Grundfall: Erfüllung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will endlich den Sommer genießen. Für ihren Garten kauft sie von B eine Hollywoodschaukel. B bringt diese am nächsten Tag vorbei.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Erfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass B ihr die Hollywoodschaukel übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). K und V haben einen Kaufvertrag über die Hollywoodschaukel abgeschlossen. V ist somit verpflichtet, diese an A zu übergeben und ihr daran das Eigentum zu verschaffen.
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2. Ein entstandener Anspruch kann durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) wieder erlöschen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Nach dem Wortlaut des § 362 BGB erlischt das „Schuldverhältnis“. Gemeint ist an dieser Stelle das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also der konkrete Anspruch des Gläubigers (§ 194 Abs. 1 BGB). Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne (hier: der Kaufvertrag) bleibt dagegen solange bestehen, bis alle daraus resultierenden Pflichten erloschen sind.

3. As Anspruch besteht noch, nachdem B die Hollywoodschaukel bei A abgeliefert hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Durch Übergabe und Übereignung der Hollywoodschaukel hat A das Eigentum daran erlangt. Der geschuldete Leistungserfolg ist eingetreten und As Anspruch erloschen. Die Prüfung der Erfüllung könnte man mit folgendem Eingangssatz beginnen: „Die Forderung des X könnte gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen sein.“
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