Grundfall zum Schuldverhältnis: Kaufvertrag

2. April 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Krümelmonster K bittet Eisverkäuferin E, ihr ein Softeis für €4 zu verkaufen. E ist dazu sehr gerne bereit und legt direkt los.

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Einordnung des Falls

Grundfall zum Schuldverhältnis: Kaufvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und E haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. K hat erklärt, ein Softeis für €4 erwerben zu wollen (Angebot). E erklärt sich damit einverstanden (Annahme). Sie haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB).
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2. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein Schuldverhältnis.

Ja, in der Tat!

Das Schuldverhältnis ist der zentrale Begriff im zweiten Buch des BGB - dem Schuldrecht (§§ 241-853 BGB). Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann. So setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne voraus. K kann aus dem Kaufvertrag von E Übergabe und Übereignung des Eisbechers verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Gegenzug kann E von K Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Vertrag ist das Paradebeispiel für ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.

3. Das BGB verwendet den Begriff des Schuldverhältnisses mit unterschiedlichen Bedeutungen.

Ja!

Das BGB benutzt den Begriff des Schuldverhältnisses auch noch in einem anderen Sinne, nämlich für die einzelne Forderungsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. § 241 Abs. 1 BGB), also das einzelne Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Zur Abgrenzung bezeichnet man dies als Schuldverhältnis im engeren Sinne.Das Recht des K, von E Übergabe und Übereignung zu verlangen, stellt ein Schuldverhältnis im engeren Sinne dar. Sofern in Lehrbüchern oder unseren Fällen nur vom „Schuldverhältnis“ die Rede ist, so ist damit das Schuldverhältnis im weiteren Sinne gemeint.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.11.2021, 11:21:07

Krümelmonsterrr 💙😁🍪

AH

Angela Hildmann

5.11.2021, 00:55:00

Rechtsfähigkeit des Krümelmonsters?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

6.11.2021, 00:00:07

Das habe ich mich gerade auch gefragt, ob das Krümelmonster tatsächlich unter § 1 BGB fällt. Wenn es jedoch ein Eis bestellen und sich in Menschensprache artikulieren kann…😉 Auf jeden Fall witziger Fall 😂

antoniasophie

antoniasophie

9.1.2022, 19:22:42

Den Jurafuchs möchte ich bitte auch nochmal in ein paar Fällen sehen! 🦊🦊

Zamasu did nothing wrong

Zamasu did nothing wrong

9.11.2021, 17:12:00

Vielleicht kleinlich, aber bereit sein reicht nicht, es muss schon in irgendeiner Art eine Willenserklärung abgegeben werden, sei es durchs nicken oder sonst was.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 09:27:46

Hallo Zamsu, vielen Dank für den Hinweis und super, dass Du hier genau hinschaust! Bei Jurafuchs gehören grundsätzlich die Illustrationen auch zum Sachverhalt. Dadurch, dass man hier sieht, wie E schon das Eis zubereitet, liegt hierin jedenfalls die

konkludente Annahme

des Angebotes von K. Um Missverständnissen aber vorzubeugen, haben wir das noch in den Sachverhalt mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

16.7.2022, 19:28:34

Könnte mir bitte jemand die Begriffe “Schuldverhältnis im engeren Sinne”, “Anspruch” und “Forderung” unterscheiden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2022, 16:58:35

Hallo QuiGonTim, die Begriffe werden in Rechtsprechung und Literatur weitgehend synonym verwendet. Streng genommen ist der Begriff des Anspruchs allerdings weiter, als der der Forderung. Denn nach der Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB meint Anspruch "jedes Recht, von einem anderen ein

Tun oder Unterlassen

zu verlangen". Dagegen wird der Begriff der Forderung teilweise als bloße Teilmenge des Begriffes "Anspruch" verstanden, d.h. er wird nur auf schuldrechtliche, nicht dagegen dingliche Ansprüche bezogen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB; MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 6 mwN). Der

Vindikationsanspruch

(§ 985 BGB) wäre insoweit ein Anspruch des Eigentümers bzw. ein Schuldverhältnis im engeren Sinne. Da es sich hierbei aber um einen dinglichen und keinen schuldrechtlichen Anspruch handelt, wäre es nach diesem Verständnis keine Forderung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SCH

schokokeks

27.7.2022, 10:33:33

Hallo :) ist es so selbstverständlich von einem Kaufvertrag auszugehen? Müsste man nicht noch von einem Werkvertrag bzw

Werklieferungsvertrag

abgrenzen? Immerhin muss das Eis erst hergestellt werden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 11:26:52

Hallo schokokeks, vielen Dank für Deinen guten Hinweis! Ein Werkvertrag kommt hier nicht in Betracht, da im Hinblick auf bewegliche Sachen lediglich die Reparatur bereits bestehender Sachen dem Werkvertrag unterfallen. Bei der Abgrenzung zwischen

Werklieferungsvertrag

+ Kaufvertrag kommt es auf die Frage an, ob primär die Übereignung und Übergabe geschuldet ist (dann Kaufvertrag) oder hier noch die Herstellung/Erzeugung hinzutritt (dann

Werklieferungsvertrag

). Im Ergebnis finden aber die Vorschriften über den Kauf auch auf den

Werklieferungsvertrag

Anwendung findet, sodass man letztlich in beiden Fällen zu identischen Ergebnissen kommt. Um hier aber noch mehr Klarheit zu schaffen, haben wir den Sachverhalt nun etwas modifiziert, sodass deutlich werden sollte, dass es hier primär um die

Übergabe und Übereignung

eines an sich bereits hergestellten Produktes (Softeis) handelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SCH

schokokeks

27.7.2022, 11:40:13

Das hatte ich bisher nie richtig verstanden, Dankeschön!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 12:36:05

Super, das freut mich ☺️

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

3.12.2024, 12:14:37

Ergänzung: Ein Beispiel für ein Schuldverhältnis im engeren Sinn ist die Erwähnung des ‚Schuldverhältnisses‘ in § 362 I BGB.


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