Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug

Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schuldet G € 400 aus einem Werkvertrag. Er begleicht die fällige Forderung. S geht dabei davon aus, dass G das Geld nutzen wird, um illegale Drogen zu kaufen. So geschieht es auch.

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Einordnung des Falls

Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S könnte sich wegen Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln strafbar gemacht haben, indem er G die € 400 gab (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB).

Ja, in der Tat!

Dafür müsste S zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat (den Drogenkauf von G) Hilfe geleistet und mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt haben.
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2. Das Begleichen der Schulden ist nicht sozial adäquat und stellt nach der Lehre von der Sozialadäquanz eine strafbare Beihilfehandlung dar.

Nein!

Es besteht eine offene und fällige Forderung in Höhe von € 400 aus einem Werkvertrag. S ist schuldrechtlich dazu verpflichtet diese zu begleichen, § 631 Abs. 1 BGB. Die Zahlung der € 400 ist damit sozial adäquat. S hat dadurch nach der Lehre von der Sozialadäquanz keine Hilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln geleistet.

3. Hat das Begleichen der Schulden aus dem Werkvertrag einen deliktischen Sinnbezug?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Begleichung der fälligen Schuld ist eine legale Handlung, die G nutzt. S nimmt beim Begleichen der Schulden billigend in Kauf, dass G Betäubungsmittelstraftaten begehen wird. Damit es zum Erwerb der Drogen kommt, ist jedoch ein weiterer, selbstständiger Entschluss zur Begehung einer Straftat durch G nötig. In solchen Fällen fehlt es an einem deliktischen Sinnbezug der Handlung. S hat sich auch nach dieser Ansicht nicht wegen Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln strafbar gemacht.
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