Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich mit Paragraphen bemalen lassen (€1.000). Der Wert des Wagens hat sich dadurch nicht erhöht.
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Einordnung des Falls
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann K die Kosten für die Bemalung als notwendige Verwendung ersetzt verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist die Kostenerstattung immer ausgeschlossen, wenn es sich nicht um notwendige Kosten handelt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann K die €1000 als sonstige Aufwendung ersetzt verlangen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CH1RON
23.4.2022, 20:23:13
Was, der Wert des Fahrzeugs ist nicht gestiegen? Vielleicht waren es die falschen Paragraphen? ;)
cjackson94
10.3.2023, 16:06:40
Gilt die Ausführung zur aufgedrängten Bereicherung genau so im Sachenrecht? Im Rahmen von Verwendungsersatz nach den §§ 994ff. ?
Nora Mommsen
24.3.2023, 14:57:41
Hallo cjackson94, dort ist die Differenzierung eine andere. Zunächst wird nach notwendigen Verwendungen (§
994 BGB) und nützlichen Verwendungen entschieden (§
996 BGB). Es dreht sich im Kern also zunächst die Frage darum, ob eine Verwendung nützlich ist und an welchen Kriterien dies zu messen ist. Dies wird nicht einheitlich beantwortet. Darüber hinaus ist dann die Frage, ob Verwendungen die nicht über §§ 994,
996 BGBersetzt werden über §
818 BGBdafür Ersatz verlangt werden kann. Dafür wird von einer Meinung auf die Regeln zur aufgedrängten Bereicherung zurückgegriffen. Nach anderer Ansicht ist sich streng an den Wortlaut des Gesetzes zu halten, die Grenze für die Verwendungsersatzansprüche sollen Verwendungen sein, die "sachändernden" Charakter haben. In diesen Fällen wird der verwendende Besitzer allein auf das (oft wirtschaftlich wertlose) Wegnahmerecht verwiesen. Dies ist zwar hart, entspricht aber der Systematik des Gesetzes. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
28.2.2024, 16:52:16
Könnte V im vorliegenden Fall auch statt der Rückgewehr nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 5 BGB Wertersatz verlangen? Anders formuliert: Erfüllen die aufgemalten Paragraphen den Begriff der Umgestaltung in der genannten Vorschrift?
Gruttmann
16.6.2024, 14:19:55
Könnte V gegen K Wertersatz verlangen, um das Auto wieder in den normalen vorherigen Zustand zu versetzen ?
Leo Lee
17.6.2024, 10:35:07
Hallo Gruttmann, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man zunächst meinen, man könne hier auch den Wertersatz zu Rate ziehen. Beachten allerdings, dass der Wertersatz nach 346 II BGB dann zur Anwendung gelangt, soweit Rückgewähr oder Herausgabe bspw. NICHT möglich ist (durch eine der Nummern). Hier ist Rückgewähr und/oder Herausgabe möglich, nur stellt sich die Frage, wie die Aufwendungen, die getätigt wurden, ersetzt werden können. D.h. also: 346 II BGB regelt nur jene Sachverhalte, wo die Sache selbst nicht mehr heraus- bzw zurückgegeben werden kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Gaier § 346 Rn. 95 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo