Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

(Fall) Erbfähigkeit - Grundfall - Natürliche Person

(Fall) Erbfähigkeit - Grundfall - Natürliche Person

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Münchener Modezar M bestimmt seinen einstigen Förderer und Geschäftspartner G zu seinem Haupterben. Eines Nachts wird M ermordet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Grundfall - Natürliche Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G ist erbfähig.

Ja, in der Tat!

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen sollen, muss dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig sein. G ist rechtsfähig (§ 1 BGB) und daher erbfähig. Er beerbt M.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

30.7.2021, 22:44:54

Welche Zeitpunkt ist für den Tod eigl Maßgeblich? Herztod oder Hirntod?

TAY

Taylaw

6.9.2021, 14:41:33

Grundsätzlich ist der Hirntod maßgeblich :) Als Ausnahme zu diesem Grundsatz sollte man § 9 VerschollenhG im Hinterkopf behalten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.12.2021, 11:50:59


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