Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Millionärin M verkauft Kaufmann K ihren Oldtimer "Tommy". Bevor K ihn abholen kann, wird "Tommy" von unbekannten Dieben aus der Garage der M gestohlen, weil M den Autoschlüssel hat stecken lassen. K hätte mit dem Verkauf des Wagens einen Gewinn von €5.000 erzielt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von M Übergabe und Übereignung des Wagens verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bereits bei Abschluss des Vertrages war es M unmöglich zu leisten. Anspruchsgrundlage für den entgangenen Gewinn ist § 311a Abs. 2 BGB.
Nein!
3. K kann den entgangenen Gewinn von M als Schadensersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, 3, 283 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
4. M hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt.
Ja, in der Tat!
5. M hatte die Unmöglichkeit auch zu vertreten.
Ja!
6. K hat einen Schaden erlitten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Herbsti
28.11.2024, 14:58:37
Dass M den Schlüssel hat stecken lassen, erkenne ich auch als Argument schon. Aber könnte es nicht gerechtfertigt sein, den Schlüssel im eigenen Auto stecken zu lassen, wenn es in der eigenen Garage steht? Solange es nicht allseits bekannt ist, dass der Schlüssel steckt oder es von außen direkt sichtbar ist, muss es doch nicht selbst verschuldet sein, oder? Wenn das Auto in der Garage steht (und diese zumindest verschlossen ist oder wenigstens eine geschlossene Tür auf eigenem Grundstück aufweist), würde ich nicht sagen, dass M selbst verschuldet hat. Es gibt ja trotzdem noch einige überwindbare Hindernisse für die Diebe und sie ist ja nicht damit hausieren gegangen bzw. Es ist nicht offensichtlich „das Auto ist offen und der Schlüssel steckt, das klauen wir jetzt“. Wäre diese Ansicht vertretbar?

Moltisanti
30.11.2024, 22:55:40
Das war ein Hinweis im Sachverhalt, um dich auf die Lösung zu „drängen“.
Paul Hendewerk
13.12.2024, 12:09:19
Trotzdem würde ich sagen, ist es immer gut solche Überlegungen in die Klausur miteinfließen zu lassen :)
cornelius.spans
6.1.2025, 19:05:32
Hi, deine vorgebrachten Punkte sind auf jeden Fall schlüssig und damit auch gut in einer Klausur zu verwenden. Wichtig ist aber, dass dennoch am Ende fest steht, dass der Schlüssel im Auto einen Diebstahl erheblich erleichtert. Dies ist auch erkennbar und sogar leicht vermeidbar. Gerade bei einem Fahrzeug, das bereits verkauft wurde, entspricht das dann nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Verkäufers. Trotz deinen guten Argumenten muss es also im Ergebnis bei der Fahrlässigkeit bleiben. MfG