Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Nach Vertragsschluss, aber vor der Übergabe verbrennt die Gesetzessammlung bei einem Brand in Vs Wohnung.
Diesen Fall lösen 95,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr den Habersack übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Anspruch auf Besitzverschaffung und Übereignung des Habersacks (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen, soweit dies für V oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Ob die Übergabe und Übereignung für V unmöglich ist, bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.
Ja!
4. Der individuell markierte und mit Fähnchen versehene Habersack stellt eine Gattungsschuld dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Da der Habersack bei dem Brand zerstört wurde, sind die Übergabe und Übereignung objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
6. K kann von V weiterhin Übergabe und Übereignung des Habersacks verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Oliver Pfeiffer
11.12.2021, 17:07:23

Dave K. 🦊
12.12.2021, 14:02:18
Bei einer
Stückschuldgibt es keine
KonkretisierungiSd § 243 Abs. 2. Das vereinbarte Schuldverhältnis zwischen V und K beschränkt sich schon auf diese eine Sache -den von V gebrauchten Habersack-.
ehemalige:r Nutzer:in
22.6.2023, 19:30:51
Hoffe ich denke nicht all zu verkehrt, aber ist nicht mal im Ansatz an Leistungserfüllung durch bereitstellen eines neuen „gleichwertigen“ Habersack zu denken?
Mustafa Bayram
22.7.2023, 21:07:13
Ich glaube hier ist der Satz "individuell markierter und mir Fähnchen versehnter..." ein sehr klares Indiz dafür, dass es sich hier um eine
Stückschuldhandelt.
Blotgrim
2.4.2024, 17:13:29
Genau es gibt nämlich keinen gleichwertigen Habersack, da kein Habersack die selben Fähnchen, Anmerkungen und so weiter hat. Um die geht es aber hier gerade. Was anderes wäre wenn der Sachverhalt zu erkennen gibt, das der Käufer einfach nur einen Habersack wollte und es gar nicht um die individuellen Anpassungen ging. Dann müsste ein Habersack von vergleichbarer Qualität (d.h. gebraucht) geliefert werden, da es dann um die Gattung gebrauchter Habersack und nicht um den konkreten Habersack geht
Stella2244
29.4.2024, 17:12:39
Könntet ihr nochmal erklären, warum die
anfängliche Unmöglichkeiteine rechtshindernde Einrede sein soll? Der Vertrag kommt doch dennoch zustande oder?
Stella2244
29.4.2024, 18:09:56
Denke das früher mal so. Seit der Schuldrechtsreform müsste diese Aussage falsch sein

Maximilian Puschmann
2.5.2024, 12:20:01
Hallo Stella224, die
anfängliche Unmöglichkeitist eine rechtshindernde Einrede, da die
Leistungspflichtnicht entsteht, der Vertrag jedoch schon. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit entsteht zunächst die
Leistungspflichtund dann geht die Sache unter, womit die
Leistungspflichtnachträglich entfällt. Bei der anfänglichen Unmöglichkeit entsteht nie eine solche
Leistungspflicht, weswegen der Anspruch auf
Schadensersatzwegen anfänglicher Unmöglichkeit auch außerhalb des
Pflichtverletzungssystems der §§ 280 ff. BGB steht, da eben keine Pflicht zur Leistung verletzt werden kann, da nie eine bestand. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Vertrag. Der Vertrag wird wirksam geschlossen, jedoch ohne eine
primäre Leistungspflicht(Canaris JZ 2001, 506; BGHZ 163, 244). Hilfreich für ein schnelleres tiefes Verständnis sind die ersten 4 Randnummern im Jauernig dazu: Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB §
311aRn. 1-4. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team
Stella2244
2.5.2024, 15:39:10
Danke für die Erklärung!
Jimmy105
16.11.2024, 15:47:33
Gute Frage. Dringend in die Aufgabe Mitaufnehmen.
Niels
2.12.2024, 07:46:39
Ich finde, dass aus der Aufgabenstellung nicht klar ersichtlich ist, dass der Habersack gezielt wegen der Markierungen und Fähnchen gekauft wurde, es könnte somit auch möglich sein, dass der Habersack als
Gattungsschuldanzusehen ist. Das sollte meiner Meinung nach klarer in der Aufgabenstellung stehen. Zum Beispiel, dass dies ein Kaufgrund war o.Ä..
hardymary
2.12.2024, 22:43:27
lebensnah kann man aber davon ausgehen, dass der Verkäufer hier nur einen Hafersack so zu Hause hat. Fände es unbillig, wenn man eine
gattungsschuldannehmen würde und dem Verkäufer dann die Beschaffungspflicht eines neuen Habersacks auf dem markt auferlegt.
Leonard
14.12.2024, 09:32:26
Wichtig ist ja in dem Sinne auch nur, dass eben dieser individuelle Habersack gekauft wurde, der dann später zerstört wurde. Warum K ihn haben wollte, ist nicht wichtig
Trowa Barton
11.2.2025, 16:21:58
@[hardymary](202321), an der Stelle bin ich mir gerade gar nicht so sicher, ob man mit deiner Argumentation nicht viel mehr den Fall des § 275 II BGB statt der
Gattungsschuldund damit § 275 I BGB annehmen müsste. Die Herstellung eines vergleichbaren Habersacks ist ja nicht vornherein ausgeschlossen, wohl aber mit Blick auf den finanziellen Aufwand (50€ ohne Abo), sowie des persönlichen Aufwands außer Verhältnis zu dem, was als Gegenleistung (25€) vereinbart wurde. Im Ergebnis offensichtlich hier nicht ausschlaggebend, aber rechtlich natürlich dennoch interessant.
hardymary
13.2.2025, 17:43:17
Mein Satz 1 sollte eigentlich hervorheben, dass es mir nicht um 275 II sondern um die Abgrenzung geht. Ich stelle nämlich auf die
Stückschuldab und würde man dies nicht tun, sondern eine
Gattungsschuldbejahen, würde ich dies aufgrund der Folge, dass ihn die Beschaffungspflicht treffen würde, unbillig finden. Bin also immer der Meinung, dass ich doch anhand Stück- und
Gattungsschuldargumentiere und nicht anhand § 275 II. Bei 275 II muss man dann ja konkret Anhaltspunkte im SV haben, warum es jetzt im groben Missverhältnis steht. Hier würde das Argument, er soll keine Beschaffungspflicht tragen, mMn gar nicht passen.