+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S weiß, dass O viel Bargeld in seiner Werkstatt hat. Darüber informiert er A, der es G und D weitersagt. Daraufhin besuchen G und D den O und fordern ihn mit Pistolen in der Hand auf, ihnen das Geld zu geben. O weigert sich. G und D fliehen zu Fuß, obwohl A in der Nähe in einem von A besorgten Fluchtfahrzeug wartet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen
unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
...Wird geladen
Einordnung des Falls
Versuchte räuberische Erpressung – Mittäterschaft oder Beihilfe? (BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – 1 StR 463/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G und D könnten sich wegen versuchter mittäterschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Dies setzt voraus:
(I) Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
(II) Tatentschluss
(1) Qualifizierte Nötigungshandlung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
(2) Nötigungserfolg
(3) Vermögensverfügung (str.)
(4) Vermögensnachteil
(5) Qualifizierende Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB
(6) Besondere subjektive Merkmale (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
(7) Gegenseitige Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB: Gemeinsame Tatausführung aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit wesentlichen Tatbeiträgen
(III) Unmittelbares Ansetzen
(IV) RW und Schuld (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
Bleib in Klausuren mit verschachtelten Prüfungen ruhig und konzentriere dich, auf das was du schon kannst. Du musst nicht jede Konstellation auswendig lernen, es reicht, die dir bekannten Prüfungsschemata logisch zusammenzuführen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.
2. G und D wollten O mit Waffen bedrohen, damit er ihnen sein Bargeld aushändigt. Hatten sie Tatentschluss, die Tatbestandsmerkmale einer schweren räuberischen Erpressung zu begehen?
Ja!
G und D wollten dem O drohen, ihm mit Pistolen Gewalt anzutun, wenn er ihnen nicht das Geld gäbe. Sie drohten O mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB). Dies taten sie, damit er ihnen das Geld aushändigte. Sie billigten einen Vermögensnachteil bei O. Die Pistolen sind Waffen i.S.d. §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a Alt. 1 StGB. Beide wollten das Bargeld behalten und handelten daher mit Bereicherungsabsicht.
Hier liegt sowohl nach der Rspr. (Weggabe) als auch nach der h.L. (freiwillige Vermögensverfügung) eine räuberische Erpressung vor. Problematisiere die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nur, wenn sie fraglich ist. Hier reicht ein kurzer Hinweis.
Wir haben zur Übersichtlichkeit und weil hier kein Problem liegt, die Prüfung kurz dargestellt. In der Klausur solltest du trotzdem jeden Prüfungspunkt einzeln kurz ansprechen.
3. Haben G und D mittäterschaftlich gehandelt und unmittelbar angesetzt, so dass sie sich wegen versuchter mittäterschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben?
Genau, so ist das!
Mittäterschaft setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und nach seiner Vorstellung objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
G und D wollten die Tat mittäterschaftlich begehen. Sie haben O schon gedroht und mithin unmittelbar angesetzt. Sie haben sich nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Auf den Streit, wann Mittäter unmittelbar ansetzen (Einzellösungstheorie vs. Gesamtlösung), kommt es hier nicht an, da B und D gleichzeitig angesetzt haben.
4. A besorgte ein Fluchtauto und gab G und D den Tipp mit dem Bargeld weiter. Könnte sich A ebenfalls als Mittäter nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben?
Ja, in der Tat!
Problematisch ist, ob A Täter oder Teilnehmer der Tat ist. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.
A hat G und B den Tipp mit dem Bargeld gegeben und ein Fluchtauto besorgt. Damit erscheint es zunächst nicht fernliegend, dass er an einer gemeinsamen Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelte. Eine Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung ist nicht ausgeschlossen. 5. Möglich wäre jedoch auch, dass A lediglich Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung geleistet hat. Gibt es zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nur eine Theorie?
Nein!
Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist umstritten.
Nach der gemäßigt-subjektiven Theorie der Rspr. ist Täter, wer die Tat als eigene will. Wer dagegen nur eine fremde Tat fördern will, ist Teilnehmer. Wann was vorliegt, sei nach einer wertenden Betrachtung der gesamten Umstände zu beurteilen (Interesse am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft und Tatherrschaftswille).
