Grundfall zum Schuldverhältnis: Kaufvertrag

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Krümelmonster K bittet Eisverkäuferin E, ihr ein Softeis für €4 zu verkaufen. E ist dazu sehr gerne bereit und legt direkt los.

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Einordnung des Falls

Grundfall zum Schuldverhältnis: Kaufvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und E haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. K hat erklärt, ein Softeis für €4 erwerben zu wollen (Angebot). E erklärt sich damit einverstanden (Annahme). Sie haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB).
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2. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein Schuldverhältnis.

Ja, in der Tat!

Das Schuldverhältnis ist der zentrale Begriff im zweiten Buch des BGB - dem Schuldrecht (§§ 241-853 BGB). Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann. So setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne voraus. K kann aus dem Kaufvertrag von E Übergabe und Übereignung des Eisbechers verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Gegenzug kann E von K Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Vertrag ist das Paradebeispiel für ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.

3. Das BGB verwendet den Begriff des Schuldverhältnisses mit unterschiedlichen Bedeutungen.

Ja!

Das BGB benutzt den Begriff des Schuldverhältnisses auch noch in einem anderen Sinne, nämlich für die einzelne Forderungsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. § 241 Abs. 1 BGB), also das einzelne Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Zur Abgrenzung bezeichnet man dies als Schuldverhältnis im engeren Sinne.Das Recht des K, von E Übergabe und Übereignung zu verlangen, stellt ein Schuldverhältnis im engeren Sinne dar. Sofern in Lehrbüchern oder unseren Fällen nur vom „Schuldverhältnis“ die Rede ist, so ist damit das Schuldverhältnis im weiteren Sinne gemeint.
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