Zivilrecht
Mietrecht
Pflichten im Mietverhältnis
Vermieter unterlässt die Überlassung des Gebrauchs an den Mieter
Vermieter unterlässt die Überlassung des Gebrauchs an den Mieter
6. Juli 2025
30 Kommentare
4,8 ★ (34.470 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Urlauberin U ist für zwei Wochen auf Sylt. Am 01.04.2021 vereinbart U mit ihrer Arbeitskollegin A, dass diese ihre Wasserski zum Preis von €300 an die U bis zum 15.05.2021 vermietet. Bezahlt werden soll danach. A übergibt die Wasserski nicht wie vereinbart an U, weil A selbst noch das gute Wetter auf Sylt zum Wasserski fahren nutzt. U mietet sich stattdessen für die zwei Wochen Wasserski zum Preis von €500 beim Sylter Wasserskiverleih.
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Einordnung des Falls
Vermieter unterlässt die Überlassung des Gebrauchs an den Mieter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U kann von A Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283), wenn die Leistung der A nachträglich unmöglich geworden ist und sie dies zu vertreten hat.
Ja!
2. A ist die Gebrauchsüberlassung der Wasserski nachträglich unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), was sie auch zu vertreten hat.
Genau, so ist das!
3. U kann als Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283) den Mietpreis der Wasserski in Höhe von €300 verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
7.5.2021, 16:25:30
Wieso ist hier nicht SE wegen endgültiger Nichtleistung nach 280 I, III, 281 einschlägig? Lieben Gruß

Tigerwitsch
7.5.2021, 16:51:11
ME ist § 280 Abs. 1 und 3,
281 BGBdeshalb nicht einschlägig, weil selbst ein (hypothetisches) Nachholen der Gebrauchsüberlassung (=
Nacherfüllung) nicht möglich gewesen wäre. Hintergrund ist, dass U ab dem 01.04. die Wasserski mieten wollte. Aufgrund des Zeitablaufs ist die
Leistungspflichtder A nachträglich weggefallen (§ 275 Abs. 1 BGB). Insofern steht der U ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 u. 3,
283 BGBzu.
Patrick
25.10.2021, 11:12:36
Liebes Jurafuchs Team, Vielen Dank für die liebevoll gestalteten Aufgaben. Ich fände es bei dieser Aufgabe noch gut, wenn bei 249 BGB am Ende ergänzt wird, dass die
Schadenshöhe sich nach dem positiven Interesse der U an der Vertragserfüllung durch A ergibt. Viele Grüße Patrick

Lukas_Mengestu
25.10.2021, 15:00:30
Vielen Dank, Patrick. Es freut uns sehr, dass Dir unsere Aufgaben gefallen :-). Dass es hier um das positive Interesse geht, haben wir nun ergänzt! Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

ll373
16.12.2022, 14:19:17
Liebes Jurafuchs-Team, ich verstehe nicht ganz, warum hier für die U das Ausleihen unmöglich gewesen sein soll. Schließlich hat sie sich ja lediglich entschlossen, ihn selbst zu verwenden. Der Wasserski ist ja nicht irgendwie geklaut/verbrannt etc. worden.

