Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Einführung

Geschäftsführung ohne Auftrag (Einführung - Fortsetzung)

Geschäftsführung ohne Auftrag (Einführung - Fortsetzung)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F bemerkt, dass das Gartenhaus seines urlaubsabwesenden Nachbarn N in Brand geraten ist. Schnell löscht F den Brand, um den N vor größeren Schäden zu bewahren. F will nun von N die zur Brandlöschung notwenigen Kosten ersetzt haben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Geschäftsführung ohne Auftrag (Einführung - Fortsetzung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mangels rechtlicher Beziehung zwischen F und N scheiden vertragliche Ansprüche aus. Kommen hier als Anspruchsgrundlage die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in Betracht?

Ja, in der Tat!

Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind dann einschlägig, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dass zwischen beiden eine rechtliche Beziehung besteht (§ 677 BGB). Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus welchem unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz- oder Herausgabeansprüche resultieren können. Hier hat F den Brand für den N gelöscht, ohne von diesem dazu beauftragt oder sonst aufgrund rechtlicher Beziehung dazu berechtigt zu sein. Es könnte demnach ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB vorliegen. Auch wenn es im BGB „Geschäftsführung ohne Auftrag“ heißt, so ist nicht das Fehlen eines Auftragsvertrages, sondern generell das Fehlen jeden Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten kennzeichnend für die GoA.
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2. Ein Anspruch aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag setzt stets voraus, dass jemand ohne Beauftragung oder anderweitige Berechtigung für einen anderen ein Geschäft führt (§ 677 BGB).

Ja!

Die Voraussetzungen der echten GoA sind in § 677 BGB geregelt. Erforderlich ist danach, dass jemand ohne Beauftragung oder anderweitige Berechtigung für einen anderen ein Geschäft führt. Zu prüfen sind also folgende Prüfungspunkte: (1) Geschäftsbesorgung, (2) Fremdheit des Geschäfts, (3) Fremdgeschäftsführungswille, (4) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Diese Voraussetzung solltest Du irgendwann im Schlaf können. Aber keine Sorge – wir werden uns diese wiederholend und vertiefend anschauen!

3. Durch das Brandlöschen führte F eine Tätigkeit für N aus, die eigentlich eine Angelegenheit des N selbst gewesen wäre. F handelte, um N vor größeren Schäden zu bewahren. Eine rechtliche Beziehung zwischen N und F bestand nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 677 BGB vor?

Genau, so ist das!

Die echte GoA hat folgende Voraussetzungen: (1) Geschäftsbesorgung, (2) Fremdheit des Geschäfts, (3) Fremdgeschäftsführungswille, (4) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. (1)F löschte den Brand löschte. Er ist tatsächlich tätig geworden und hat damit ein Geschäft besorgt. (2)Das Löschen des Brandes von Ns Gartenhaus, war eigentlich eine Angelegenheit des N. Demnach ist das Geschäft für F fremd. (3)F handelte, um dem N zu helfen. F hatte damit den Willen, das Geschäft nicht für sich, sondern gerade für einen anderen (= N) auszuführen. (4) Mangels rechtlicher Beziehung zwischen F und N, erfolgte die Geschäftsübernahme auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Es liegt eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB vor. Diese Aufgabe soll Dir nur einen ersten Eindruck über die Voraussetzungen des § 677 BGB verschaffen. In den nächsten Aufgaben schauen wir uns die einzelnen Prüfungspunkte detailliert an!

4. Der von F begehrte Aufwendungsersatzanspruch ihm nur im Fall der berechtigten GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Reicht es dazu aus, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der echten GoA (§ 677 BGB) vorliegen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Geschäftsführer (hier F) kann gegen den Geschäftsherrn (hier N) dann wie ein Beauftragter nach § 670 BGB Ersatz seiner Verwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1 BGB). Das Löschen des Brandes und das Verhindern größerer Schäden entspricht dem Willen und Interesse des N. F kann daher nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB von N die erforderlichen Aufwendungen zur Brandlöschung ersetzt verlangen. Wie genau Du bestimmst, ob die Geschäftsführung dem Willen und Interessen des Geschäftsherrn entspricht, schauen wir uns später noch vertieft an! Beachte: Die Berechtigung ist für die Frage, ob eine GoA vorliegt, zunächst unerheblich. Die Abgrenzung zwischen der berechtigten und der unberechtigten GoA wird allerdings bei den Rechtsfolgen und der Frage relevant, welche Ansprüche dem Geschäftsführer zustehen.
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