Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos
Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos
19. Februar 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (6.075 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte den hochmodernen Grill aus Ls Garten haben. Er überredet deswegen X, den Grill für ihn zu entwenden. X tut das. A weiß zum Zeitpunkt der Tat jedoch nicht, dass X wegen einer schweren seelischen Störung schuldunfähig ist.
Diesen Fall lösen 76,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. X hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, als er den Grill aus Ls Garten entwendet hat (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da X infolge seiner Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, liegt bereits keine taugliche Haupttat für eine Anstiftung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Scheidet eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Diebstahl aus, weil A objektiv die Tat in mittelbarer Täterschaft begangen hat?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gruttmann
13.5.2024, 20:51:52
Man könnte hier gerne noch ein paar Sätze dazu schreiben, wieso eine
mittelbare Täterschaftausscheidet, in der letzte Frage. Das ist doch so, weil er keinen
Vorsatzdarauf hatte, bzgl der
Schuldunfähigkeit, weil er es nicht wusste oder?
Angelo
14.7.2024, 20:44:43
Ja. Wer keinen
Vorsatzfür eine
mittelbare Täterschafthat, kann auch keine Tat in mittelbarer Täterschaft begehen.
Fuchsfrauchen
18.1.2025, 14:18:43
Sollte die
mittelbare Täterschafthier vor der Anstiftung in einer Klausur geprüft geprüft werden? Und dann frage ich mich noch, ob man wirklich erst beim
Vorsatzaus der Prüfung fallen würde, und nicht bereits beim Prüfungspunkt "überlegene Stellung des Hintermanns".