Lukas_Mengestu
16.12.2022, 14:54:19
Hallo OmikronWolf, in der Tat hätte A die Skier während des Mietzeitraumes noch an U übergeben können. Da der Mietzeitraum nunmehr aber abgelaufen ist und es sich entsprechend der Vereinbarung um eine absolute Fix
schuldgehandelt hat, ist der Verleih der Skier nach dem 15.5. nicht mehr nachholbar, sondern durch Zeitablauf unmöglich geworden. Aus diesem Grund kann dann U stattdessen
Schadensersatz verlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ll373
16.12.2022, 15:00:05
Aaaah, das leuchtet ein! Vielen Dank für die schnelle Antwort, ihr seid die Besten! <3
IsiRider
26.1.2023, 10:35:16
Also ich habe ich auch einen Knoten im Kopf. Der maßgebliche Zeitpunkt ist also nicht die Einigung? Die Pflichtverletzung hat er doch selbst ver
schuldet, am 1.4. hätte er die Skier doch übergeben können. Warum greift hier nicht 281?
Fristsetzungmacht natürlich keinen Sinn.
Unmöglichkeiterscheint mir sehr konstruiert. Oder muss ich bei einem
Fixgeschäftautomatisch bei 283 landen?
ehemalige:r Nutzer:in
16.8.2023, 13:36:49
@[IsiRider](24300) Bei einem absoluten
Fixgeschäftist immer an § 275 und in der Folge an § 283 zu denken. Ein
absolutes Fixgeschäftliegt vor, wenn die Erbringung der Leistung nur während eines bestimmten Zeitraumes möglich ist. Ein bekanntes Beispiel ist die Torte für eine Hochzeit. Wenn diese einen Tag später geliefert wird, hat das Brautpaar nachvollziehbarerweise kein Interesse mehr daran. Hier ist es genauso. Bei einem Mietverhältnis wird die Gebrauchüberlassung für einen konkreten Zeitraum vereinbart. Wird der Gegenstand nicht zum Beginn des Zeitraums überlassen, liegt
Unmöglichkeitvor. Das erscheint im ersten Moment komisch (ging mir auch so), wenn man aber an das absolute
Fixgeschäftdenkt, ergibt es Sinn, wie ich finde. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der
Schuldner zur Leistung imstande gewesen ist (wie man ja normalerweise bei §§ 275, 283 überlegt), sondern entscheidend ist, dass zum bestimmten Zeitpunkt nicht geleistet wurde und die Leistung aufgrund des absoluten Fixcharakters nicht mehr nachholbar und damit unmöglich war.
ehemalige:r Nutzer:in
16.8.2023, 13:48:07
Das erscheint auch nur sachgerecht, wenn man sich die Konsequenzen anschaut. Würde man in diesem Fall nur den „Normalfall“ des §
275 BGBprüfen und verneinen (weil A die Gebrauchsüberlassung ja subjektiv möglich war), würde sich A mit diesem vertrags- und treuwidrigen Verhalten nicht
schadensersatzpflichtig machen, da ihr
SchadeniRd SEA statt der Leistung abzuwickeln ist und der einfache § 280 I somit nicht greift.
Ms-Si
4.6.2025, 15:42:04
Ich hätte es nicht als
absolutes Fixgeschäftgesehen: Denn es geht hier doch um eine längere Dauer? Der Hochzeitstag ist wirklich ein einziger Tag. Mit einem Rabatt/Abschlag hätte die Mieterin die Ski doch auch noch 5 Tage später nutzen können?
annsophie.mzkw
6.7.2024, 22:26:14
Ist das beabsichtigt, dass ihr von Verleih sprecht, um so zu verdeutlichen, dass es auf eine falsche Bezeichnung durch Laien nicht ankommt, wenn dem wirklichen Willen zu entnehmen ist, dass eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung (also Miete) gewollt ist und gerade keine unentgeltliche (Leihe)?

Paulah
15.7.2024, 08:26:23
Es ist immer von Miete die Rede. Lediglich der Laden, von dem U dann die Wasserski als Ersatz besorgt, heißt "Sylter Wasserskiverleih". Die Bezeichnung ist eine übliche Bezeichnung für so ein Geschäft (Bootsverleih, Baumaschinenverleih usw.; in meiner Jugend gab es auch einen Videoverleih :-)
annsophie.mzkw
15.7.2024, 15:08:23
Das ist mir bewusst, daher ja die Frage. Für eine Klausurlösung (im Gegensatz zum alltäglichen Sprachgebrauch) ist die begriffliche Unterscheidung ja durchaus von Relevanz und ggf. in der Klausur auch zu thematisieren.

