Kommunalaufsicht: Abschlussfall

13. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Stadt S will gegen Gehwegparker vorgehen. Zwei gleich geeignete Maßnahmen stehen zur Wahl: das Aufstellen günstiger Straßenpoller oder ein teures Aufstocken des Kontrollpersonals. S wählt die Aufstockung des Personals. Das zuständige Regierungspräsidium R will hingegen Geld sparen.

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Einordnung des Falls

Kommunalaufsicht: Abschlussfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S unterliegt hinsichtlich ihres Vorgehens gegen Gehwegparker der staatlichen Aufsicht.

Ja, in der Tat!

Kommunen sind als Teil der Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie unterliegen deshalb der staatlichen Aufsicht (Kommunalaufsicht). Die Kommunalaufsicht wird auch als „Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung“ bezeichnet. Sie soll als Gegenstück zur dezentralen Aufgabenerledigung durch die kommunale Ebene die Rechtmäßigkeit und Einheitlichkeit des Verwaltungshandeln sicherstellen. Unabhängig davon, welches Aufgabenmodell in eurem Bundesland vorliegt (monistisches oder dualistisches Modell), unterliegt die kommunale Aufgabenerledigung stets der staatlichen Aufsicht.
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2. Im Hinblick auf die Art und Umfang der Kommunalaufsicht unterscheidet man zwischen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht.

Ja!

Man unterscheidet – je nach Art der wahrgenommenen Aufgabe – zwischen einer bloßen Kontrolle der Rechtmäßigkeit (Rechtsaufsicht) einerseits, sowie der hinzutretenden Kontrolle der Zweckmäßigkeit des kommunalen Handelns andererseits (Fachaufsicht). Während Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bzw. freiwillige und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben lediglich einer Rechtsaufsicht unterliegen, werden Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben nach Weisung von der Fachaufsicht erfasst.

3. Bei der Gefahrenabwehr im Rahmen des Polizei- und Ordnungsrechts handelt es sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde bzw. einer Pflichtaufgabe nach Weisung.

Genau, so ist das!

Das Vorgehen gegen Gehwegparker gehört zum Polizei- und Ordnungsrecht. Die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr im Rahmen des Polizei- und Ordnungsrecht wird in den einzelnen Bundesländern per Gesetz auf die Gemeinden übertragen bzw. die Gemeinden werden durch Gesetz verpflichtet, diese Aufgabe nach Weisung zu übernehmen (z.B. § 107 Abs. 4 S. 2 PolG BW, § 64 Abs. 2 Hs. 1 SächsPolG).

4. Die Aufgabenwahrnehmung der Stadt S unterliegt in diesem Fall allein der Rechtsaufsicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben nach Weisung unterliegen der Fachaufsicht. Das Vorgehen gegen Gehwegparker gehört zum Polizei- und Ordnungsrecht und damit zu einer Aufgabe im Übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde bzw. einer Pflichtaufgabe nach Weisung. Die Kontrolle dieser Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde S bzw. der Pflichtaufgaben nach Weisung erfolgt mithin im Rahmen der Fachaufsicht. Die Fachaufsicht erfasst die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Aufgabenerledigung.

5. R kann S nicht vorgeben, dass statt des Aufstockens des Kontrollpersonals Straßenpoller installiert werden, denn beide Maßnahmen sind gleich geeignet, um das Gehwegparken zu unterbinden.

Nein!

R überprüft im Rahmen seiner Fachaufsicht sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Zweckmäßigkeit des Handelns der S. Das Aufstocken des Kontrollpersonals ist im Vergleich zur Installation der Straßenpoller gleich geeignet, um das Gehwegparken zu verhindern. Beide Maßnahmen sind insoweit verhältnismäßig und damit auch rechtmäßig. Die Kontrolle der Zweckmäßigkeit erlaubt es R jedoch auch, weitere Erwägungen einzubeziehen, wie z. B. die Kosten der Maßnahmen. R kann S somit im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorgeben, Straßenpoller zu installieren.
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