Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Einführung
Geschäftsführung ohne Auftrag (Einführung - Fortsetzung)
Geschäftsführung ohne Auftrag (Einführung - Fortsetzung)
4. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (7.122 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F bemerkt, dass das Gartenhaus seines urlaubsabwesenden Nachbarn N in Brand geraten ist. Schnell löscht F den Brand, um den N vor größeren Schäden zu bewahren. F will nun von N die zur Brandlöschung notwenigen Kosten ersetzt haben.
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Einordnung des Falls
Geschäftsführung ohne Auftrag (Einführung - Fortsetzung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mangels rechtlicher Beziehung zwischen F und N scheiden vertragliche Ansprüche aus. Kommen hier als Anspruchsgrundlage die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in Betracht?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Anspruch aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag setzt stets voraus, dass jemand ohne Beauftragung oder anderweitige Berechtigung für einen anderen ein Geschäft führt (§ 677 BGB).
Ja!
3. Durch das Brandlöschen führte F eine Tätigkeit für N aus, die eigentlich eine Angelegenheit des N selbst gewesen wäre. F handelte, um N vor größeren Schäden zu bewahren. Eine rechtliche Beziehung zwischen N und F bestand nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 677 BGB vor?
Genau, so ist das!
4. Der von F begehrte Aufwendungsersatzanspruch steht ihm nur im Fall der berechtigten GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Reicht es dazu aus, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der echten GoA (§ 677 BGB) vorliegen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Baran
26.11.2024, 10:02:00
Was ist mit dem
Gefälligkeitsverhältnis, das durch die Nachbarschaft zwischen F und N begründet wird?
Dogu
30.12.2024, 15:46:20
Es folgen keine vertraglichen Ansprüche aus bloßer Nachbarschaft als faktischen Umstand ohne
Rechtsbindungswillen. Allenfalls Rücksichtnahmepflichten lassen sich begründen, jedoch keine Leistungsansprüche.

Cosmonaut
17.2.2025, 17:29:33
Ganz kurz @[Baran](273248) : Das Vorliegen eines
Gefälligkeitsverhältnisses würde im übrigen GERADE VERTRAGLICHE ANSPRÜCHE AUSSCHLIEßEN! Sorry für Capslock, aber diese Unterscheidung zwischen
Gefälligkeiteinerseits (OHNE Ansprüche, die daraus erwachsen) und Vertrag / Schuldverhältnis andererseits (mit entsprechenden Ansprüchen) ist elementar! Sodann hat @[Dogu](137074) natürlich vollkommen recht; für ein schuldrechtliches Nachbarschaftsverhältnis à la verbindlicher Nachbarschaftswache liegen nicht genügend Informationen vor. Demnach also mangels eines RBW des F einzig GoA. LG