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Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren beim Gebäudeenergiegesetz
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheExamen-Relevanz
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Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
Der Bundestag will ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt keine Überhangs- und Ausgleichsmandate. 400 Abgeordnete nehmen an der Abstimmung im Plenum teil.
Beschlussfähigkeit mit widerleglicher Fiktion (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT)
Nach Diskussionen bis spät in die Nacht will der Bundestag ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Zu später Stunde nehmen nur noch 50 Abgeordnete an der Abstimmung im Plenum teil.