Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Einführung
Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung - Vertiefung
Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung - Vertiefung
27. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Handwerkerin H hat gegen ihren Kunden K gerichtlich einen Zahlungstitel erstritten, den sie vollstrecken möchte. Das Urteil wurde beiden Parteien bereits zugestellt und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat H auf ihren Antrag hin bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
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Einordnung des Falls
Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung - Vertiefung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur Zwangsvollstreckung kommt es nur, wenn H einen Vollstreckungsantrag stellt bzw. einen Vollstreckungsauftrag erteilt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Vollstreckungsauftrag ist rein prozessual. Würde Hs Vollstreckungsauftrag also ein Auftragsverhältnis nach §§ 662ff. BGB begründen?
Nein!
3. Auch im Zwangsvollstreckungsrecht gilt die Dispositionsmaxime. Kann H danach selbst entscheiden, in was vollstreckt werden soll bzw. welche Art von Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen werden soll?
Genau, so ist das!
4. H muss den Vollstreckungsantrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan stellen bzw. das zuständige Vollstreckungsorgan beauftragen.
Ja, in der Tat!
5. Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, hängt davon ab, für welche Art von Vollstreckungsmaßnahme sich H letztendlich entscheidet (vgl. z.B. § 808 Abs. 1 ZPO und § 828 Abs. 1 ZPO).
Ja!
6. Durch eine Vermögensauskunft konnte H herausfinden, dass K Eigentümer einer Münzsammlung ist, die K pfänden lassen könnte. Ist hierfür das Vollstreckungsgericht sachlich zuständig? (vgl. §§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 Abs. 1 ZPO)
Nein, das ist nicht der Fall!
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