Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
10. Juni 2025
20 Kommentare
4,9 ★ (14.780 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich mit Paragraphen bemalen lassen (€1.000). Der Wert des Wagens hat sich dadurch nicht erhöht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann K die Kosten für die Bemalung als notwendige Verwendung ersetzt verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist die Kostenerstattung immer ausgeschlossen, wenn es sich nicht um notwendige Kosten handelt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann K die €1000 als sonstige Aufwendung ersetzt verlangen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!