Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Millionärin M verkauft Kaufmann K ihren Oldtimer "Tommy". Bevor K ihn abholen kann, wird "Tommy" von unbekannten Dieben aus der Garage der M gestohlen, weil M den Autoschlüssel hat stecken lassen. K hätte mit dem Verkauf des Wagens einen Gewinn von €5.000 erzielt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von M Übergabe und Übereignung des Wagens verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bereits bei Abschluss des Vertrages war es M unmöglich zu leisten. Anspruchsgrundlage für den entgangenen Gewinn ist § 311a Abs. 2 BGB.
Nein!
3. K kann den entgangenen Gewinn von M als Schadensersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, 3, 283 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
4. M hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt.
Ja, in der Tat!
5. M hatte die Unmöglichkeit auch zu vertreten.
Ja!
6. K hat einen Schaden erlitten.
Genau, so ist das!
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