Nach der Tatherrschaftslehre der h.L. ist derjenige Täter, der als Zentralgestalt das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten kann. Der Täter hält das Tatgeschehen damit in den Händen. Die Tatherrschaft ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung grundsätzlich objektiv zu bestimmen.
Früher vertrat die Rspr. die extrem-subjektive Theorie, wonach Täter derjenige ist, der die Tat als eigene will und allein der Täterwille zur Abgrenzung maßgeblich sein soll.
6. A gab den G und D den Tipp mit dem Bargeld, weil er wusste, dass diese knapp bei Kasse waren. Er selbst versprach sich keine Vorteile aus der Tatbegehung. Spricht das dafür, dass er die Tat als „seine eigene“ wollte?
Nein, das ist nicht der Fall!
Liegt ein Klausurschwerpunkt bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme, solltest Du sämtliche Aspekte des Sachverhalts im Lichte der vertretenen Ansichten auswerten.
Nach der gemäßigt-subjektiven Theorie der Rspr. ist Täter, wer die Tat als eigene will. Wer dagegen nur eine fremde Tat fördern will, ist Teilnehmer. Wann was vorliegt, ist nach einer wertenden Betrachtung der gesamten Umstände zu beurteilen (Interesse am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft und Tatherrschaftswille).
A wollte dem G und D nur helfen, etwaige Geldnöte zu überwinden. Dafür gab er ihnen den Tipp. Er wollte die Tat nicht als eigene, sondern vielmehr die fremde Tat des G und D fördern. Damit liegt nach der gemäßigt-subjektiven Theorie nur Teilnahme vor.
7. Nachdem G und D den Tipp von A erhalten haben, teilten sie ihm mit, dass sie O „auf jeden Fall“ erpressen werden. Hatte A das Tatgeschehen „lenkend in den Händen“?
Nein, das trifft nicht zu!
Nach der Tatherrschaftslehre der h.L. ist derjenige Täter, der als Zentralgestalt das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten könne. Der Täter hält das Tatgeschehen damit in den Händen.
Nachdem sie den Tipp von A erhalten haben, hätten G und D in jedem Fall den O erpresst, um an das Geld zu kommen. A konnte das Tatgeschehen somit nicht nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten. Auch nach der Tatherrschaftslehre liegt keine Täterschaft vor. A hat sich sowohl nach der Rspr. als auch der h.L. nicht nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der Originalfall war weniger eindeutig: Dort hatte A den Tipp an G und D weitergegeben, das Fluchtauto organisiert, den Ort ausgekundschaftet und im Fluchtauto gewartet. Der BGH verwies zurück an das LG, weil dieses keine Feststellungen zu einer möglichen Mittäterschaft des A traf (RdNr. 8). Wir haben den Fall für die Falllösung etwas angepasst. 8. A könnte sich wegen Anstiftung strafbar gemacht haben, indem er G und D darauf hinwies, dass O immer viel Bargeld in seiner Werkstatt hat (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22, 26 StGB).
Ja!
Die Strafbarkeit wegen Anstiftung setzt voraus:
(I) Tatbestand
(1) Objektiver Tatbestand
(a) Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
(b) Anstiftungshandlung: Bestimmen (= Hervorrufen des Tatentschlusses)
(2) Subjektiver Tatbestand (doppelter Teilnehmervorsatz)
(a) Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
(b) Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung
(3) Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
(II) Rechtswidrigkeit
(III) Schuld
G und D haben eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen. A hat dem G und D gesagt, dass O immer viel Bargeld in seiner Werkstatt hat. Dadurch könnte er G und D dazu bestimmt haben, eine schwere räuberische Erpressung zu begehen.
Es ist unschädlich, dass die Haupttat nicht vollendet ist, eine Anstiftung zu einer versuchten Tat ist möglich.Unterscheide diese Konstellation jedoch von dem Versuch der Anstiftung. Diese ist nur bei Verbrechen strafbar, § 30 Abs. 1 S. 1 StGB. 9. Die Anforderungen an das „Bestimmen“ i.S.d. § 26 StGB sind umstritten.
Genau, so ist das!
