Grundfall: Erfüllung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will endlich den Sommer genießen. Für ihren Garten kauft sie von B eine Hollywoodschaukel. B bringt diese am nächsten Tag vorbei.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Erfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass B ihr die Hollywoodschaukel übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). K und V haben einen Kaufvertrag über die Hollywoodschaukel abgeschlossen. V ist somit verpflichtet, diese an A zu übergeben und ihr daran das Eigentum zu verschaffen.
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2. Ein entstandener Anspruch kann durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) wieder erlöschen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Nach dem Wortlaut des § 362 BGB erlischt das „Schuldverhältnis“. Gemeint ist an dieser Stelle das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also der konkrete Anspruch des Gläubigers (§ 194 Abs. 1 BGB). Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne (hier: der Kaufvertrag) bleibt dagegen solange bestehen, bis alle daraus resultierenden Pflichten erloschen sind.

3. As Anspruch besteht noch, nachdem B die Hollywoodschaukel bei A abgeliefert hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Soweit ein Erfolg geschuldet ist, ist die Leistung erst bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Durch Übergabe und Übereignung der Hollywoodschaukel hat A das Eigentum daran erlangt. Der geschuldete Leistungserfolg ist eingetreten und As Anspruch erloschen. Die Prüfung der Erfüllung könnte man mit folgendem Eingangssatz beginnen: „Die Forderung des X könnte gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen sein.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IPJA

iPhone von Jannik

29.4.2022, 20:48:04

Vielen Dank für solche Klausurhinweise 🙏🏻

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2022, 15:50:56

Sehr gerne, Jannik :-)

QUIG

QuiGonTim

17.7.2022, 19:59:02

Ich finde den Hinweis auch super, gerne mehr davon. :)

Johannes Hohenadler

Johannes Hohenadler

14.3.2023, 14:50:19

Danke für die Klausurhinweise! Echt top!

SCH

Schrobl

10.11.2023, 23:24:23

Ich halte "geliefert" in der letzten Frage für unschön formuliert: Mir wird dadurch allein nicht klar, ob insbesondere die

Übereignung

stattgefunden hat.

LELEE

Leo Lee

11.11.2023, 16:41:42

Hallo Schrobl, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat könnte die Formulierung etwas missverständlich sein. Wir haben den Aufgabentext nun entsprechend angepasst und hoffen, dass dieser nunmehr klarer und verständlicher ist! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Mert oder Alf

Mert oder Alf

26.11.2023, 10:37:54

Derartige Klausurhinweise könnt ihr ruhig öfter einbauen🫶🏽


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