Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos

Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos

6. Juli 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte den hochmodernen Grill aus Ls Garten haben. Er überredet deswegen X, den Grill für ihn zu entwenden. X tut das. A weiß zum Zeitpunkt der Tat jedoch nicht, dass X wegen einer schweren seelischen Störung schuldunfähig ist.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. X hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, als er den Grill aus Ls Garten entwendet hat (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein!

L hat eine fremde bewegliche Sache (Ls Grill) weggenommen. Er tat dies vorsätzlich, mit der Absicht rechtswidriger Zueignung und rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der Tat war X jedoch schwer geisteskrank und deswegen gem. § 20 StGB schuldunfähig. Eine Strafbarkeit scheidet somit aus.
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2. Da X infolge seiner Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, liegt bereits keine taugliche Haupttat für eine Anstiftung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Strafbarkeit wegen Anstiftung verlangt lediglich, dass der Anstifter den Haupttäter zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat bestimmt hat. Diese muss aber nicht schuldhaft begangen worden sein. X hat den Diebstahl vorsätzlich und rechtswidrig begangen. Der Diebstahl ist damit eine für die Anstiftung taugliche Vortat.

3. Scheidet eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Diebstahl aus, weil A objektiv die Tat in mittelbarer Täterschaft begangen hat?

Nein, das trifft nicht zu!

A hat X zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat bestimmt. Sein Vorsatz richtete sich auch darauf, zu einer solchen Tat anzustiften. Objektiv wie subjektiv hat A damit eine Anstiftung begangen. Er handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. A ist gem. §§ 242 Abs. 1, 26 StGB wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar. Der Umstand, dass X schuldlos handelte, wirkt sich insoweit auf As Strafbarkeit nicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gruttmann

Gruttmann

13.5.2024, 20:51:52

Man könnte hier gerne noch ein paar Sätze dazu schreiben, wieso eine

mittelbare Täterschaft

ausscheidet, in der letzte Frage. Das ist doch so, weil er keinen Vorsatz darauf hatte, bzgl der

Schuld

unfähigkeit, weil er es nicht wusste oder?

AN

Angelo

14.7.2024, 20:44:43

Ja. Wer keinen Vorsatz für eine

mittelbare Täterschaft

hat, kann auch keine Tat in mittelbarer Täterschaft begehen.

FUCH

Fuchsfrauchen

18.1.2025, 14:18:43

Sollte die

mittelbare Täterschaft

hier vor der Anstiftung in einer Klausur geprüft geprüft werden? Und dann frage ich mich noch, ob man wirklich erst beim Vorsatz aus der Prüfung fallen würde, und nicht bereits beim Prüfungspunkt "überlegene Stellung des Hintermanns".

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

17.6.2025, 15:10:23

Hallo @[Fuchsfrauchen](89264), beides ist möglich: Für die Prüfung (1) Täterschaft und (2) Teilnahme spricht die Systematik des Gesetzes. Für (1) Teilnahme und (2) Täterschaft spielt die Besonderheit des Falles. Es gibt hier ehrlich gesagt kein richtig und kein falsch. Oftmals hilft Dir die Klausurtaktik, also dasjenige zuerst zu prüfen, das ausscheidet (da hier beides ausscheidet, greift dieser Grund natürlich nicht). Und ja, Du fällst bereits beim Prüfungspunkt „überlegene Stellung des Hintermanns“ raus. An dieser Stelle des Kurses ging es uns allerdings um die Vorsatzfragen, daher haben wir das nicht extra thematisiert. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

FUCH

Fuchsfrauchen

17.6.2025, 17:21:25

Dank Dir! :)


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