Nach der Verursachungstheorie genügt Verursachung des Tatentschlusses durch beliebige Mittel. Nach der Kommunikationstheorie (h.M.) ist eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontakts nötig. Nach der Unrechtspakttheorie müssen die Beteiligten kollusiv zusammenwirken, wofür es einen Tatplan im Sinne eines „Unrechtspakts“ bedürfe, der den Täter faktisch binden soll.
Für die Kommunikationstheorie der h.M. spricht, dass dem Anstifter das Hervorrufen des Tatentschlusses objektiv zurechenbar sein muss. Gegen die Verursachungstheorie spricht der Wortlaut („bestimmen“), der auf höhere Anforderungen als die bloße Ursächlichkeit hinweist. Gegen die Unrechtspakttheorie spricht, dass sie zu restriktiv ist und die Grenzen zwischen Mittäterschaft und Anstiftung zu verschwimmen drohen.
10. A wusste, dass G und D wegen Geldproblemen möglicherweise versuchen würden, an Os Geld zu kommen. Lag ein Unrechtspakt zwischen A, G und D vor, weil A außerdem das Fluchtauto besorgte?
Nein, das trifft nicht zu!
Nach der Unrechtspakttheorie müssen die Beteiligten kollusiv zusammenwirken, wofür es einen Tatplan im Sinne eines „Unrechtspakts“ bedarf, der den Täter faktisch binden soll.
A wusste lediglich, dass G und D den O möglicherweise versuchen würden, an Os Geld zu kommen, es gab keinen bindenden Tatplan, wonach sie das Geld von O erpressen sollten. Dass A ein Fluchtauto besorgte, ändert nichts daran, dass kein bindender Tatplan vorlag. Zwischen G, D und A lag kein „Unrechtspakt“ vor. Nach der Unrechtspakttheorie scheidet ein Bestimmen aus. Gegen die Unrechtspakttheorie spricht jedoch, dass sie zu restriktiv ist und die Grenzen zwischen Mittäterschaft und Anstiftung zu verschwimmen drohen. 11. Da auch nach der Verursachungs- und Kommunikationstheorie ein Bestimmen ausgeschlossen ist, scheidet eine Strafbarkeit des A wegen Anstiftung aus.
Nein!
Nach der Verursachungstheorie genügt Verursachung des Tatentschlusses durch beliebige Mittel. Nach der Kommunikationstheorie der h.M. ist eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontakts nötig.
Durch die Weitergabe seines Wissens an G und D haben diese erst von Os Bargeld erfahren. Damit hat
A bei G und D den Tatentschluss verursacht. Weil er dem G und D dieses im Gespräch mitteilte, liegt auch ein offener geistiger Kontakt vor. Sowohl nach der Verursachungstheorie als auch nach der Kommunikationstheorie liegt ein Bestimmen vor. Für die Kommunikationstheorie der h.M. spricht, dass dem Anstifter das Hervorrufen des Tatentschlusses objektiv zurechenbar sein muss. Gegen die Verursachungstheorie spricht der Wortlaut („bestimmen“), der auf höhere Anforderungen als die bloße Ursächlichkeit hinweist. 12. Für den Anstiftervorsatz reicht es aus, wenn der Anstifter Vorsatz gerichtet auf sein „Bestimmen“ hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Der doppelte Anstiftervorsatz muss sich auf die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat sowie auf das Bestimmen zur Tatbegehung richten, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Problematisch ist, wie genau die Vorstellung des Anstifters von der Haupttat sein muss.
Der Vorsatz des Anstifters muss sich auf eine in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierte Haupttat beziehen. Nach der Rspr. und h.L. muss der Vorsatz so viele Details umfassen, dass „die Tat selbst als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar ist“. Wann dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
A wusste, dass G und D den O nötigen würden, ihnen das Bargeld auszuhändigen und nahm dies billigend in Kauf. Er wusste auch, dass er sie durch seinen Tipp zur Begehung der Haupttat veranlassen würde und nahm auch dies billigend in Kauf. 13. A war selbst nicht schlecht bei Kasse und hatte keinerlei materielles oder ideelles Interesse am Taterfolg. Schließt dies eine Strafbarkeit wegen Anstiftung aus?
