Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gauner G fragt L, ob er dessen Revolver haben dürfe, um demnächst vielleicht „ein Ding zu drehen”. L geht davon aus, dass G etwas stehlen oder rauben will und leiht ihm die Waffe. Wo und wann die Tat geschehen soll, weiß L nicht. Tatsächlich begeht G einen Diebstahl mit Waffen.
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Einordnung des Falls
Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte sich wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen strafbar gemacht haben, indem er G den Revolver lieh (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a Alt. 1, 27 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat L dem G Hilfe geleistet, indem er ihm den Revolver geliehen hat?
Ja!
3. Für den Gehilfenvorsatz bedarf es der Absicht oder des sicheren Wissens bezüglich der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da L aber nicht im Einzelnen wusste, was G vorhatte, fehlte ihm hier der Eventualvorsatz.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christopher M.
30.1.2024, 23:27:32
Wäre er auch der Beihilfe strafbar, wenn er Raub und Diebstahl vermutet hätte, tatsächlicher Verwendungszweck war aber Mord?
Timurso
31.1.2024, 08:12:22
Nein. Die Beihilfe erfordert "doppelten
Gehilfenvorsatz". Also einmal Vorsatz bezüglich der eigenen Handlung (Hilfeleisten) und einmal der Vorsatz bezüglich der Haupttat. Wenn der Gehilfe als Haupttat nicht mit Mord rechnet, kann er nicht wegen Beihilfe zum Mord bestraft werden.