(Fall) Erbfähigkeit - Tiere nicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Damit seine geliebte Yorkshire-Terrier-Hündin D ihren gewohnten Lebensstil fortführen kann, bedenkt M sie in seinem Testament mit einem stattlichen Sümmchen.
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Einordnung des Falls
(Fall) Erbfähigkeit - Tiere nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D ist erbfähig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. M kann seinen Erben verpflichten, sich der D anzunehmen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
15.10.2023, 21:39:16
Ich verstehe die zweiter Frage nicht. 😅
Susan
13.11.2023, 22:50:56
Hallo Diaa, in der zweiten Frage geht es darum, ob der Verstorbene (Erblasser) seinen Erben verpflichten kann, sich um seine Hündin zu kümmern :) (quasi angelehnt an karl lagerfeld, der ja angeblich seine katze beerben wollte :D )
Geithombre
17.11.2023, 11:57:20
Oder wie auf dem Bild seht gut zu erkennen an den Münchener Modezaren M(oshammer), dessen einige Liebe zu seiner Yorkshire-Terrier-Dame D(aisy) bekannt und oft Ziel von Spott war😅 @[Diaa](211889) falls es um den Terminus "sich der D anzunehmen" geht, das heißt sich um die D zu kümmern. Der Begriff wird sowohl betreffend Personen wie auch Problemen verwendet.