Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB

Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB

10. Juni 2025

20 Kommentare

4,9(14.780 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich mit Paragraphen bemalen lassen (€1.000). Der Wert des Wagens hat sich dadurch nicht erhöht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB)?

Ja!

Erbringt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag seine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger zurücktreten, wenn (1) er eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB).K hat den Kaufpreis nicht bezahlt. Da ein Zahlungstermin vereinbart war, ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). V hat auch den Rücktritt erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Kann K die Kosten für die Bemalung als notwendige Verwendung ersetzt verlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Dem Rückgewährschuldner sind seine notwendigen Verwendungen zu ersetzen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB). Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen. Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer erspart hat. Hierzu zählen (anders als bei § 994 Abs. 1 S. 2 BGB) auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten.Das Anmalen des Autos war nicht erforderlich, um es zu erhalten. Somit liegt keine notwendige Verwendung vor.

3. Ist die Kostenerstattung immer ausgeschlossen, wenn es sich nicht um notwendige Kosten handelt?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldner kann auch sonstige Aufwendungen verlangen. Dies ist allerdings nur dann möglich, soweit der Gläubiger durch diese bereichert ist (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Aufwendung muss also zu einer Wertsteigerung geführt haben. Es handelt sich hierbei um einen Verweis auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts (§§ 818 ff. BGB), also einen Rechtsfolgenverweis.

4. Kann K die €1000 als sonstige Aufwendung ersetzt verlangen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)?

Nein!

Eine erstattungsfähige sonstige Aufwendung liegt vor, wenn die Aufwendung zu einer Wertsteigerung geführt hat und der Gläubiger bereichert ist.Da das E-Auto durch die Paragraphenzeichen nicht an Wert gewonnen hat, kann K die aufgewendeten Kosten nicht ersetzt verlangen.Sofern eine objektive Wertsteigerung vorliegt, der Gläubiger subjektiv aber mit der Aufwendung nichts anfangen kann, müsste man diskutieren, inwieweit diese aufgedrängte Bereicherung vergütet werden muss.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community