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Damit seine geliebte Yorkshire-Terrier-Hündin D ihren gewohnten Lebensstil fortführen kann, bedenkt M sie in seinem Testament mit einem stattlichen Sümmchen.

Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Tiere nicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D ist erbfähig.

Nein!

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen sollen, muss dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig sein. Anders als natürliche Personen sind Tiere nicht rechts- und erbfähig (§ 90a S. 3 BGB).

2. M kann seinen Erben verpflichten, sich der D anzunehmen.

Genau, so ist das!

Der Erblasser kann den Erben durch Testament zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen - hier der Hündin - ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage, § 1940 BGB). Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann (Prinzip der wohlwollenden Auslegung). Die letztwillige Verfügung des M ist als Auflage aufrechtzuerhalten, nach der M's Erbe verpflichtet ist, für eine gute Pflege der D zu sorgen.

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DIAA

Diaa

15.10.2023, 21:39:16

Ich verstehe die zweiter Frage nicht. 😅

SUSA

Susan

13.11.2023, 22:50:56

Hallo Diaa, in der zweiten Frage geht es darum, ob der Verstorbene (Erblasser) seinen Erben verpflichten kann, sich um seine Hündin zu kümmern :) (quasi angelehnt an karl lagerfeld, der ja angeblich seine katze beerben wollte :D )

GEI

Geithombre

17.11.2023, 11:57:20

Oder wie auf dem Bild seht gut zu erkennen an den Münchener Modezaren M(oshammer), dessen einige Liebe zu seiner Yorkshire-Terrier-Dame D(aisy) bekannt und oft Ziel von Spott war😅 @[Diaa](211889) falls es um den Terminus "sich der D anzunehmen" geht, das heißt sich um die D zu kümmern. Der Begriff wird sowohl betreffend Personen wie auch Problemen verwendet.


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