Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Der Rat
Ratsbeschluss und Beschlussfähigkeit (§ 49 Abs. 1 GO)
Ratsbeschluss und Beschlussfähigkeit (§ 49 Abs. 1 GO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Bürgermeister B aus Nörgeldorf am Tag nach der Ratssitzung von Zoffenhausen die Niederschrift unterschreiben will, wird ihm klar, dass von den 20 gewählten Ratsmitgliedern beim letzten Beschluss nur noch sechs anwesend waren. Der Rest habe sich wohl „aus dem Staub gemacht“.
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Einordnung des Falls
Ratsbeschluss und Beschlussfähigkeit (§ 49 Abs. 1 GO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Rat überhaupt beschlussfähig ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beschlussfähigkeit des Rates richtet sich nach § 49 Abs. 1 GO.
Genau, so ist das!
3. Beim letzten Beschluss war mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates von Zoffenhausen anwesend.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Sind weniger als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend, führt dies automatisch zur Beschlussunfähigkeit.
Nein!
5. B kann die Beschlussunfähigkeit auch noch im Nachgang zur Sitzung feststellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Ratsbeschluss ist wirksam, weil der Rat beschlussfähig war.
Ja, in der Tat!
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