Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2024
Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor die Polizei polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmer ergreift (BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22)
Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor die Polizei polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmer ergreift (BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die AfD hält ihren Parteitag in der Stadt S ab. Hunderte vermummte Personen errichten Blockaden nahe des Veranstaltungsorts. Sie zünden Pyrotechnik und tragen Transparente mit Aufschriften wie „Nationalismus ist keine Alternative“. Die Polizei kesselt – formell rechtmäßig – die Demonstrierenden ein und kündigt an, sie einzeln abzuführen. Die Protestierenden bleiben im Kessel, bis sie von den Beamten weggebracht werden.
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Einordnung des Falls
Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor die Polizei polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmer ergreift (BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 19 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Drei Monate später erhebt Teilnehmerin T Klage gegen das Vorgehen der Polizei. Richtet sich die statthafte Klageart nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T begehrt die Feststellung, dass die „Einkesselung“ rechtswidrig war. Könnte die Einkesselung ein reiner Realakt gewesen sein?
Genau, so ist das!
3. In der Ankündigung, die Demonstrierenden aus dem Kessel einzeln abzuführen liegt das Gebot, dass diese im Kessel verbleiben müssen.
Ja, in der Tat!
4. Die Maßnahme der Polizei war ein Verwaltungsakt. Ist deswegen die Feststellungsklage statthaft?
Nein!
5. T ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). T klagt aber erst drei Monate später. Scheitert die Zulässigkeit der Klage an der Klagefrist aus § 74 VwGO?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann nur dann zulässig sein, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse besteht. Hat T ein solches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme?
Ja, in der Tat!
7. Ts zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn die Einkesselung zur Abführung der Teilnehmen rechtswidrig war und T dadurch in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 S. 1, S. 4 VwGO).
Ja!
8. Zunächst müsste die Maßnahme der Polizei aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen sein.
Genau, so ist das!
9. Das Versammlungsrecht entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des Polizeirechts (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts.
Ja, in der Tat!
10. Die Blockade des Parteitags müsste zunächst eine Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG) gewesen sein.
Ja!
11. Weil es den Teilnehmenden zumindest auch auf die Blockade des AfD-Parteitags ankam, lag eine reine Verhinderungsblockade vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Die Blockade war eine Versammlung. Muss die Polizei Versammlungen grundsätzlich erst nach § 15 Abs. 3 VersG auflösen, bevor sie Teilnehmende in Gewahrsam nehmen kann?
Ja, in der Tat!
13. Art. 8 Abs. 1 GG gilt nur für friedliche Versammlungen. Findet das VersG deswegen ebenfalls von vornherein keine Anwendung auf unfriedliche Versammlungen?
Nein!
14. Nach der „neueren“ Rechtsprechung des BVerwG findet der Auflösungsvorbehalt § 15 Abs. 3 VersG jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Versammlung von Anfang an unfriedlich war.
Genau, so ist das!
15. Eine Versammlung kann nach Ansicht des BVerwG nur dann als unfriedlich eingestuft werden, wenn es bereits zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen ist.
Nein, das trifft nicht zu!
16. Das BVerwG hat die Versammlung als von Anfang an unfriedlich eingestuft, weil „850 - 1000 gewaltbereite Menschen (...)“ und Ausschreitungen zu erwarten waren. Bedurfte es daher noch einer Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG vor der Ingewahrsamnahme?
Nein!
17. Die Ingewahrsamnahme war formell rechtmäßig. Müsste sie auch materiell rechtmäßig gewesen sein?
Genau, so ist das!
18. Auf Rechtsfolgenseite muss die Polizei die Maßnahme zunächst gegen den richtigen Störer gerichtet haben. Durfte die Polizei T als Störer in Gewahrsam nehmen?
Ja, in der Tat!
19. Die konkrete Ingewahrsamnahme müsste auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig, gewesen sein.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julia
23.7.2024, 11:17:45
Ich finde die Einordnung der Versammlung als "von Anfang an unfriedlich" zumindest nicht ganz selbstverständlich. Wurde diese allein auf das Zünden von Pyrotechnik gestützt? Oder gar darauf, dass die Teilnehmer:innen "linksradikal" waren?