Nein, das trifft nicht zu!
Der BGH stellte erneut klar, dass Anstifter auch sein kann, wer kein ideelles oder materielles Interesse am Taterfolg hat und dass es auf die Motivation des Anstifters grundsätzlich nicht ankommt (RdNr. 7).
Damit hat sich A wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht, (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22, 26 StGB.
Eine etwaige Strafbarkeit des A wegen einer zugleich verwirklichten Beihilfe tritt als weniger schwere Beteiligungsform hinter der Anstiftung subsidiär zurück (RdNr. 11). 14. Als S A von Os Geld erzählte, wusste er, dass A dies zwei Personen erzählen würde und diese O „überfallen würden“. Scheidet eine Strafbarkeit des S nach § 26 StGB aus, weil S nicht selbst mit G und D sprach?
Nein!
Eine Kettenanstiftung ist grundsätzlich möglich.
A könnte sich grundsätzlich wegen Anstiftung strafbar gemacht haben.
Weil das LG keine Anstiftung des S prüfte, verwies der BGH zurück an das LG. Der BGH meinte, es dränge sich nach den Urteilsgründen auf, „dass der Angeklagte S, indem er A über eine erneute Bestellung des Geschädigten informierte, den Angeklagten A zumindest bedingt vorsätzlich dazu veranlasste, seinerseits in den Mitangeklagten G und D den Tatentschluss zu wecken (RdNr. 9). 15. Indem der S dem A – in Kenntnis davon, dass A dies zwei tatgeneigten Personen weitererzählen würde – von Os Bargeld erzählte, hat er sich wegen Anstiftung zur Anstiftung des A strafbar gemacht (§§ 26, 26 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Bei der Kettenanstiftung wird die mittelbare Anstiftung zur Haupttat geprüft. Unabhängig von der Zahl der Kettenglieder liegt also keine „Anstiftung zur Anstiftung (...) der Haupttat vor, sondern stets nur die „Anstiftung zur Haupttat“, die unter Zuhilfenahme von Mittelspersonen erfolgt.
G und D haben eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen. S hat dem A in Kenntnis davon, dass A dies zwei tatgeneigten Personen weitererzählen würde, von Os Bargeld erzählt. Damit hat er G und D mittelbar durch A zur Haupttat bestimmt.
Als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat prüfst du die Haupttat, nicht die nächste Anstiftung in der Kette. Beim Bestimmen prüfst du das mittelbare Bestimmen, also das Bestimmen der Haupttäter durch einen anderen. 16. S kannte jedoch weder G noch D. Er wusste auch nicht, an wen A die Informationen über Os Bargeld weitergeben würde. Ist es für S Strafbarkeit nach § 26 StGB erforderlich, dass er G und D näher kennt?
Nein, das trifft nicht zu!
Der mittelbare Anstifter muss die Person des Haupttäters nicht kennen. Es reicht aus, dass er eine Einzelperson zu einer weiteren Anstiftung eines Dritten bestimmt.
Es ist unerheblich, dass S die Haupttäter nicht kannte und es dem A überließ, diese auszuwählen (RdNr. 9).
17. S wusste nicht, dass G und D Pistolen besitzen und hätte niemals gedacht, dass G und D Pistolen einsetzen würden. Hat sich S trotzdem wegen einer Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 26 StGB)?
Nein!
Bei Exzess des Haupttäters haftet der Anstifter nur für den Teil der Tat, der seinem Willen entspricht. Verwirklicht der zum Grunddelikt angestiftete Haupttäter eine Qualifikation, die der Anstifter nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat, so ist dieser nur wegen Anstiftung zum Grunddelikt zu bestrafen.
S wusste nicht, dass G und D Pistolen haben und hätte nicht gedacht, dass sie diese bei der Tat nutzen würden. S hat sich nur wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung strafbar gemacht (§§ 253, 255, 22, 26 StGB).
Im Gesamtergebnis haben sich G und D nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22 StGB, A nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 a Alt. 1, 22, 26 StGB und S nach §§ 253, 255, 22, 26 StGB strafbar gemacht.