Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug
Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schuldet G € 400 aus einem Werkvertrag. Er begleicht die fällige Forderung. S geht dabei davon aus, dass G das Geld nutzen wird, um illegale Drogen zu kaufen. So geschieht es auch.
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Einordnung des Falls
Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S könnte sich wegen Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln strafbar gemacht haben, indem er G die € 400 gab (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Begleichen der Schulden ist nicht sozial adäquat und stellt nach der Lehre von der Sozialadäquanz eine strafbare Beihilfehandlung dar.
Nein!
3. Hat das Begleichen der Schulden aus dem Werkvertrag einen deliktischen Sinnbezug?
Nein, das ist nicht der Fall!
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