Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regierungspräsident R hat über drei Ecken davon gehört, dass Gemeinde G ohne jegliche Rücksprache ein rosa Einhorn als ihr Ortswappen eingeführt hat. R möchte gegen dieses, seiner Ansicht nach traditionsvergessene Treiben der G im Wege der Kommunalaufsicht vorgehen.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Welche Maßnahmen R im Rahmen der Kommunalaufsicht zur Verfügung stehen, richtet sich nach der jeweiligen Art der Kommunalaufsicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Art der Kommunalaufsicht richtet sich nach der zu beaufsichtigenden Aufgabenart.
Ja!
3. Bei der Umgestaltung des Ortswappen handelt es sich um eine Auftragsangelegenheit bzw. Pflichtaufgabe nach Weisung.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. G unterliegt bei der Änderung des Ortswappen der Rechtsaufsicht.
Ja, in der Tat!
5. G hat das Ortswappen ohne die gesetzlich erforderliche Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde geändert. Kann R im Wege der Rechtsaufsicht Informationen über die Änderung des Ortswappens einholen und seine fehlende Beteiligung beanstanden?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
1.12.2023, 15:38:30
Wo sind die Maßnahmen der Rechtsaufsicht gesetzlich verankert? In der jeweiligen Gemeindeordnung? Oder muss man das auswendig lernen? Die Unterscheidung monistisch/dualistisch finde ich immer noch verwirrend. Ein anderer Aufgabentyp fände ich da hilfreich.
JCF
4.12.2023, 19:30:39
Also in Bayern sind die Informationsrechte in Art. 111 GO, die Beanstandungs- und Anordnungsrechte in Art. 112 GO, die Ersatzvornahme in Art. 113 GO und die Bestellung eines Beauftragten in Art. 114 GO geregelt. Ich nehme an, dass es in den anderen Bundesländern ähnlich ist.
Lara
15.1.2024, 13:37:49
In RLP sind es die §§ 120 ff. GemO :)
Wendelin Neubert
29.2.2024, 11:43:39
Hallo @[IsiRider](24300), danke für Deine Frage, und danke für Eure Anmerkungen @[JCF](53331) und @[Lara](23827). Die Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind in der jeweiligen Gemeindeordnung verankert, wie in den Beispielen in der Aufgabe benannt oder auch von JCF und Lara erwähnt. Hoffe das hilft! Zur Unterscheidung monistisch/dualistisch fügen wir zeitnah noch Aufgaben weiter vorne bei den Grundlagen des Kommunalrechts hinzu. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team