judith
23.7.2024, 12:45:20
In der Falllösung sind die gewonnenen Erkenntnisse der Polizei vor Ort, welche die Unfriedlichkeit begründen sehr verkürzt dargestellt. Im Urteil unter findest Du diese nochmal ausführlicher aufgelistet. Es wurden 850 – 1000 gewaltbereite Personen aus dem linksautonomen Spektrum erwartet. Es war zu erwarten, dass diese Personen - Zufahrtswege zur Messe als dem Veranstaltungsort des AfD-Bundesparteitags blockieren - Infrastruktur an der Messe zerstören - Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen und Ladengeschäften und ähnliche schwere Ausschreitungen
Linne_Karlotta_
24.7.2024, 08:47:07
Hallo in die Runde, danke für Eure Anmerkungen. Es ist so, wie Judith sagt. Ich habe die entsprechende Frage noch etwas mit Sachverhaltsinformationen angereichert, damit das deutlicher wird. Man kann es hier aber durchaus kritisch sehen, dass diese (m.E. sehr unspezifische) Prognose ausreicht, um die Versammlung als von Anfang an unfriedlich einzustufen. Das BVerwG stellt zwar ausdrücklich klar, dass es für diese Einordnung nicht bereits zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen sein muss, sondern eben eine solche Prognose ausreicht (RdNr. 57). Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG könnte man hier aber zumindest dafür argumentieren, dass es für die Prognose noch konkretere Anhaltspunkte gebraucht hätte. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Jan Moritz
25.7.2024, 10:46:43
Hey, an welcher Stelle im Gutachten müsste man das Problem mit der
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtserörtern ? Grundsätzlich ist es ja so, dass bei dem Vorliegen einer Versammlung und der damit verbundenen Anwendbarkeit des Versammlungsrechts ein Rückgriff auf das Polizeirecht gesperrt ist, um die Versammlungsteilnehmer vor unverhältnismäßigen Eingriffen ihrer Versammlungsfreiheit zu schützen. (zumindest auf Tatbestandsebene) Hab ich das richtig verstanden , dass die Sperrwirkung allerdings dann nicht eingreift, wenn die Versammlung von Anfang an unfriedlich gewesen ist und somit bereits auf Tatbestandsebene die Anwendung des Polizeirechts nicht gesperrt ist? Müsste man also zunächst im Gutachten bereits beim Prüfungspunkt „
Ermächtigungsgrundlage“ zunächst darstellen , dass bei Vorliegen einer Versammlung grundsätzlich das Versammlungsrecht anwendbar ist und somit der Rückgriff auf das PolizeiR gesperrt ist . Dann allerdings sagen , dass es einer Versammlungsauflösung nicht bedarf , wenn die Versammlung von Anfang an unfriedlich gewesen ist und somit der Rückgriff auf die
Ermächtigungsgrundlagen des Polizeirechts zulässig ist und infolgedessen auf die Ingewahrsamnahme abstellen als EGL? Bei der VHMK würde ich dann darauf abstellen , dass sich die Versammlungsteilnehmer nicht auf Art 8 GG Berufen können, weil bereits der Schutzbereich nicht eröffnet ist ? Kann auch sein, dass ich es falsch verstanden habe. Daher die Nachrage. Beste Grüße !
Patrick4219
31.7.2024, 10:23:58
Hallo @[Jan Moritz](201057) , ich würde es genauso machen wie du und die Diskussion komplett unter dem Prüfungspunkt "
Ermächtigungsgrundlage" darstellen. Schematisch etwa so: A.
Begründetheitder FFK I. EGL 1. VersG a) Grundsatz = Sperrwirkung b) Ausnahme aa) Auflösung bb) Nichterforderlichkeit der Auflösung wegen anfänglicher Unfriedlichkeit c) Ergebnis = Polizeirecht anwendbar . . .
Jan Moritz
31.7.2024, 11:07:12
Alles klar ! Vielen Dank !
Jan Moritz
31.7.2024, 14:36:51
Könnte man es auch folgendermaßen aufbauen : B.
BegründetheitI. EGL 1. Ingewahrsamnahme P: Grundsatz der
Polizeifestigkeit-> Rückgriff auf PolizeiR gesperrt , wenn es sich um eine Versammlung handelt und somit das VersG anwendbar ist. Fraglich , ob es sich um eine Versammlung handelt. a) Anwendbarkeit des VersG aa) Vorliegen einer Versammlung (+) bb) ZE: Grundsätzlich Damit Sperrwirkung, sodass es grundsätzlich vor dem Rückgriff auf das PolizeiR einer Auflösung bedurfte -> war nicht der Fall b) Ausnahme vom Grundsatz der
Polizeifestigkeit-> Sperrwirkung greift ausnahmsweise nicht, wenn Versammlung von Anfang an unfriedlich -> subsumieren und die Ausnahme bejahen c) ZE : Ingewahrsamnahme somit die EGL (weil Ausnahme eingreift )
CR7
19.8.2024, 10:04:43
Ich hätte es auch nicht anders gemacht als @[Patrick4219](231635). Man muss ja irgendwo zu einer
Ermächtigungsgrundlagefür die Einkesselung kommen. Hier ist es ja so, dass das VersG (bei uns ist es das § 15 SächsVersG) nicht die Rechtsfolge "Einkesselung" regelt. Daher passt es nicht ganz. Dann müsste man zu dieser Diskussion kommen mit der vom BVerwG hier erörterten Ausnahme, die eine Auflösung gerade nicht erfordert, wenn die Versammlung von Anfang an unfriedlich ist.
