Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
7. Juli 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (35.171 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Millionärin M verkauft Kaufmann K ihren Oldtimer "Tommy". Bevor K ihn abholen kann, wird "Tommy" von unbekannten Dieben aus der Garage der M gestohlen, weil M den Autoschlüssel hat stecken lassen. K hätte mit dem Verkauf des Wagens einen Gewinn von €5.000 erzielt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Leistungsgegenstand durch Verkäufer fahrlässig untergegangen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von M Übergabe und Übereignung des Wagens verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Bereits bei Abschluss des Vertrages war es M unmöglich zu leisten. Anspruchsgrundlage für den entgangenen Gewinn ist § 311a Abs. 2 BGB.
Nein!
3. K kann den entgangenen Gewinn von M als Schadensersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, 3, 283 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
4. M hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt.
Ja, in der Tat!
5. M hatte die Unmöglichkeit auch zu vertreten.
Ja!
6. K hat einen Schaden erlitten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Herbsti
28.11.2024, 14:58:37
Dass M den Schlüssel hat stecken lassen, erkenne ich auch als Argument schon. Aber könnte es nicht gerechtfertigt sein, den Schlüssel im eigenen Auto stecken zu lassen, wenn es in der eigenen Garage steht? Solange es nicht allseits bekannt ist, dass der Schlüssel steckt oder es von außen direkt sichtbar ist, muss es doch nicht selbst ver
schuldet sein, oder? Wenn das Auto in der Garage steht (und diese zumindest verschlossen ist oder wenigstens eine geschlossene Tür auf eigenem Grundstück aufweist), würde ich nicht sagen, dass M selbst ver
schuldet hat. Es gibt ja trotzdem noch einige überwindbare Hindernisse für die Diebe und sie ist ja nicht damit hausieren gegangen bzw. Es ist nicht offensichtlich „das Auto ist offen und der Schlüssel steckt, das klauen wir jetzt“. Wäre diese Ansicht vertretbar?

Moltisanti
30.11.2024, 22:55:40
Das war ein Hinweis im Sachverhalt, um dich auf die Lösung zu „drängen“.
Paul Hendewerk
13.12.2024, 12:09:19
Trotzdem würde ich sagen, ist es immer gut solche Überlegungen in die Klausur miteinfließen zu lassen :)
cornelius.spans
6.1.2025, 19:05:32
Hi, deine vorgebrachten Punkte sind auf jeden Fall schlüssig und damit auch gut in einer Klausur zu verwenden. Wichtig ist aber, dass dennoch am Ende fest steht, dass der Schlüssel im Auto einen Diebstahl erheblich erleichtert. Dies ist auch erkennbar und sogar leicht vermeidbar. Gerade bei einem
Fahrzeug, das bereits verkauft wurde, entspricht das dann nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Verkäufers. Trotz deinen guten Argumenten muss es also im Ergebnis bei der Fahrlässigkeit bleiben. MfG
Dini2010
3.6.2025, 15:12:10
Insbesondere gibt der Sachverhalt hier rein gar nichts für solche Überlegungen her. Ich fürchte, würde man bei diesem SV die Argumentation aufmachen "Schlüssel steckt zwar, aber stand ja in abgeschlossener Garage und außerdem gab es bestimmt noch nen Tor zum Grundstück usw." würde man sich - berechtigt - den Vermerk "SV - wo steht das???" einfangen. Und dann eben KEINE Punkte für die Argumentation bekommen! Wenn der SV nur hergibt "stand in Garage und Schlüssel steckte", dann ist mE eine Argumentation über eine bestimmt verschlossene Garage verfehlt. Wie lebensnah da ist, sei dahin gestellt. Wobei 🤔 bei uns aufm Dorf stehen auch Neuwagen teilweise mindestens unverschlossen aufm (ungesicherten) Grundstück rum 😂 aber da kann der Nachbar im worst case vom Fenster aus auch exakte Personenbeschreibungen samt photo vom Dieb liefern 😂

JCF
25.6.2025, 16:49:41
In dem Satz "Bereits bei Abschluss des Vertrages war es M unmöglich zu leisten" fehlt ein Komma. 😉

JCF
25.6.2025, 16:50:49
In dem Satz "Wenn die
Primärleistungspflichtaufgrund von
Unmöglichkeitausgeschlossen ist, so verbleibt dem Gläubiger die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen" fehlt ein Komma.

JCF
25.6.2025, 16:51:40
In dem Satz "Aufgrund des Diebstahls nach Vertragsschluss war es ihr subjektiv unmöglich diese Leistung zu erbringen [...]" fehlt ein Komma. 😉

JCF
25.6.2025, 16:52:45
Dafür sollte in dem Satz "Ohne das schädigende Ereignis, hätte K Tommy mit einem Gewinn von €5.000 weiterverkaufen können" das Komma entfernt werden. 😉