Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Einführung
Geschäftsführung ohne Auftrag - Funktion/Normzweck
Geschäftsführung ohne Auftrag - Funktion/Normzweck
20. Mai 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (12.033 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F bemerkt, dass das Gartenhaus seines urlaubsabwesenden Nachbarn N in Brand geraten ist. Schnell löscht F den Brand, um den N vor größeren Schäden zu bewahren.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Geschäftsführung ohne Auftrag - Funktion/Normzweck
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich hat N das Recht, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und den Brand selbst zu löschen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da N allerdings aufgrund seines Urlaubs nicht anwesend ist, als der Brand ausbricht, könnte es für ihn dienlich und erwünscht sein, dass F helfend eingreift.
Genau, so ist das!
3. Die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) dienen gerade dem Zweck, einen Interessenausgleich zwischen dem Bedürfnis, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln und dem Bedürfnis, nach dem erwünschten, dienlichen Eingreifen Dritter zu schaffen.
Ja, in der Tat!
4. Wenn eine sog. berechtigte GoA vorliegt, könnte F Ersatz für die Kosten, die F durch den Löschvorgang entstanden sind von N verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Fördert diese Regel, dass Dritte fremdnützig (erwünscht) für andere tätig werden?
Ja!
5. Entspricht die Übergabe der Tätigkeit jedoch weder dem Interesse noch dem Willen des anderen, so greifen die Regelungen zur unberechtigten GoA. Wäre es gerecht, wenn F in diesem Fall gleichermaßen Aufwendungsersatz von N verlangen könnte, wie beim Vorliegen einer berechtigten GoA?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shark
25.4.2025, 14:04:11
Ich finde das Prüfungsschema zur berechtigten GoA hier wenig hilfreich. Das liegt zum einen an der Verknüpfung des 2. und 3. Punktes. "(2) ohne dazu beauftragt zu sein und dass (3) ein Berechtigungsgrund i.S.d. § 683 BGB vorliegt." Wenn man genau liest wird zwar klar, dass sich das "ohne" nur auf Punkt 2 bezieht, man muss aber erstmal darüber nachdenken. Relevanter ist für mich allerdings, dass vor allem an diesem frühen Punkt der Einführung noch gar nicht unbedingt klar ist, was denn Berechtigungsgrund i.S.d. § 683 BGB ist. Ich denke ich fände es hilfreicher, wenn hier direkt mit dem Schema aus der nächsten Aufgabe, eben ergänzt um den Punkt "im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn oder Unbeachtlichkeit gem.
§ 679 BGB(Berechtigungsgrund iSd § 683 BGB). Vielleicht auch eine vereinfachte Kurfassung davon. So wie es jetzt ist, fand ich es mehr verwirrend.