Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos

Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte den hochmodernen Grill aus Ls Garten haben. Er überredet deswegen X, den Grill für ihn zu entwenden. X tut das. A weiß zum Zeitpunkt der Tat jedoch nicht, dass X wegen einer schweren seelischen Störung schuldunfähig ist.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. X hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, als er den Grill aus Ls Garten entwendet hat (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein!

L hat eine fremde bewegliche Sache (Ls Grill) weggenommen. Er tat dies vorsätzlich, mit der Absicht rechtswidriger Zueignung und rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der Tat war X jedoch schwer geisteskrank und deswegen gem. § 20 StGB schuldunfähig. Eine Strafbarkeit scheidet somit aus.
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2. Da X infolge seiner Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, liegt bereits keine taugliche Haupttat für eine Anstiftung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Strafbarkeit wegen Anstiftung verlangt lediglich, dass der Anstifter den Haupttäter zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat bestimmt hat. Diese muss aber nicht schuldhaft begangen worden sein. X hat den Diebstahl vorsätzlich und rechtswidrig begangen. Der Diebstahl ist damit eine für die Anstiftung taugliche Vortat.

3. Scheidet eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Diebstahl aus, weil A objektiv die Tat in mittelbarer Täterschaft begangen hat?

Nein, das trifft nicht zu!

A hat X zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat bestimmt. Sein Vorsatz richtete sich auch darauf, zu einer solchen Tat anzustiften. Objektiv wie subjektiv hat A damit eine Anstiftung begangen. Er handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. A ist gem. §§ 242 Abs. 1, 26 StGB wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar. Der Umstand, dass X schuldlos handelte, wirkt sich insoweit auf As Strafbarkeit nicht aus.
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