"Taggenaue" Berechnung von Schmerzensgeld
9. Mai 2023
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die unachtsame Passantin G wird vom Pkw der S erfasst. G verbringt 100 Tage auf der Intensivstation, 400 Tage auf der Normalstation und 50 Tage in der Reha-Klinik. Seitdem ist G aufgrund von Dauerschäden um einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 60 vermindert erwerbsfähig.
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Einordnung des Falls
"Taggenaue" Berechnung von Schmerzensgeld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat G gegen S dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 7 Abs. 1 Var. 2 StVG)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Umfasst der Anspruch der G gegen S auf Schadensersatz auch ein angemessenes Schmerzensgeld (§§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB)?
Ja!
3. Hat der Anspruch auf Schmerzensgeld drei Funktionen, insbesondere eine Abschreckungsfunktion (§§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann das Gericht völlig frei entscheiden (§ 287 Abs. 1 ZPO), was eine „billige“ Höhe des Schmerzensgelds sei (§§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Stehen alle Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gleichrangig nebeneinander?
Nein!
6. Darf das Gericht für die jeweiligen Behandlungsabschnitte Intensivstation/Normalstation/Reha verletzungsunabhängige Tagessätze für die Behandlungsdauer bilden und diese schlicht addieren?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Darf das Gericht für die erwartete Dauer verbleibender Dauerschäden Tagessätze addieren, deren Höhe sich allein am Grad der Schädigungsfolgen (GdS) orientiert (§ 2 VersMedV)?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Darf das Gericht zur Berechnung des Schmerzensgelds wegen der Dauer der Beeinträchtigungen das monatliche Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen als Referenzgröße heranziehen?
Nein!
9. Kann der BGH das Schmerzensgeld selbst festsetzen, wenn den Vorinstanzen bei der Festsetzung Fehler unterlaufen sind?
Nein, das ist nicht der Fall!
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