Paulah
15.7.2024, 16:34:27
Wenn nur der Laden so heißt, muss das in der Klausur nicht thematisiert werden. Es ist selbst jedem normalen Durchschnittsbürger klar, dass man bei einem Wasserskiverleih die Skier nicht umsonst bekommt. Es ist vermutlich eher anders: Otto Normalverbraucher weiß nicht, dass eine Leihe normalerweise immer unentgeltlich ist. Ich würde es kurz unter Hinweis auf §§ 133,
157 BGBthematisieren, wenn im Sachverhalt stünde "U leiht A ihre Wasserski."
hagenhubl
24.10.2024, 12:22:39
Aber auch im täglichen Leben ist es erheblich, ob man leihen kann oder mieten muss. Die meisten Leute haben begrenztes Geld und sind froh, wenn sie etwas kostenlos bekommen können.
Dini2010
3.6.2025, 15:23:55
Sicher sind viele froh, wenn sie was kostenlos bekommen. Es ging ja aber gar nicht darum, sondern um den Punkt von Paulah, dass sich die meisten Nicht-Juristen nicht über den "juristischen" Unterschied zwischen Miete (=entgeltlich) und Leihe (=unentgeltlich) klar sind. Quasi wie bei Besitz und Eigentum. Wie viele sagen "ich habe mir im Urlaub Skier geliehen" - obwohl es juristisch korrekt gemietet heißen müsste. Eben das Pendant zu "Der Besitzer von XY heißt Hubert", obwohl der Eigentümer gemeint ist. Es ging quasi um das Begrifsverständnis der Allgemeinheit, nicht darum, ob oder warum auch für die Allgemeinheit wichtig ist, ob etwas unentgeltlich ist oder nicht 😉
Dini2010
3.6.2025, 15:24:57
Man übersehe bitte das fehlende f bei "Begriffsverständnis" 😂
Juraminator
7.6.2025, 13:35:48
Wie ist es denn, wenn das Mietverhältnis eines "alten" Mieters beendet ist, dieser jedoch weiterhin in der Wohnung verbleibt und der Vermieter mit einem neuen Mieter bereits ein neues Mietverhältnis für den gleichen Wohnraum eingegangen ist? Ist dann für den neuen Mieter die Leistung in Form der Gebrauchsüberlassung unmöglich geworden (absoluter Fix
schuldcharakter)? Kann der neue Mieter sich dann auch auf
§ 285berufen und die Miete erlangen, die der alte Mieter
notwendigerweise als Entschädigung nach § 546a I zahlen muss? Oder ist das nicht eher eine Frage der §§ 280 I, II, 286? (Pflichtverletzung, weil keine Gebrauchsüberlassung)
Robert
13.6.2025, 11:14:39
Bei so einem SV im Staatsexamen würde ich mir verzweifelt die Frage stellen: Greift hier nicht § 117 oder
§ 118 BGB? Im April oder Anfang Mai ist es doch noch viel zu kalt, um vor Sylt Wasserski zu fahren…

Paulah
14.6.2025, 23:56:22
Dann würdest du eine heilige Kuh schlachten: Wenn im Sachverhalt steht, sie fährt Wasserski, dann tut sie das! Oder, wie ein Dozent es auf die Frage eines Mitstudenten "wann ist denn ein Hund tot" sagte: "Der Hund ist tot, wenn es im Sachverhalt steht."

JCF
25.6.2025, 17:12:04
In dem Satz "Folglich ist einem Vermieter die Leistung für den Zeitraum in dem er die Gebrauchsüberlassung der Mietsache unterlassen hat unmöglich" fehlen zwei Kommas. 😉

JCF
25.6.2025, 17:13:04
Der Satz "Die Überlassungspflicht beginnt mangels abweichender Vereinbarung oder Umständen mit Vertragsschluss am 01.04.2021 [...]" ist sprachlich nicht korrekt. 😉

JCF
25.6.2025, 17:13:23
LG JCF 😉