Referendariat

Materielles Zivilrecht im Assessorexamen

Einführung

Warum ist es wichtig, in der richtigen Reihenfolge zu prüfen?

Warum ist es wichtig, in der richtigen Reihenfolge zu prüfen?

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R musste nach dem ersten Staatsexamen lange auf einen Referendariatsplatz in Berlin warten. Nun steht ihre erste Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht an. Bei der Vorbereitung fragt sich R, warum es nochmal so wichtig ist, die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge zu prüfen.

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Einordnung des Falls

Warum ist es wichtig, in der richtigen Reihenfolge zu prüfen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Prüfungsreihenfolge hilft R zunächst bei der systematischen Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage. Ist das Einhalten der Reihenfolge nur hilfreich, statt zwingend?

Nein, das ist nicht der Fall!

Jede zivilrechtliche Prüfung ist geleitet von der Frage: Wer will was von wem woraus?”. Um bei der Beantwortung dieser Frage keine mögliche Anspruchsgrundlage zu übersehen, bietet es sich an, diese (zumindest gedanklich) kategorisch durchzugehen. Mit „Woraus“ ist nicht die Anspruchsgrundlage, sondern der Lebenssachverhalt, aus dem sich ein Anspruch ergibt, gemeint. Die Frage ist in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet, die richtige Anspruchsgrundlage zu finden. Die zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge dient aber nicht nur der systematischen Prüfung, sondern ist in der Regel auch zwingend. Grund dafür sind die Konkurrenzverhältnisse.
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2. Die Prüfungsreihenfolge kann auch aus Gründen der Konkurrenz zwingend sein. Sollte R deswegen immer zuerst an vertragliche Ansprüche denken?

Ja, in der Tat!

Du musst immer zuerst an vertragliche Ansprüche denken. Denn diese können z.B. die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen oder einen Rechtfertigungsgrund für deliktisches Handeln bilden. Zudem können vertragliche Verbindungen einen Rechtsgrund bilden, welcher Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt. Innerhalb der vertraglichen Ansprüche musst Du Dich fragen: Will der Gläubiger hier die Erfüllung vertraglicher Primärpflichten (z.B. Übereignung der gekauften Sache, § 433 Abs. 1 BGB) oder geht es um Sekundäransprüche (also vor allem Schadensersatz)?

3. Wegen der Sperrwirkung des sachenrechtlichen Eigentümer-Besitzerverhältnisses muss R bereicherungsrechtliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Nein!

Du musst sachenrechtliche Ansprüche vor Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung prüfen! Besitzt jemand eine Sache, die im Eigentum eines anderen steht ohne Recht dazu, so besteht zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ein sog. EBV (= Eigentümer-Besitzer-Verhältnis). Dieses entfaltet gemäß § 993 Abs. 1 a.E. eine Sperrwirkung für das Delikts- und Bereicherungsrecht. Daher prüft man das Bestehen dinglicher Ansprüche direkt nach den vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen. Viele (= Vertrag) quälen (= Quasivertrag) sich (= Sachenrecht) durchs (= Deliktsrecht) BGB (= Bereicherungsrecht).

4. In Rs erster Urteilsklausur kommen offensichtlich nur deliktische Ansprüche in Betracht. Muss R vorher alle anderen Ansprüche gutachterlich anprüfen und ablehnen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Assessorexamen kommt es noch stärker auf die richtige Schwerpunktsetzung an. Gerade in Urteilsklausuren kannst und musst Du daher viele Grundsätze einer gutachterlichen Prüfung über Bord werfen. Eine Urteilsklausur im Assessorexamen soll der Praxis möglichst nahekommen. Richter und Richterinnen gehen – ohne weitere Erklärung – nur auf die für den konkreten Fall relevanten Punkte ein. Besteht z.B. (nur) ein deliktischer Anspruch, so kannst Du diesen direkt prüfen, ohne andere Ansprüche abzulehnen. Bestehen allerdings keinerlei Ansprüche, musst Du diejenigen, die in Betracht kommen, anprüfen und (zumindest kurz) begründen, warum diese nicht bestehen. Mehr dazu findest Du in unserem Kurs zur Urteilsklausur.
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