Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Einführung
Ablauf einer Zwangsversteigerung - Beschlagnahme und Verwertung
Ablauf einer Zwangsversteigerung - Beschlagnahme und Verwertung
10. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H möchte ein Zahlungsurteil gegen ihren Kunden K vollstrecken. Eine Vollstreckungsklausel hat sie schon und das Urteil wurde K bereits zugestellt. H weiß, dass K Eigentümer eines kleinen Waldgrundstücks ist und möchte daher in dieses vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Ablauf einer Zwangsversteigerung - Beschlagnahme und Verwertung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Zwangsvollstreckung eines Zahlungstitels in das unbewegliche Vermögen hat der Vollstreckungsgläubiger die Wahl zwischen drei verschiedenen Vollstreckungsarten (§ 866 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H möchte durch Zwangsversteigerung in das Waldgrundstück des K vollstrecken und weiß, dass sie dies beim zuständigen Vollstreckungsorgan beantragen muss. Ist das Grundbuchamt zuständig (§ 1 Abs. 1 ZVG)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, erlässt das Vollstreckungsgericht einen Beschluss, durch den es die Zwangsversteigerung anordnet (§§ 15, 20 Abs. 1 ZVG).
Ja!
4. Der Anordnungsbeschluss gilt als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 Abs. 1 ZVG). Umfasst die Beschlagnahme allein das Grundstück (vgl. § 20 Abs. 2 ZVG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Anordnungsbeschluss bzw. die darin liegende Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 23 Abs. 1 S. 1 ZVG).
Ja, in der Tat!
6. Das Waldgrundstück des K wurde beschlagnahmt. Bei der Zwangsversteigerung erhält der Meistbietende M den Zuschlag (§ 81 Abs. 1 ZVG). Hat er dadurch bereits das Eigentum erworben (§ 90 Abs. 1 ZVG)?
Ja!
7. Nach der Zwangsversteigerung verweigert K, das Grundstück zu räumen und an M herauszugeben. Muss M nun gegen K auf Räumung und Herausgabe klagen, um in den Besitz des Grundstücks zu gelangen (vgl. § 93 ZVG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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