Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Einführung

Geschäftsführung ohne Auftrag - Funktion/Normzweck

Geschäftsführung ohne Auftrag - Funktion/Normzweck

2. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F bemerkt, dass das Gartenhaus seines urlaubsabwesenden Nachbarn N in Brand geraten ist. Schnell löscht F den Brand, um den N vor größeren Schäden zu bewahren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Geschäftsführung ohne Auftrag - Funktion/Normzweck

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich hat N das Recht, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und den Brand selbst zu löschen.

Ja!

Jeder hat das Recht, seine eigenen Angelegenheiten grundsätzlich auch in eigener Verantwortung zu regeln, und zwar ohne dass sich Dritte von außen einmischen. N hat daher grundsätzlich das Recht, den Brand selbst zu löschen oder (auf seine Beauftragung hin) löschen zu lassen.
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2. Da N allerdings aufgrund seines Urlaubs nicht anwesend ist, als der Brand ausbricht, könnte es für ihn dienlich und erwünscht sein, dass F helfend eingreift.

Genau, so ist das!

Können eigene Angelegenheiten jedoch -beispielsweise wegen Ortsabwesenheit oder sonstiger Unfähigkeit- nicht selbst erledigt werden, kann ein Tätigwerden eines Dritten für den Betroffenen gleichwohl erwünscht und dienlich sein. Da N aufgrund seiner Urlaubsabwesenheit den Brand nicht unverzüglich selbst löschen kann, ist es für ihn von Vorteil, dass F zur Stelle ist und den Brand löscht. Die Einmischung des F ist daher erwünscht.

3. Die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) dienen gerade dem Zweck, einen Interessenausgleich zwischen dem Bedürfnis, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln und dem Bedürfnis, nach dem erwünschten, dienlichen Eingreifen Dritter zu schaffen.

Ja, in der Tat!

Die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) schaffen einen Ausgleich zwischen diesen zwei gegenläufigen Interessen: •Grundsätzlich hat jeder das Recht, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Einzelne muss daher vor dem Einmischen durch Dritte, insbesondere vor „Besserwissern“ geschützt werden. •Gleichwohl kann in bestimmten Situationen gerade ein solches Vorgehen eines Dritten dem Betroffenen erwünscht und dienlich sein. Dann ist es angebracht, den Helfer zu privilegieren, indem Lasten und Risiken dem Geschäftsherrn auferlegt werden. Um einen gerechten Ausgleich für verschiedene Konstellationen zu schaffen, unterscheiden die §§ 677 ff. BGB zwischen der berechtigten und der unberechtigten GoA.

4. Wenn eine sog. berechtigte GoA vorliegt, könnte F Ersatz für die Kosten, die F durch den Löschvorgang entstanden sind von N verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Fördert diese Regel, dass Dritte fremdnützig (erwünscht) für andere tätig werden?

Ja!

Die berechtigte GoA setzt voraus, dass jemand (1) ein Geschäft für einen anderen besorgt, (2) ohne dazu beauftragt zu sein und dass (3) ein Berechtigungsgrund i.S.d. § 683 BGB vorliegt. Die berechtigte GoA zeichnet sich dadurch aus, dass die Übernahme der Tätigkeit durch den Dritten (hier F) dem Interesse oder Willen des anderen (hier N) entspricht. Die Regelungen zur berechtigten GoA fördern ein unaufgefordertes, aber erwünschtes fremdnütziges Handeln eines Dritten, indem sie diesen rechtlich begünstigen. So besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen der berechtigten GoA ein Aufwendungsersatzanspruch des Handelnden (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

5. Entspricht die Übergabe der Tätigkeit jedoch weder dem Interesse noch dem Willen des anderen, so greifen die Regelungen zur unberechtigten GoA. Wäre es gerecht, wenn F in diesem Fall gleichermaßen Aufwendungsersatz von N verlangen könnte, wie beim Vorliegen einer berechtigten GoA?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die unberechtigte GoA greift ein, wenn es an einem der in §§ 677 ff. BGB genannten Berechtigungsgründe (insbesondere dem Interesse oder dem Willen des anderen) fehlt. In diesem Fall hat der „Helfer“ nicht wie bei der berechtigten GoA einen Aufwendungsersatzanspruch, sondern lediglich einen Bereicherungsherausgabeanspruch (§§ 677, 684 S.1, 818 BGB), bei dem stets die Gefahr des Entreicherungseinwandes besteht. Die Vorschriften zur unberechtigten GoA bezwecken also den Schutz vor unaufgeforderten Einmischungen durch einen Dritten, indem sie rechtliche Nachteile an sein Handeln knüpfen bzw. diesen gerade nicht auf die Weise privilegieren, wie es bei einer berechtigten GoA der Fall wäre. Die Unterscheidung zwischen einer berechtigten und unberechtigten GoA ist eine wichtige Weichenstellung in Deiner Falllösung. Wir schauen uns das Thema noch ausführlich an! An dieser Stelle ist es erstmal wichtig, dass Du verstehst, aus welchem Grund diese Unterscheidung wichtig ist.
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