Einwirkung" spricht.

ahimes
6.3.2025, 14:30:08
Bin jetzt auch etwas irritiert wie die genaue Prüfung des Falles mit dem Nachbarn der keine Sonne mehr abbekommt aussehen soll. Ich dachte, wie mein Vorgänger, dass man §
1004 ANALOGprüft und spätestens beim Punkt Duldungspflicht den § 906 I 1 BGB anspricht und dann rausfliegt, also Duldungspflicht (-), Anspruch S gegen N aus §
1004 BGB analog(-).

Wesensgleiches Minus
6.3.2025, 16:41:32
Ich finde die Darstellung der Falllösung ist ziemlich verwirrend. §
906 BGBist doch keine Anspruchsgrundlage oder? Sondern sagt nur, wann eine Einwirkung zu dulden ist, sodass eine Duldungspflicht iSd § 1004 II BGB gegeben ist und kein Anspruch nach § 1004 I 1 BGB besteht. Die Aussage, dass §
906 BGBnur "positive Einwirkungen" erfasst, bedeutet ja nicht unmittelbar, dass alle "negativen Einwirkungen" zu dulden sind. Aus der Aussage lässt sich nur schließen, dass die Duldung negativer Einwirkungen jedenfalls nicht nach §
906 BGBzu bemessen ist. Ist hier in der Falllösung ein "Erst-recht-Schluss" gemeint? = wenn positive Einwirkungen nach Maßgabe des §
906 BGBzu dulden sind, dann müssen erst recht (alle) negativen Einwirkungen zu dulden sein. Aber auch dann müsste man in der Klausur einen Anspruch aus § 1004 I 1 BGB prüfen und den Erst-recht-Schluss dann im Rahmen der Duldungspflicht (§ 1004 II BGB) prüfen. Wahlweise könnte man den Anspruch aus § 1004 I 1 BGB bereits an der Eigentumsbeeinträchtigung scheitern lassen, indem man sagt, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung dann besteht, wenn ein Zustand besteht, der dem Inhalt des Eigentums nach § 903 S. 1 BGB widerspricht. Zu dem Inhalt des Eigentums gehört, dass der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen darf (§ 903 S. 1 BGB). Der Begriff der Einwirkung iSd § 903 S. 1 BGB umfasst jedoch nur "positive Einwirkungen". Hier liegt eine negative Einwirkung vor. Folglich Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004 I 1 BGB (-), folglich Anspruch aus § 1004 I 1 BGB (-) (entprechend dem Vorschlag von @[Maurice Fritz](80938) und @[Lena123](234295)).