Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)

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Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)

7. April 2026

28 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Nach Vertragsschluss, aber vor der Übergabe, verbrennt die Gesetzessammlung bei einem Brand in Vs Wohnung.

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