CR7
19.8.2024, 10:05:49
@Jan Moritz, sorry, dein Kommentar wurde mir leider nur abgeschnitten angezeigt. Ich finde deinen Ansatz super gut! Ich würde es genau so machen, dann zeigt man der Korrektorin a), dass man das VersG verstanden hat und b), dass man die Sperrwirkung auch überwinden kann
Jan Moritz
20.8.2024, 12:23:12
Hey, vielen Dank für dein positives Feedback !
QuantumCookie
31.7.2024, 08:31:30
Liebes Jurafuchs-Team, auf einer der "Folien" steht, die FFK sei gem. § 113 I 4 VwGO begründet, *wenn* der VA rechtswidrig gewesen sei. Wäre es nicht sinnvoller, wie bei der AK, zu schreiben, die Klage ist begründet, *soweit* der VA rechtswidrig war? Liebe Grüße!
Linne_Karlotta_
2.8.2024, 14:18:43
Hallo @[QuantumCookie](242513), danke für Deine gute Frage! Beachte hier den Unterschied zwischen der gerichtlichen Entscheidung bei einer begründeten Anfechtungsklage und einer begründeten Fortsetzungs
feststellungsklage: Bei der Anfechtungsklage hebt das Gericht den angefochtenen (wirksamen) Verwaltungsakt auf, *soweit* dieser rechtswidrig ist. Es kann also sein, dass der Verwaltungsakt zu einem Teil bestehen bleibt (und die Klage damit nur teilweise begründet ist, was sich wiederrum auf die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO auswirkt). Deswegen ist in dieser Konstellation die „soweit-Formulierung“ wichtig. Bei der Fortsetzungs
feststellungsklageliegt ja aber schon gar kein wirksamer Verwaltungsakt mehr vor. Das Gericht hebt damit auch nichts mehr (auch nicht teilweise) auf. Der Rechtsschutz ist nur darauf gerichtet, dass festgestellt wird, dass der ehemalig wirksame Verwaltungsakt überhaupt rechtswidrig war. Aus welchen Gründen und ob der Verwaltungsakt ganz oder nur teilweise rechtswidrig war, spielt hier keine Rolle. Die Formulierung des Obersatzes mit „wenn“ ist daher richtig und üblich (vgl. z.B. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 1435; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 17.A. 2019, RdNr. 933) Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
CR7
19.8.2024, 10:09:21
Super aufgearbeitet, großes Lob! Das ist so eine Steilvorlage, das muss doch in den nächsten 1-2 Durchgängen kommen. :D
Wendelin Neubert
19.8.2024, 22:30:12
Vielen herzlichen Dank lieber @[CR7](145419)! Freut uns, dass die Bearbeitung auf so positives Echo stößt! Finde ich auch super, wie @[Linne_Karlotta_](243622) den Fall herausgearbeitet hat. Wir bleiben dran! Ganz liebe Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Gigachad1
29.8.2024, 23:40:54
Bei der Frage ,,muss die Polizei die Versammlung nach §15 auflösen um Teilnehmende in Gewahrsam zu nehmen?'' ist die richtige Antwort ja? Also kann in der gesamten Versammlung keiner festgenommen werden, bis die Versammlung aufgelöst wird? Kann doch nicht sein oder?
jess11O
7.9.2024, 22:18:23
Das habe ich mich auch gefragt. Vielleicht zielte die Frage auf alle Teilnehmer ab? Weil die Ingewahrsamnahme hier ja als Mittel der Auflösung eingesetzt wurde.
