Kommunalaufsicht: Abschlussfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Stadt S will gegen Gehwegparker vorgehen. Zwei gleich geeignete Maßnahmen stehen zur Wahl: das Aufstellen günstiger Straßenpoller oder ein teures Aufstocken des Kontrollpersonals. S wählt die Aufstockung des Personals. Das zuständige Regierungspräsidium R will hingegen Geld sparen.
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Einordnung des Falls
Kommunalaufsicht: Abschlussfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S unterliegt hinsichtlich ihres Vorgehens gegen Gehwegparker der staatlichen Aufsicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Hinblick auf die Art und Umfang der Kommunalaufsicht unterscheidet man zwischen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht.
Ja!
3. Bei der Gefahrenabwehr im Rahmen des Polizei- und Ordnungsrechts handelt es sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde bzw. einer Pflichtaufgabe nach Weisung.
Genau, so ist das!
4. Die Aufgabenwahrnehmung der Stadt S unterliegt in diesem Fall allein der Rechtsaufsicht.
Nein, das trifft nicht zu!
5. R kann S nicht vorgeben, dass statt des Aufstockens des Kontrollpersonals Straßenpoller installiert werden, denn beide Maßnahmen sind gleich geeignet, um das Gehwegparken zu unterbinden.
Nein!
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