Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Grundfall zum Schuldverhältnis: Kaufvertrag
Grundfall zum Schuldverhältnis: Kaufvertrag
2. April 2025
20 Kommentare
4,5 ★ (50.683 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Krümelmonster K bittet Eisverkäuferin E, ihr ein Softeis für €4 zu verkaufen. E ist dazu sehr gerne bereit und legt direkt los.
Diesen Fall lösen 93,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zum Schuldverhältnis: Kaufvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und E haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein Schuldverhältnis.
Ja, in der Tat!
3. Das BGB verwendet den Begriff des Schuldverhältnisses mit unterschiedlichen Bedeutungen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
4.11.2021, 11:21:07
Krümelmonsterrr 💙😁🍪
Angela Hildmann
5.11.2021, 00:55:00
Rechtsfähigkeit des Krümelmonsters?

Tigerwitsch
6.11.2021, 00:00:07
Das habe ich mich gerade auch gefragt, ob das Krümelmonster tatsächlich unter § 1 BGB fällt. Wenn es jedoch ein Eis bestellen und sich in Menschensprache artikulieren kann…😉 Auf jeden Fall witziger Fall 😂

antoniasophie
9.1.2022, 19:22:42
Den Jurafuchs möchte ich bitte auch nochmal in ein paar Fällen sehen! 🦊🦊
Zamasu did nothing wrong
9.11.2021, 17:12:00
Vielleicht kleinlich, aber bereit sein reicht nicht, es muss schon in irgendeiner Art eine Willenserklärung abgegeben werden, sei es durchs nicken oder sonst was.

Lukas_Mengestu
10.11.2021, 09:27:46
Hallo Zamsu, vielen Dank für den Hinweis und super, dass Du hier genau hinschaust! Bei Jurafuchs gehören grundsätzlich die Illustrationen auch zum Sachverhalt. Dadurch, dass man hier sieht, wie E schon das Eis zubereitet, liegt hierin jedenfalls die
konkludente Annahmedes Angebotes von K. Um Missverständnissen aber vorzubeugen, haben wir das noch in den Sachverhalt mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
16.7.2022, 19:28:34
Könnte mir bitte jemand die Begriffe “Schuldverhältnis im engeren Sinne”, “Anspruch” und “Forderung” unterscheiden?

Lukas_Mengestu
18.7.2022, 16:58:35
Hallo QuiGonTim, die Begriffe werden in Rechtsprechung und Literatur weitgehend synonym verwendet. Streng genommen ist der Begriff des Anspruchs allerdings weiter, als der der Forderung. Denn nach der Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB meint Anspruch "jedes Recht, von einem anderen ein
Tun oder Unterlassenzu verlangen". Dagegen wird der Begriff der Forderung teilweise als bloße Teilmenge des Begriffes "Anspruch" verstanden, d.h. er wird nur auf schuldrechtliche, nicht dagegen dingliche Ansprüche bezogen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB; MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 6 mwN). Der
Vindikationsanspruch(§ 985 BGB) wäre insoweit ein Anspruch des Eigentümers bzw. ein Schuldverhältnis im engeren Sinne. Da es sich hierbei aber um einen dinglichen und keinen schuldrechtlichen Anspruch handelt, wäre es nach diesem Verständnis keine Forderung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
schokokeks
27.7.2022, 10:33:33
Hallo :) ist es so selbstverständlich von einem Kaufvertrag auszugehen? Müsste man nicht noch von einem Werkvertrag bzw
Werklieferungsvertragabgrenzen? Immerhin muss das Eis erst hergestellt werden.

Lukas_Mengestu
27.7.2022, 11:26:52
Hallo schokokeks, vielen Dank für Deinen guten Hinweis! Ein Werkvertrag kommt hier nicht in Betracht, da im Hinblick auf bewegliche Sachen lediglich die Reparatur bereits bestehender Sachen dem Werkvertrag unterfallen. Bei der Abgrenzung zwischen
Werklieferungsvertrag+ Kaufvertrag kommt es auf die Frage an, ob primär die Übereignung und Übergabe geschuldet ist (dann Kaufvertrag) oder hier noch die Herstellung/Erzeugung hinzutritt (dann
Werklieferungsvertrag). Im Ergebnis finden aber die Vorschriften über den Kauf auch auf den
WerklieferungsvertragAnwendung findet, sodass man letztlich in beiden Fällen zu identischen Ergebnissen kommt. Um hier aber noch mehr Klarheit zu schaffen, haben wir den Sachverhalt nun etwas modifiziert, sodass deutlich werden sollte, dass es hier primär um die
Übergabe und Übereignungeines an sich bereits hergestellten Produktes (Softeis) handelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
schokokeks
27.7.2022, 11:40:13
Das hatte ich bisher nie richtig verstanden, Dankeschön!

Lukas_Mengestu
27.7.2022, 12:36:05
Super, das freut mich ☺️
ehemalige:r Nutzer:in
3.12.2024, 12:14:37
Ergänzung: Ein Beispiel für ein Schuldverhältnis im engeren Sinn ist die Erwähnung des ‚Schuldverhältnisses‘ in § 362 I BGB.