Linne_Karlotta_
13.9.2024, 14:51:34
Hallo in die Runde, danke für die Nachfrage. Mit der Fallfrage haben wir auf die grundsätzliche
Polizeifestigkeitdes Versammlungsrecht Bezug genommen. Wegen der Sperrwirkung des Versammlungsrecht darf die Polizei grundsätzlich nicht auf
Ermächtigungsgrundlagen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zurück greifen, solange die Versammlung als solche besteht. Diese Sperrwirkung entfällt dann, wenn die Polizei die Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersG auflöst. Dies erfüllt eine gewissen Warnfunktion: Die Polizei weist die Teilnehmenden darauf hin, dass ihre Zusammenkunft nicht länger den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt. Die „Auflösung“ ist aber nicht so zu verstehen, dass die Polizei die Versammlung in „tatsächlicher“ Hinsicht beendet. Da der (mündliche) Erlass einer Auflösungsverfügung nicht besonders aufwendig ist, ist es also (aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht) durchaus hinzunehmen, dass bis zur Auflösung kein*e Teilnehmer*in in Gewahrsam genommen wird. Erst nach der Auflösung können Maßnahmen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ergriffen werden, hier z.B. die Ingewahrsamnahme. (Bitte denkt dran, dass es in dieser Aufgabe nur um den polizeirechtlichen Gewahrsam (präventiv) und nicht um eine Festnahme i.S.d. Strafverfolgung (repressiv) geht.) In dem Urteil wird von dem geschilderten grundsätzlichen Auflösungsvorbehalt für von Anfang an unfriedliche Versammlungen eine Ausnahme gebildet. Das kann man u.a. mit Blick auf die o.g. Warnfunktion und die Bedeutung des VersR kritisch sehen. Ich hoffe, ich konnte Eure Frage beantworten. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta_
13.9.2024, 15:08:54
Nachtrag: Eine aktuelle Fallbearbeitung mit einer anschaulichen Darstellung des § 15 Abs. 3 VersG findet ihr hier: Hahne, NVwZ 2023, 1793
HockHex
23.9.2024, 22:07:32
Ich glaube die Frage zielte eher darauf ab, ob z.B. in einer laufenden Versammlung jemand, der stört (etwa eine Swastika Flaggen trägt o.Ä.) in Gewahrsam genommen werden kann. Das geht vor der Auflösung - wie die Antwort auf die in Bezug genommene Frage richtigerweise sagt - soweit ich das verstehe nicht. Ich denke aber, dass die Polizei z.B. gem 18 Abs. 3 VersG jemanden bei so einer gröblichen Ordnungsstörung von der Versammlung ausschließen kann und dann entfällt auch die
Polizeifestigkeit, weil der*diejenige nicht mehr Teil der Versammlung ist und kann somit in Gewahrsam genommen werden?
JHMaster124
15.10.2024, 20:00:21
Kam heute in Niedersachsen im Assessorexamen als
Behörden-Wahlklausur. Der Sachverhalt war insofern abgewandelt, als es sich um einen
Platzverweishandelte, dessentwegen sich die Klägerin nicht zu einer im Sterben liegenden Freundin im
Platzverweis-Radius begeben konnte und dafür Gerechtigkeit wollte (wo auch immer das hinsollte, hab ich nur beim FFI angesprochen). Ansonsten gleicher Sachverhalt. Zusatzfrage der
Behördenleitung: 100 der 250 eingesetzten Polizisten haben bei dem Einsatz verschlafen; wie können wir erreichen, den Verwaltungsvorgang nicht im Verfahren vor den VG offenlegen zu müssen? Es könnten Nachteile für das Land Niedersachsen drohen (wohl § 99 VwGO).
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 17:41:06
Hallo JHMaster124, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
lenimeneni
24.10.2024, 14:35:00
@[JHMaster124](199040) was war Deine Lösung zu der Zusatzfrage? 🙈 Stehe dort gerade ein wenig auf dem Schlauch.
JHMaster124
24.10.2024, 20:51:34
Hab das auch in der Klausur das erste Mal gesehen, aber § 99 Abs. 1 VwGO statuiert erst einmal eine Vorlagepflicht über den behördlichen Vorgang, die Vorlage kann aber verweigert werden, wenn Nachteile für das Land drohen (§ 99 Abs. 1 Satz 3) und dann muss gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 ein Fachsenat des OVG feststellen, ob die Weigerung rechtmäßig war (sog. In-Camera-Verfahren). Ob das hier gegeben war, ist wohl zweifelhaft, die genauen Zuständigkeiten („oberste Aufsichts
behörde“, wir waren aber nur eine Polizeidirektion) waren mir auch nicht ganz klar; ich hoffe mal, es ging nur darum, das überhaupt zu finden :)
lenimeneni
29.10.2024, 14:27:39
@[JHMaster124](199040) Danke!