(Fall) Erbfähigkeit - Grundfall - Natürliche Person


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Münchener Modezar M bestimmt seinen einstigen Förderer und Geschäftspartner G zu seinem Haupterben. Eines Nachts wird M ermordet.

Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Grundfall - Natürliche Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G ist erbfähig.

Ja, in der Tat!

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen sollen, muss dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig sein. G ist rechtsfähig (§ 1 BGB) und daher erbfähig. Er beerbt M.

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IUS

iustus

30.7.2021, 22:44:54

Welche Zeitpunkt ist für den Tod eigl Maßgeblich? Herztod oder Hirntod?

TAY

Taylaw

6.9.2021, 14:41:33

Grundsätzlich ist der Hirntod maßgeblich :) Als Ausnahme zu diesem Grundsatz sollte man § 9 VerschollenhG im Hinterkopf behalten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.12.2021, 11:50:59


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